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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 481.<br />

Verabredungen von Arbeitern. Strafe.<br />

Verabredungen von Berg- und Hüttenarbeitern, Handwerksgesellen, Hilfsleuten der im<br />

§.°79 erwähnten Arbeitsgeber, von Lehrjungen, Dienstboten oder <strong>über</strong>haupt von Arbeitern,<br />

um sich durch gemeinschaftliche Weigerung, zu arbeiten, oder durch andere Mittel einen<br />

höheren Tag- oder Wochenlohn oder andere Bedingungen von ihren Arbeitgebern zu<br />

erzwingen, sind Uebertretungen, und an den Rädelsführern mit verschärftem Arreste von<br />

acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen; auch sind dieselben, je nachdem sie Inländer<br />

oder Ausländer sind, aus dem Kronlande oder dem ganzen Reiche abzuschaffen.<br />

§. 482.<br />

Strafe gegen Gewerbsleute, welche den Vorrath von Waaren<br />

nothwendiger Lebensbedürfnisse verheimlichen oder zu verabfolgen verweigern.<br />

Wenn Gewerbsleute, welche Waaren, die zu den nothwendigen Bedürfnissen des<br />

täglichen Unterhaltes, zum allgemeinen Ankaufe feilbieten, ihren Vorrath verheimlichen,<br />

oder davon was immer für einem Käufer zu verabfolgen sich weigern, sind dieselben einer<br />

Uebertretung schuldig, und nach Beschaffenheit, als die Waare unentbehrlicher ist, das erste<br />

Mal mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfzig Gulden zu belegen; bei dem zweiten Falle ist<br />

die Strafe zu verdoppeln; der dritte Fall zieht den Verlust des Gewerbes nach sich.<br />

§. 483.<br />

Strafe, wenn dadurch Unruhen veranlaßt wurden.<br />

Hätten die Fälle der §§. 478, 479, 481 und 482 Veranlassungen zu einer öffentlichen<br />

Unruhe gegeben, so ist die für die drei ersten Fälle bestimmte Strafe des einfachen in<br />

strengen Arrest zu verwandeln, bei dem Falle des §. 482 aber der Gewerbsverlust sogleich<br />

auf das erste Mal zu verhängen.<br />

§. 484.<br />

Wenn die Verheimlichung oder Weigerung zur Zeit einer öffentlichen Unruhe geschieht.<br />

Wenn die in dem §. 482 angeführte Verheimlichung oder Weigerung zur Zeit einer<br />

öffentlichen Unruhe geschieht, so ist der Schuldige, wenn sich in seiner Handlung nicht ein<br />

<strong>Verbrechen</strong> darstellt, nebst dem Gewerbsverluste mit ein- bis sechsmonatigem strengem<br />

Arreste zu bestrafen.<br />

§. 485 6<br />

Winkel-Versatz-Geschäfte. Strafe.<br />

Wer aus dem Geldausleihen auf Pfänder ein eigenes Gewerbe macht, Pfänderbücher<br />

führt, Versatzscheine ausgibt, macht sich einer Uebertretung schuldig, und soll im ersten<br />

Falle mit unentgeltlicher Zurückgabe der angenommenen Pfänder an den Eigenthümer, im<br />

6 Im Original steht § 486 statt 485 (Druckfehler).<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 119

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