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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Kerkerstrafe verhängt, im Betrage von eintausend Gulden bis zur halben Caution; und bei<br />

noch geringer bestraften <strong>Verbrechen</strong> im Betrage von fünfhundert Gulden bis eintausend<br />

Gulden auszusprechen. Hinsichtlich dieses Cautions-Verfalles kann der Gerichtshof nie<br />

unter das geringste Ausmaß herabgehen.<br />

§. 29.<br />

Ferner kann in dem Falle, wenn ein <strong>Verbrechen</strong> durch eine periodische Druckschrift<br />

begangen wird, auf die Einstellung des weiteren Erscheinens derselben bis auf die Dauer von<br />

drei Monaten, und bei besonders erschwerenden Umständen auf deren gänzliche<br />

Unterdrückung erkannt werden.<br />

Ueberdieß kann in allen Fällen, wo ein <strong>Verbrechen</strong> durch eine Druckschrift begangen<br />

wurde, auch auf die Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift im Ganzen oder<br />

eines Theiles derselben, sowie auf die Zerstörung der zu deren Vervielfältigung geeigneten<br />

Zurichtung, des Satzes, der Platten, Formen, Steine u. dgl. erkannt werden.<br />

§. 30.<br />

Bestimmungen wegen des Verlustes eines Gewerbes, eines Schiffs-Patentes<br />

und der Berechtigung zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges.<br />

Der Verlust des Gewerbes ist keine schon durch das Gesetz mit dem <strong>Verbrechen</strong><br />

verknüpfte Folge, kann daher nicht durch das Straf-Urtheil ausgesprochen werden. Jedoch<br />

hat das Strafgericht, wenn der wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s Verurtheilte ein Gewerbe besitzt,<br />

nach kundgemachtem Urtheile die Acten an diejenige Behörde mitzutheilen, welcher die<br />

Verleihung eines solchen Gewerbes zusteht. In dem Falle, wenn es dieser Behörde<br />

bedenklich schiene, dem Verbrecher nach ausgestandener Strafe die Ausübung seines<br />

Gewerbes zu gestatten, hat sie die Entziehung des Gewerbes unter Beobachtung der<br />

bestehenden Vorschriften zu verfügen.<br />

Eben dieses Verfahren hat auch dann stattzufinden, wenn der Verurtheilte ein Schiffs-<br />

Patent oder die Berechtigung zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges besessen hat. In<br />

diesem Falle steht das Erkenntnis <strong>über</strong> den Verlust einer solchen Berechtigung der Central-<br />

Seebehörde zu.<br />

§. 31.<br />

Einschränkung der Strafe auf den Verbrecher.<br />

Wie die Strafwürdigkeit, so kann auch die wirkliche Strafe Niemand als den Verbrecher<br />

treffen.<br />

§. 32.<br />

Beschränkung der richterlichen Willkür in Ausmessung der Strafe.<br />

Die Strafe muß genau nach dem Gesetze bestimmt, und darf weder schärfer noch<br />

gelinder ausgemessen werden, als das Gesetz nach der vorliegenden Beschaffenheit des<br />

<strong>Verbrechen</strong>s, und des Thäters vorschreibt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 13

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