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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 458.<br />

Strafe auf die Verheimlichung einer entstehenden Feuersbrunst.<br />

Wer eine entstehende Feuersbrunst zu verheimlichen sucht, oder wenn sie bei ihm<br />

entsteht, sie anzuzeigen unterläßt, soll für diese Uebertretung nach Verschiedenheit des<br />

Ortes und der größeren oder kleineren aus der Verheimlichung entstandenen Gefahr mit<br />

einer Geldstrafe von zehn bis hundert Gulden belegt werden.<br />

§. 459.<br />

Allgemeine Strafbestimmungen für Handlungen oder Unterlassungen,<br />

woraus sonst Feuersgefahr sich besorgen lässt.<br />

Nebst den in den vorhergehenden Paragraphen insbesondere aufgezählten Fällen sind<br />

<strong>über</strong>haupt auch alle anderen Handlungen und Unterlassungen, von welchen sich eine<br />

Feuersgefahr leicht voraussehen läßt, als: bei offenem Lichte Flachs oder Hanf brechen, in<br />

der Nähe von Häusern oder Scheuern schießen oder Feuerwerke abbrennen, die<br />

Nichtbeachtung der insbesondere vorgeschriebenen Vorschriften, hinsichtlich des<br />

Aussprühens von Funken aus den Locomotiven auf Eisenbahnen bei den Fahrten der<br />

Eisenbahnzüge durch oder in der Nähe von Ortschaften, u. dgl. als Uebertretungen, und<br />

nach dem Maße zu bestrafen, als sie mit den vorausgeschickten Fällen mehr oder minder<br />

<strong>über</strong>einstimmen.<br />

§. 460.<br />

Diebstähle minderer Art.<br />

Alle Diebstähle, welche nicht nach der Vorschrift der §§. 172 bis 176 als <strong>Verbrechen</strong><br />

bestraft zu werden geeignet sind, sollen als Uebertretungen mit einfachem oder strengem<br />

Arreste von einer Woche bis zu sechs Wochen bestraft, nach Beschaffenheit der Umstände<br />

der Arrest auch verschärft werden.<br />

§. 461.<br />

Mindere Veruntreuungen und Betrügereien.<br />

Gleiche Strafe greift auch Platz bei Veruntreuungen und Betrügereien, in soferne die<br />

ersten nicht nach den §§. 181 und 183, die zweiten durch die in den §§. 199, 200 und 201<br />

aufgezählten Umstände die Eigenschaft des <strong>Verbrechen</strong>s enthalten.<br />

§. 462.<br />

Ausmaß der Dauer und Verschärfung der Strafe bei diesen Uebertretungen.<br />

Die Dauer der Strafe und ihre Verschärfung ist nach der Größe des Betrages, der aus der<br />

Handlung hervorleuchtenden List, Bosheit, Gefahr und des dadurch mehr hintergangenen<br />

Zutrauens zu bestimmen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 113

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