[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§. 477.<br />
Strafe für den Verkäufer verdächtiger Waaren.<br />
Ebenso begeht Jedermann eine Uebertretung und unterliegt je nach dem Werthe der<br />
Sache einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden, welcher auf<br />
vorerwähnte Art eine verdächtige Sache an sich kauft, oder darauf als auf sein Pfand leihet.<br />
§. 478 5 .<br />
Strafe des Betruges durch Uebervortheilung gegen Satzungen oder Taxordnungen.<br />
In soweit an einzelnen Orten besondere Satzungen oder Taxordnungen für den Verkauf<br />
bestimmter Waaren oder den Preis gewisser Leistungen bestehen, ist das Zuwiderhandeln<br />
gegen dieselben durch Uebervortheilung entweder in dem Gebrauche von Maß und<br />
Gewicht, wenn diese auch echt sind, oder in der Eigenschaft oder in dem Preise der Waaren<br />
oder Leistungen nach den dafür gegebenen besonderen Vorschriften zu bestrafen. Die dritte<br />
so geartete Uebertretung aber soll, wenn sie sich nicht ohnehin als eine schwerer verpönte<br />
strafbare Handlung darstellt, als eine Uebertretung mit dem Gewerbsverluste bestraft<br />
werden.<br />
§. 479.<br />
Verabredungen von Gewerbsleuten, Fabriks-, Arbeits-Unternehmern oder Dienstgebern.<br />
Verabredungen von Gewerbsleuten, Fabriks- oder Arbeits-Unternehmern oder<br />
Dienstgebern, um eine Umänderung in den Arbeits- oder Lohnverhältnissen zu erwirken,<br />
oder um den Preis einer Waare oder einer Arbeit zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen<br />
oder zu ihrem eigenen Vortheile herabzusetzen, oder um Mangel zu verursachen, sind als<br />
Uebertretungen zu bestrafen.<br />
§. 480.<br />
Strafe für die Urheber.<br />
Wenn sie Vorsteher sind.<br />
Strafe der übrigen Mitschuldigen.<br />
Die Urheber solcher Verabredungen sind nach der größeren und minderen Wichtigkeit<br />
des Gegenstandes mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten, und wenn sie<br />
zugleich Gewerbsvorsteher sind, nebstdem mit Entsetzung und fernerer Unfähigkeit zum<br />
Vorsteheramte zu bestrafen. Die Strafe der übrigen Mitschuldigen ist verschärfter Arrest von<br />
drei Tagen bis zu einem Monate, je nachdem jedem derselben eine stärkere Mitwirkung zur<br />
Last fällt.<br />
5 Im Original steht § 479 statt 478 (Druckfehler).<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 118