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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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a) die Abnahme aller in- und ausländischer Orden, Civil- und Militärehrenzeichen;<br />

b) der Verlust aller öffentlichen Titel, akademischen Grade und Würden, und die<br />

Entziehung des Rechtes, solche ohne Bewilligung des Kaisers neu oder wieder zu erlangen;<br />

c) die Ausschließung von der verantwortlichen Redaction periodischer Druckschriften;<br />

d) der Verlust jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes, mit Einschluss des Lehramtes,<br />

und die Unfähigkeit, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Kaisers solche neu oder wieder zu<br />

erlangen;<br />

e) bei Geistlichen die Entsetzung von der Pfründe und die Unfähigkeit, ohne<br />

ausdrückliche Bewilligung des Kaisers je wieder eine solche zu erlangen;<br />

f) der Verlust der Richteramts-, Advocaturs- und Notariatsbefähigung, der öffentlichen<br />

Agentien, und jeder Parteienvertretung vor den öffentlichen Behörden;<br />

g) Entziehung aller auf die Pensionsvorschriften gegründeten Pensionen, Provisionen,<br />

Erziehungsbeiträge oder sonstigen Bezüge, sowie aller Gnadengaben.<br />

Außerdem bleiben diejenigen Bestimmungen der bürgerlichen, politischen und<br />

kirchlichen Vorschriften aufrecht, welche mit der Verurtheilung wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s<br />

noch anderweitige nachtheilige Folgen verknüpfen.<br />

Die Regelung der Vorschriften <strong>über</strong> die Stellung abgestrafter Verbrecher unter<br />

Polizeiaufsicht und die Bestimmung, in wieferne die Gerichte dabei Einfluß zu nehmen<br />

haben, bleibt besonderen Anordnungen vorbehalten.<br />

§. 27.<br />

Gesetzliche Wirkungen der Todes- und schweren Kerkerstrafe.<br />

Außerdem sind aber insbesondere mit den Strafurtheilen, wodurch ein Verbrecher zur<br />

Todesstrafe oder schweren Kerkerstrafe verurtheilt wird, Kraft des Gesetzes noch folgende<br />

Wirkungen verbunden:<br />

a) Ist der Verbrecher von Adel, so muß dem Straf-Urtheile beigefügt werden, daß er des<br />

Adels verlustig wird. Doch trifft dieser Verlust nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin,<br />

noch die vor dem Strafurtheile erzeugten Kinder;<br />

b) der Verbrecher kann, so lange seine Strafzeit dauert, weder unter Lebenden ein für ihn<br />

verbindliches Geschäft schließen, noch einen letzten Willen errichten. Seine vorigen<br />

Handlungen oder Anordnungen aber verlieren wegen der Strafe ihre Giltigkeit nicht.<br />

§. 28.<br />

Besondere Bestimmungen bei <strong>Verbrechen</strong> durch Druckschriften.<br />

Wenn ein <strong>Verbrechen</strong> durch eine periodische Druckschrift, wofür eine Caution bestellt<br />

ist, begangen wurde, so ist nebst der gesetzlichen Strafe der gänzliche oder theilweise Verfall<br />

der Caution zu Gunsten des Armenfondes des Ortes, wo die strafbare Handlung begangen<br />

wurde, und zwar bei <strong>Verbrechen</strong>, gegen welche nach dem Gesetze auf eine mehr als<br />

fünfjährige Kerkerstrafe erkannt werden kann, vom halben bis zum vollen Betrage der<br />

Caution, bei solchen <strong>Verbrechen</strong>, wider welche das Gesetz höchstens eine fünfjährige<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 12

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