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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 522.<br />

Verbotene Spiele. Strafe.<br />

Das Spiel aller Hazard- oder reinen Glücksspiele, so wie aller derjenigen Spiele, welche<br />

durch besondere Vorschriften namentlich verboten sind, unterwirft sowohl alle Spielenden,<br />

als Denjenigen, der in seiner Wohnung spielen läßt, für jeden Fall dieser Uebertretung der<br />

Strafe von zehn bis neunhundert Gulden, wovon das eingebrachte Drittheil dem Anzeiger<br />

zufällt, und wäre er selbst im Falle der Strafe, auch diese ganz nachgesehen wird.<br />

Ausländer, welche wegen dieser Uebertretung in Strafe verfallen, sind aus dem Reiche<br />

abzuschaffen.<br />

§. 523.<br />

Trunkenheit. Strafe.<br />

Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen , der in der Berauschung<br />

eine Handlung ausgeübt hat, die ihm außer diesem Zustande als <strong>Verbrechen</strong> zugerechnet<br />

würde (§. 236). Die Strafe ist Arrest von einem bis zu drei Monaten. War dem Trunkenen<br />

aus Erfahrung bewußt, daß er in der Berauschung heftigen Gemüthsbewegungen ausgesetzt<br />

sei, so soll der Arrest verschärft, bei größeren Uebelthaten aber auf strengen Arrest bis zu<br />

sechs Monaten erkannt werden.<br />

§. 524.<br />

Eingealterte Trunkenheit. Strafe.<br />

Eingealterte Trunkenheit ist bei Handwerkern und Taglöhnern, welche auf Dächern und<br />

Gerüsten arbeiten, oder die mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen haben, sowie<br />

bei derjenigen Classe von Dienstpersonen, durch deren Fahrlässigkeit leicht Feuer entstehen<br />

kann, als Uebertretung mit Arrest von einem bis zu acht Tagen, bei Wiederholung auch bis<br />

zu einem Monate, und nach Umständen auch noch mit Verschärfung zu bestrafen.<br />

Die Bestrafung eingealterter Trunkenheit wird zwar bei Fällen, welche durch ihre<br />

Oeffentlichkeit zur obrigkeitlichen Kenntniß gelangen, von Amtswegen verhängt, außerdem<br />

aber nur, wenn Meister oder Dienstherren dar<strong>über</strong> bei der Behörde Beschwerde führen.<br />

§. 525.<br />

Wann Fälle, die sonst der häuslichen Zucht unterliegen,<br />

zu Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit werden.<br />

Andere größere Unsittlichkeiten, als: Diebstähle und Veruntreuungen zwischen<br />

Verwandten , Verletzung der ehelichen Treue, thätige Verletzungen schuldiger Ehrerbietung<br />

der Kinder gegen die Eltern, der Dienstleute gegen die Dienstherren und dergleichen sind<br />

zwar, so lange sie im Inneren der Familien verschlossen bleiben, lediglich der häuslichen<br />

Zucht zu <strong>über</strong>lassen.<br />

Wenn aber diese Unordnungen so weit gehen, daß Eltern, Vormünder, Erzieher,<br />

Verwandte, Ehegenossen, Dienstherren u. a. dgl. sich bemüssiget sehen, die Hilfe der<br />

Behörden anzurufen, so werden sie Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit. Die<br />

Behörden sind in solchen Fällen verpflichtet, zur Abwendung der Unordnung die Hand zu<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 129

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