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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Zeigt sich bei Untersuchung wider einen in Concurs verfallenen Handelsmann, dass sich<br />

derselbe hinsichtlich des Ausweises <strong>über</strong> den Besitz des vorgeschriebenen Handlungsfondes<br />

bei Antritt seines Geschäftsbetriebes oder zur Erlangung der Wiederbefähigung, falls er<br />

schon einmal in Concurs verfallen war, einer Hintergehung der Behörde <strong>über</strong> den wahren<br />

Stand seines Vermögens schuldig gemacht hat, so sind alle Personen, welche zu diesem<br />

Zwecke durch fälschliche Bestätigung eines von dem Verschuldeten vorgegebenen<br />

Vermögenserwerbes, durch Behändigung von Geldern oder Effecten zum scheinbaren<br />

Ausweise <strong>über</strong> den Besitz derselben, durch Anerkennung erdichteter Forderungen,<br />

Verheimlichung von Gegenansprüchen oder sonst auf was immer für eine Weise mitgewirkt<br />

haben, als Mitschuldige dieses Vergehens zu bestrafen.<br />

Z w ölftes H auptstück.<br />

V on V ergehen und U ebertretungen gegen die Sicherheit der E hre.<br />

§. 487.<br />

Ehrenbeleidigungen:<br />

a) unbegründete Beschuldigung wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s, Vergehens oder einer Uebertretung.<br />

Einer Ehrenbeleidigung macht sich schuldig;<br />

a) Wer einen anderen fälschlich eines <strong>Verbrechen</strong>s, ohne daß die Beschuldigung so weit<br />

gegangen ist, um die nach dem §. 209 zum <strong>Verbrechen</strong> der Verläumdung erforderlichen<br />

Eigenschaften zu erreichen, oder fälschlich eines Vergehens oder einer Uebertretung<br />

beschuldiget.<br />

§. 488.<br />

b) unbegründete Beschuldigung wegen anderer unehrenhafter oder unsittlicher Handlungen.<br />

b) Wer auch sonst durch Mittheilung von erdichteten oder entstellten Thatsachen<br />

Jemanden namentlich oder durch auf ihn paßende Kennzeichen fälschlich einer bestimmten<br />

unehrenhaften oder solchen unsittlichen Handlung beschuldiget, welche diesen in der<br />

öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen geeignet ist,<br />

§. 489.<br />

c) Veröffentlichung von anderen ehrenrührigen, wenn auch wahren Thatsachen des Privat- und<br />

Familienlebens.<br />

c) Wer in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen, oder wer,<br />

ohne hierzu durch besondere Umstände genöthigt zu seyn, öffentlich wider Jemanden<br />

ehrenrührige, wenn auch wahre Tatsachen des Privat- und Familienlebens bekannt macht.<br />

§. 490.<br />

In wie ferne bei den vorstehenden Beschuldigungen der<br />

Beweis der Wahrheit zulässig sei, und als Entschuldigung dienen könne.<br />

Wurde eine der in den §§. 487 und 488 erwähnten Beschuldigungen von dem<br />

Beschuldiger in einer der im §. 489 bezeichneten Arten veröffentlicht, so tritt seine<br />

Strafbarkeit ein, wenn er nicht die Wahrheit seiner Angabe beweiset, oder wenn die<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 121

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