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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 477.<br />

Strafe für den Verkäufer verdächtiger Waaren.<br />

Ebenso begeht Jedermann eine Uebertretung und unterliegt je nach dem Werthe der<br />

Sache einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden, welcher auf<br />

vorerwähnte Art eine verdächtige Sache an sich kauft, oder darauf als auf sein Pfand leihet.<br />

§. 478 5 .<br />

Strafe des Betruges durch Uebervortheilung gegen Satzungen oder Taxordnungen.<br />

In soweit an einzelnen Orten besondere Satzungen oder Taxordnungen für den Verkauf<br />

bestimmter Waaren oder den Preis gewisser Leistungen bestehen, ist das Zuwiderhandeln<br />

gegen dieselben durch Uebervortheilung entweder in dem Gebrauche von Maß und<br />

Gewicht, wenn diese auch echt sind, oder in der Eigenschaft oder in dem Preise der Waaren<br />

oder Leistungen nach den dafür gegebenen besonderen Vorschriften zu bestrafen. Die dritte<br />

so geartete Uebertretung aber soll, wenn sie sich nicht ohnehin als eine schwerer verpönte<br />

strafbare Handlung darstellt, als eine Uebertretung mit dem Gewerbsverluste bestraft<br />

werden.<br />

§. 479.<br />

Verabredungen von Gewerbsleuten, Fabriks-, Arbeits-Unternehmern oder Dienstgebern.<br />

Verabredungen von Gewerbsleuten, Fabriks- oder Arbeits-Unternehmern oder<br />

Dienstgebern, um eine Umänderung in den Arbeits- oder Lohnverhältnissen zu erwirken,<br />

oder um den Preis einer Waare oder einer Arbeit zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen<br />

oder zu ihrem eigenen Vortheile herabzusetzen, oder um Mangel zu verursachen, sind als<br />

Uebertretungen zu bestrafen.<br />

§. 480.<br />

Strafe für die Urheber.<br />

Wenn sie Vorsteher sind.<br />

Strafe der übrigen Mitschuldigen.<br />

Die Urheber solcher Verabredungen sind nach der größeren und minderen Wichtigkeit<br />

des Gegenstandes mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten, und wenn sie<br />

zugleich Gewerbsvorsteher sind, nebstdem mit Entsetzung und fernerer Unfähigkeit zum<br />

Vorsteheramte zu bestrafen. Die Strafe der übrigen Mitschuldigen ist verschärfter Arrest von<br />

drei Tagen bis zu einem Monate, je nachdem jedem derselben eine stärkere Mitwirkung zur<br />

Last fällt.<br />

5 Im Original steht § 479 statt 478 (Druckfehler).<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 118

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