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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 469.<br />

Schlosser u. dgl., die Dietriche verfertigen. Strafe.<br />

Schlosser und andere Feuerarbeiter, welche Dietriche oder Hauptschlüssel für<br />

unbekannte Personen, oder welche Schlüssel nach bedenklichen Formen oder bloßen<br />

Abdrücken verfertigen, oder welche ohne Vorsicht und gehörige Erkundigung nicht<br />

bekannten Personen Schlüssel nachmachen oder Schlösser aufsperren; Schlossermeister,<br />

welche das sogenannte Sperrzeug (die Dietriche) nicht gehörig verwahren oder unsicheren<br />

Händen anvertrauen; Trödler, welche Schlüssel, Dietriche oder Aufsperrhaken kaufen oder<br />

verkaufen, sind einer Uebertretung schuldig, und für den ersten Fall mit einer Geldstrafe von<br />

fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden zu belegen; bei wiederholter Uebertretung ist die Strafe<br />

zu verdoppeln; die dritte Uebertretung soll mit dem Verlust des Gewerbes bestraft werden.<br />

§. 470.<br />

Gewerbsdiener, Handwerksgesellen oder Dienstpersonen, welche sich<br />

ohne Vorwissen ihres Herrn dieser Uebertretung schuldig machen.<br />

Wenn ein Gewerbsdiener, Handwerksgeselle oder eine Dienstperson ohne Vorwissen<br />

ihres Herrn oder Meisters sich einer der vorgenannten Uebertretungen schuldig macht, ist<br />

derselbe mit strengem Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen. Bei einem zweiten Falle ist<br />

der Arrest zu verschärfen, und der Sträfling, wenn er ein Ausländer ist, aus sämmtlichen<br />

Kronländern des Kaiserstaates abzuschaffen.<br />

§. 471.<br />

Strafe gegen Trödler und Hausirer, die von Unmündigen kaufen.<br />

Trödler (Tandler), Hausirer, oder wer immer mit bereits gebrauchten, abgelegten oder<br />

alten Sachen Gewerbe und Handel treibt, sollen, wenn sie von unmündigen Kindern etwas<br />

kaufen oder eintauschen, für diese Uebertretung nach Umständen der Person und Sache mit<br />

fünf bis fünfzig Gulden oder mit Arrest von einem bis zu zehn Tagen bestraft werden.<br />

§. 472.<br />

Strafe bei öfterer Uebertretung:<br />

Bei wiederholten Fällen ist die Geldstrafe zu verdoppeln, oder die einfache Geldstrafe<br />

durch Arrest von einem bis zu acht Tagen, und nach Umständen auch dieser noch zu<br />

verschärfen. Zeigt sich durch öfters fortgesetzte Uebertretungen, daß keine Besserung<br />

erfolgt, so sind die Uebertreter, wenn sie ein bürgerliches Gewerbe oder eine obrigkeitliche<br />

Erlaubniß haben, derselben verlustig: ohne besondere Erlaubniß handelnde Inländer sind auf<br />

unbestimmte Zeit aus dem Orte, aber auf beständig aus allen Kronländern des Kaiserstaates<br />

abzuschaffen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 116

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