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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 516.<br />

Gröbliches und öffentliches Aergerniß verursachende Verletzung der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit.<br />

Wer durch bildliche Darstellungen oder durch unzüchtige Handlungen die Sittlichkeit<br />

oder Schamhaftigkeit gröblich und auf eine öffentliches Aergerniß erregende Art verletzt,<br />

macht sich einer Uebertretung schuldig und soll zu strengem Arreste von acht Tagen bis zu<br />

sechs Monaten verurtheilt werden. Wurde aber eine solche Verletzung durch Druckschriften<br />

begangen, so ist sie als ein Vergehen mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem<br />

Jahre zu ahnden.<br />

§. 517.<br />

Betteln.<br />

Die Vorkehrung gegen das Betteln steht mit den Armenversorgungsanstalten in<br />

Verbindung, und ist im Allgemeinen der Ortspolizei <strong>über</strong>tragen. Das Betteln wird aber zu<br />

einer Uebertretung, wenn bei bestehenden Versorgungsanstalten eine mehrmalige Betretung,<br />

Hang zum Müssiggange und Furchtlosigkeit der geschehenen Abmahnung oder ersten<br />

Bestrafung bezeugt.<br />

§. 518.<br />

Strafe.<br />

In solchen Fällen ist die Strafe Arrest von acht Tagen bis zu einem Monate, die nach der<br />

öfteren Betretung auf drei Monate verlängert, und nach der hervorleuchtenden größeren<br />

Unverbesserlichkeit verschärft werden soll.<br />

§. 519.<br />

Betteln mit verstellten körperlichen Gebrechen.<br />

Ein Bettler hingegen, der, um größeres Mitleid zu erwecken, Verstellung von<br />

körperlichen Gebrechen, Wunden, Krankheiten und dergleichen, anwendet, ist sogleich bei<br />

der ersten Betretung zu Arrest bis zu einem Monate zu verurtheilen.<br />

§. 520.<br />

Betteln der Kinder. Strafe.<br />

Wenn ein Kind unter vierzehn Jahren im Betteln betreten wird, sind die Eltern, oder<br />

Diejenigen, unter deren Aufsicht oder Pflege das bettelnde Kind steht, dafern sie davon<br />

Kenntniß gehabt oder es selbst dazu veranlaßt hätten, mit Arrest von acht Tagen bis zu<br />

einem Monate für diese Uebertretung zu bestrafen.<br />

§. 521.<br />

Verleihen der Kinder zum Betteln. Strafe.<br />

Diejenigen Eltern, so wie alle jene Personen, welchen die Erziehung, Pflege oder Obhut<br />

<strong>über</strong> Kinder obliegt, und welche Kinder herleihen, um von Anderen als Werkzeuge des<br />

Bettelns gebraucht zu werden, sind auf die im §. 518. ausgedrückte Art zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 128

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