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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 473.<br />

Juwelen- und Galanteriehändler, Gold- und Silberarbeiter. Strafe.<br />

Juwelen- und sogenannte Galanteriewarenhändler, wie auch Gold- und Silberarbeiter,<br />

denen Juwelen oder Gold- und Silberwaaren zum Kaufe von Jemandem angeboten werden,<br />

welcher, nach den Umständen zu schließen, davon nicht der Eigenthümer oder nicht von<br />

dem Eigenthümer abgeschickt ist, sind verbunden, die Sache und den Verkäufer anzuhalten,<br />

und wenn dieser sich nicht zureichend auszuweisen im Stande ist, seine Stellung vor die<br />

Behörde zu veranlassen. Die Unterlassung dieser Vorschrift ist eine Uebertretung, und mit<br />

fünf und zwanzig bis hundert Gulden zu bestrafen.<br />

§. 474.<br />

Strafe, wenn sie eine verdächtige Waare an sich gebracht haben.<br />

Wenn sie eine ihnen auf solche Art angebotene verdächtige Waare an sich bringen, ist der<br />

Käufer nach Verschiedenheit des Werthes mit einer Strafe von fünfzig bis fünfhundert<br />

Gulden zu belegen.<br />

§. 475.<br />

Vorschrift in Anlehnung des geschmolzenen Goldes und Silbers.<br />

Gold- und Silberarbeiter, welchen geschmolzenes Gold und Silber, das nicht mit den<br />

Namen eines anderen befugten Gold- und Silberarbeiters bezeichnet ist, zu kaufen<br />

angeboten wird, sind verbunden, den Verkäufer anzuhalten, und dessen Stellung vor die<br />

Behörde zu veranlassen.<br />

Im Falle sie dieses unterlassen, oder dergleichen unbezeichnetes Gold und Silber an sich<br />

bringen, findet die auf diese Uebertretung in dem vorhergehenden Paragraphe gesetzte Strafe<br />

Statt.<br />

§. 476.<br />

Verbindlichkeit, jeden verdächtigen Verkäufer <strong>über</strong>haupt anzuhalten.<br />

Aber nicht nur Handels- und Gewerbsleute allein, sondern auch sonst Jedermann hat die<br />

Verbindlichkeit, wenn ihm Gegenstände zum Kaufe oder sonst darauf zu leihen, angeboten<br />

werden, die nach ihrer Eigenschaft gegen den Anbietenden den Verdacht, daß sie entwendet<br />

sind, erwecken, diesen nach Möglichkeit anzuhalten, und wenn er sich nicht ausweiset, seine<br />

Stellung vor die Behörde zu veranlassen.<br />

Wer diese Verbindlichkeit zu erfüllen aus seiner Schuld unterlässt, ist nach dem §. 473 zu<br />

bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 117

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