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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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im Ganzen oder mit Abkürzungen und unwesentlichen Abänderungen als Vergehen, außer<br />

der Confiscation der unrechtmäßig genützten Manuskripte (Textbücher, Partituren, Rollen)<br />

mit einer Geldstrafe von zehn bis zweihundert Gulden oder bei Zahlungsunmöglichkeit mit<br />

verhältnismäßigem Arreste zu ahnden.<br />

§. 468.<br />

Uebertretung der boshaften Beschädigung fremden Eigenthumes. Strafe.<br />

Die boshafte Beschädigung eines fremden Eigenthums ist, in soferne sie nicht nach der<br />

Vorschrift der §§. 85 und 89 ein Vergehen bildet, als Uebertretung mit Arrest von einem<br />

Tage bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 115

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