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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 511.<br />

Wenn der Mann einwilliget und davon Vortheil zieht. Strafe.<br />

Zeigt sich durch die Untersuchung, daß der Mann zu dem Schandgewerbe des Weibes<br />

eingewilliget, und an dem Erwerbe Antheil genommen oder sonst offenbar Vortheil daraus<br />

gezogen hat, so ist derselbe einer Uebertretung schuldig, und soll mit strengem Arreste von<br />

drei bis zu sechs Monaten, nach Umständen auch mit Verschärfung desselben bestraft<br />

werden.<br />

§. 512.<br />

Kuppelei.<br />

Die Uebertretung der Kuppelei machen sich schuldig diejenigen:<br />

a) welche Schanddirnen zur Betreibung ihres unerlaubten Gewerbes bei sich einen<br />

ordentlichen Aufenthalt oder sonst Unterschleif geben;<br />

b) welche vom Zuführen solcher Personen ein Geschäft machen;<br />

c) welche sonst sich zu Unterhändlern in unerlaubten Verständnissen dieser Art<br />

gebrauchen lassen.<br />

§. 513.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe dieser Uebertretung ist strenger Arrest von drei bis zu sechs Monaten; sie ist<br />

aber zu verschärfen, wenn die Schuldigen das Gewerbe bereits durch längere Zeit fortgesetzt<br />

haben.<br />

§. 514.<br />

Strafe auf wiederholte Uebertretung.<br />

Eine wegen Kuppelei schon bestrafte Person ist bei abermaliger Betretung nach<br />

vollstreckter Strafe aus dem bisherigen Aufenthaltsorte, und wenn sie eine Fremde ist, aus<br />

sämmtlichen Kronländern des Reiches abzuschaffen.<br />

§. 515.<br />

Unterschleif zur Unzucht von Seite der Gast- oder Schankwirthe und ihrer Dienstleute. Strafe.<br />

Wenn Gast- oder Schankwirthe, außer den im §. 509 bezeichneten Fällen der<br />

Uebertretung der Kuppelei, zur Unzucht Gelegenheit verschaffen, sind sie einer<br />

Uebertretung schuldig, und das erste Mal mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis<br />

zweihundert Gulden zu belegen. Bei weiterer Fortsetzung des Unterschleifes werden sie von<br />

dem Gast- und Schankgewerbe abgeschafft, und zu einem solchen Gewerbe für die Zukunft<br />

unfähig erklärt. Machen sich Dienstleute ohne Wissen des Gast- oder Schankwirthes dieser<br />

Uebertretung schuldig, so sind dieselben mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten zu<br />

bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 127

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