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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 463.<br />

Diebstähle und Veruntreuungen zwischen Ehegatten oder<br />

nahen Verwandtschaften in gemeinschaftlicher Haushaltung.<br />

Diebstähle und Veruntreuungen zwischen Ehegatten, Eltern, Kindern oder<br />

Geschwistern, so lange sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, können nur, wenn das<br />

Haupt der Familie darum ansucht, nach Maßgabe des §. 460 zur Strafe gezogen werden.<br />

§. 464.<br />

Theilnehmung an diesen Uebertretungen.<br />

Die Theilnehmung an Diebstählen und Veruntreuungen ist eine Uebertretung, in soferne<br />

sie nicht nach den §§. 185 und 186 ein <strong>Verbrechen</strong> bildet.<br />

§. 465.<br />

Strafe der Theilnehmung.<br />

Die Strafe der Theilnehmung ist insgemein nach §. 460 zu bestimmen; insbesondere aber<br />

auf eine strengere Strafe gegen diejenigen zu erkennen, welche Unmündige oder sonst an<br />

Verstand geschwächte Personen zu solchen Uebertretungen verleiten.<br />

§. 466.<br />

Wann sie strafbar zu seyn aufhören.<br />

Die in den §§. 187 und 188 vorkommenden Bestimmungen finden auf Diebstähle und<br />

Veruntreuungen und die Theilnehmung an denselben auch dann Anwendung, wenn<br />

dieselben bloße Uebertretungen sind.<br />

§. 467.<br />

Vergehen gegen das literarische und artistische Eigenthum. Strafe.<br />

Jeder unbefugte Nachdruck und jede demselben in den Gesetzen gleichgeachtete<br />

Vervielfältigung oder Nachbildung eines literarischen oder artistischen Produkts ist auf<br />

Verlangen des Beeinträchtigten als ein Vergehen zu ahnden, und soll nebst dem, daß die vom<br />

Gesetze bestimmte civilrechtliche Entschädigung Platz zu greifen hat, an demjenigen,<br />

welcher dieselbe veranstaltet, oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, oder mit<br />

deren Erzeugnissen Abdrücke, Abgüsse, u.s.w., der Zerlegung des Drucksatzes, und bei<br />

Kunstwerken, in soferne auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen und anderer<br />

Objekte, welche anschließend zur Ausführung dieser Vervielfältigung gedient haben, mit<br />

einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis eintausend Gulden, oder im Falle der<br />

Zahlungsunmöglichkeit mit Arrest von fünf Tagen bis zu sechs Wochen, und in Fällen der<br />

Wiederholung oder nach vorangegangener wenigstens zweimaliger Bestrafung auch mit<br />

Verlust des Gewerbes bestraft werden. Auch die confiscirten Exemplare sind, in so weit sie<br />

nicht durch Uebereinkommen mit dem durch das Vergehen Beschädigten zu dessen<br />

Entschädigung verwendet werden, zu vertilgen.<br />

Ebenso ist die dem anschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger<br />

zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 114

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