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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 453.<br />

Gegen die Vernachlässigung eines auf freiem Felde, oder<br />

in der Nähe von Scheuern, Schobern etc. aufgemachten Feuers.<br />

Wer in der Nachbarschaft einer Scheuer, eines Heu- oder Getreideschobers, oder eines<br />

Feldes, wo die Ernte entweder noch steht, oder die geschnittene Ernte noch nicht eingeführt<br />

ist, Feuer aufmacht, in einem Walde angezündetes Feuer verwahrlost, oder, ohne es ganz<br />

ausgelöscht zu haben, verlässt, soll für diese Übertretung mit Arrest von einem Tage bis zu<br />

einer Woche und bei grösserer Gefährlichkeit auch mit Verschärfung bestraft werden.<br />

§ 454.<br />

Gegen das Reisen mit Fackeln durch Wälder, Ortschaften etc.<br />

Wenn Jemand mit Fackeln reiset oder fährt, müssen diese vor den hölzernen Brücken<br />

und vor den Ortschaften oder Wäldern bei Strafe von fünfzig bis zu fünfhundert Gulden für<br />

jeden Fall dieser Uebertretung ausgelöscht werden. Auf diese Vorschrift sind die mit der<br />

Post reisenden Fremden von den Postmeistern insbesondere aufmerksam zu machen.<br />

§. 455.<br />

Pflicht der Postillone und Landkutscher hiebei.<br />

Die Postillone, Land- und Miethkutscher sind verbunden, dieses den Reisenden jedes<br />

Mal, wenn sie an solche Orte kommen, nochmal anzudeuten, und nicht von der Stelle zu<br />

fahren, bis die Fackel ausgelöscht ist, widrigens sie sich einer Uebertretung schuldig machen,<br />

und mit Arrest von einem bis zu acht Tagen zu bestrafen sind, der nach Umständen<br />

verschärft werden soll.<br />

§. 456.<br />

Sollte ein Reisender den Postillon oder Kutscher mit Drohungen oder Gewalt zu fahren<br />

zwingen, so hat letzterer in dem nächsten Orte, wo er genugsamen Beistand zu finden hofft,<br />

den Vorfall zu melden. Hier hat der Gemeindevorsteher von dem Reisenden eine<br />

summarische Aussage aufzunehmen, und bei unbekannten Reisenden die Sicherstellung der<br />

Strafe zu fordern, ihn aber dann in Fortsetzung der Reise nicht zu hindern, sondern den<br />

ganzen Vorgang sogleich dem Gerichte anzuzeigen.<br />

§. 457.<br />

Befugniß jeder Ortschaft, durch welche jemand mit Fackeln reiset.<br />

Ebenso ist jede Ortschaft berechtiget, einen Reisenden, der mit brennender Fackel<br />

durchfährt, ohne Ausnahme anzuhalten, und sogleich der Behörde anzuzeigen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 112

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