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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Die Untersuchung und Bestrafung dieser beiden Uebertretungen findet aber nur auf<br />

Verlangen der Eltern, Anverwandten oder der Vormundschaft Statt.<br />

§. 506.<br />

Entehrung unter der Zusage der Ehe.<br />

Die Verführung und Entehrung einer Person unter der nicht erfüllten Zusage der Ehe<br />

soll als Uebertretung mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.<br />

Außerdem bleibt der Entehrten das Recht auf Entschädigung vorbehalten.<br />

§. 507.<br />

Eingehung einer gesetzwidrigen Ehe ohne Dispensation. Strafe.<br />

Wer sich mit Verschweigung eines ihm bekannten gesetzlichen Ehehindernisses trauen<br />

läßt, ohne vorher die ordentliche Dispensation erhalten zu haben; oder wer sich in ein<br />

fremdes Land begibt, um daselbst eine Ehe zu schließen, die nach den Landesgesetzen nicht<br />

stattfinden konnte, ist einer Uebertretung schuldig, und mit strengem Arreste von drei bis zu<br />

sechs Monaten, der Verführende aber stets strenger zu bestrafen.<br />

Der Arrest soll noch verschärft werden, wenn einem Theile das Hinderniß verheimlicht,<br />

und er solchergestalt schuldlos zu einer nichtigen Ehe verleitet worden.<br />

§. 508.<br />

Strafe der Eltern, die Kinder zu, nach den Gesetzen, nichtigen Ehen zwingen.<br />

Eben diese Strafe ist gegen die Uebertretung der Eltern zu verhängen, die durch<br />

Mißbrauch der elterlichen Gewalt ihre Kinder zu einer Ehe zwingen sollten, welche nach den<br />

Gesetzen nichtig ist.<br />

§. 509.<br />

Unzucht als Gewerbe. Strafe.<br />

Die Bestrafung derjenigen, die mit ihrer Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, ist der<br />

Ortspolizei zu <strong>über</strong>lassen. Wenn jedoch die Schanddirne durch die Oeffentlichkeit<br />

auffallendes Aergerniß veranlaßt, junge Leute verführt, oder da sie wußte, daß sie mit einer<br />

venerischen Krankheit behaftet war, dennoch ihr unzüchtiges Gewerbe fortgesetzt hat, soll<br />

dieselbe für diese Uebertretung mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft<br />

werden.<br />

§. 510.<br />

Unzüchtiges Gewerbe einer verheiratheten Person. Strafe.<br />

Eine verheirathete Person, welche mit der Unzucht Gewerbe treibt, unterliegt der oben<br />

gedachten Bestrafung nicht weniger als eine unverheirathete, obgleich von dem Manne<br />

deßhalb nicht Klage geführt wird. Der Umstand, daß die das Schandgewerbe treibende<br />

Person verheirathet ist, ist als erschwerend anzusehen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 126

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