[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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Die Untersuchung und Bestrafung dieser beiden Uebertretungen findet aber nur auf<br />
Verlangen der Eltern, Anverwandten oder der Vormundschaft Statt.<br />
§. 506.<br />
Entehrung unter der Zusage der Ehe.<br />
Die Verführung und Entehrung einer Person unter der nicht erfüllten Zusage der Ehe<br />
soll als Uebertretung mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.<br />
Außerdem bleibt der Entehrten das Recht auf Entschädigung vorbehalten.<br />
§. 507.<br />
Eingehung einer gesetzwidrigen Ehe ohne Dispensation. Strafe.<br />
Wer sich mit Verschweigung eines ihm bekannten gesetzlichen Ehehindernisses trauen<br />
läßt, ohne vorher die ordentliche Dispensation erhalten zu haben; oder wer sich in ein<br />
fremdes Land begibt, um daselbst eine Ehe zu schließen, die nach den Landesgesetzen nicht<br />
stattfinden konnte, ist einer Uebertretung schuldig, und mit strengem Arreste von drei bis zu<br />
sechs Monaten, der Verführende aber stets strenger zu bestrafen.<br />
Der Arrest soll noch verschärft werden, wenn einem Theile das Hinderniß verheimlicht,<br />
und er solchergestalt schuldlos zu einer nichtigen Ehe verleitet worden.<br />
§. 508.<br />
Strafe der Eltern, die Kinder zu, nach den Gesetzen, nichtigen Ehen zwingen.<br />
Eben diese Strafe ist gegen die Uebertretung der Eltern zu verhängen, die durch<br />
Mißbrauch der elterlichen Gewalt ihre Kinder zu einer Ehe zwingen sollten, welche nach den<br />
Gesetzen nichtig ist.<br />
§. 509.<br />
Unzucht als Gewerbe. Strafe.<br />
Die Bestrafung derjenigen, die mit ihrer Körper unzüchtiges Gewerbe treiben, ist der<br />
Ortspolizei zu <strong>über</strong>lassen. Wenn jedoch die Schanddirne durch die Oeffentlichkeit<br />
auffallendes Aergerniß veranlaßt, junge Leute verführt, oder da sie wußte, daß sie mit einer<br />
venerischen Krankheit behaftet war, dennoch ihr unzüchtiges Gewerbe fortgesetzt hat, soll<br />
dieselbe für diese Uebertretung mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft<br />
werden.<br />
§. 510.<br />
Unzüchtiges Gewerbe einer verheiratheten Person. Strafe.<br />
Eine verheirathete Person, welche mit der Unzucht Gewerbe treibt, unterliegt der oben<br />
gedachten Bestrafung nicht weniger als eine unverheirathete, obgleich von dem Manne<br />
deßhalb nicht Klage geführt wird. Der Umstand, daß die das Schandgewerbe treibende<br />
Person verheirathet ist, ist als erschwerend anzusehen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 126