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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 497.<br />

Vorwürfe wegen einer ausgestandenen oder erlassenen Strafe.<br />

Wer Jemanden wegen einer ausgestanden oder auch durch Nachsicht erlassenen Strafe,<br />

oder demjenigen, der nach einer strafgerichtlichen Untersuchung nicht schuldig gesprochen<br />

worden ist, so lange er sich rechtschaffen beträgt, in der Absicht, ihn zu schmähen, einen<br />

Vorwurf macht, ist für diese Uebertretung, wenn es der Geschmähte verlangt, mit Arrest von<br />

einem Tage bis zu einer Woche zu bestrafen.<br />

§. 498.<br />

Aufdeckung der Geheimnisse der Kranken von Seite der Heil-, Wundärzte u. dgl.<br />

Ein Heil- oder Wundarzt, Geburtshelfer oder eine Wehmutter, welche die Geheimnisse<br />

der ihrer Pflege anvertrauten Person Jemand Anderem, als der ämtlich anfragenden Behörde<br />

entdecken, sollen für diese Uebertretung das erste Mal mit Untersagung der Praxis auf drei<br />

Monate, das zweite Mal auf ein Jahr, das dritte Mal für immer bestraft werden.<br />

§. 499.<br />

Bestrafung eben dieser Uebertretung bei Apothekern<br />

Wenn ein Apotheker die ihm mittelst der einkommenden Recepte bekannt werdenden<br />

Geheimnisse eines Kranken anderen Personen, als der ämtlich anfragenden Behörde<br />

mittheilt, begeht er eine Uebertretung , und soll wenn er der Eigenthümer oder Provisor ist,<br />

für jeden Fall mit fünf bis fünfzig Gulden, der Gehilfe aber mit Arrest von einem bis zu<br />

vierzehn Tagen, der nach Umständen zu verschärfen ist, bestraft werden.<br />

D reizehntes H auptstück.<br />

V on V ergehen und U ebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit.<br />

§. 500.<br />

Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit.<br />

Die Sorgfalt der Gesetzgebung schränkt nach ihrer Absicht den Begriff einer Verletzung<br />

der öffentlichen Sittlichkeit nicht bloß auf diejenigen Handlungen ein, welche an sich<br />

Abscheu und öffentliches Aergerniß zu erregen fähig sind; sie zieht darunter auch<br />

Handlungen, die nach ihrer Eigenschaft zur Verbreitung des Sittenverderbnisses beitragen,<br />

wie auch solche, womit Unordnungen und Ausschweifungen als gewöhnliche Folgen<br />

verbunden sind.<br />

Nach dieser Bestimmung sind als Vergehen oder Uebertretungen gegen die öffentliche<br />

Sittlichkeit in den hier ausgedrückten Fällen zu bestrafen: a) Unzucht; b) gröbliche und<br />

öffentliches Aergerniß verursachende Verletzung der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit; c)<br />

Betteln, d) verbotene Spiele; e) Trunkenheit; f) andere größere Unsittlichkeiten.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 124

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