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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 448.<br />

Dienstpersonen bei der Ofenheize.<br />

Dienstpersonen, welche die Heizung <strong>über</strong> sich haben, und in der Heize Holz zum Dörren<br />

zur Hand legen, begehen eine Uebertretung, und sind dafür mit Arrest von einem bis zu drei<br />

Tagen, der bei wiederholten Fällen zu verschärfen ist, zu bestrafen.<br />

§. 449.<br />

Betretung feuergefährlicher Orte mit offenem Lichte. Strafe.<br />

Ein Hausknecht, Kutscher, Pferde- oder Viehwärter, eine Dienstmagd, oder wer immer<br />

mit offenem Lichte in einer Scheuer (Stadel), in einem Stalle, in Behältnissen von Holz, oder<br />

wo Kohlen, Stroh, Heu oder andere leicht feuerfangende Gegenstände aufbewahrt werden,<br />

betreten wird, soll für dieser Uebertretung mit Arrest von einem bis zu acht Tagen bestraft<br />

und derselbe im Wiederholungsfalle verschärft werden.<br />

§. 450.<br />

Gegen dieselbe Uebertretung von Seite der Lehrjungen, Gesellen und anderer Dienstpersonen.<br />

Ebenso sind Lehrjungen oder Gesellen der Handels- oder Gewerbeleute, sowie<br />

<strong>über</strong>haupt alle Dienstpersonen zu bestrafen, welche sich in ein Magazin oder in ein anderes<br />

Behältniß von brennbarem Materiale mit offenem Lichte begeben.<br />

§. 451.<br />

Gegen Dienstgeber oder Gewerbsinhaber, welche die nöthigen Laternen nicht anschaffen,<br />

oder selbst eine dieser Uebertretungen begehen.<br />

Kommt bei der Untersuchung vor, daß die Dienstgeber oder Gewerbsinhaber die<br />

nothwendigen Laternen nicht angeschafft haben, so sind auch diese einer Uebertretung<br />

schuldig, und sollen mit fünf bis fünfzig Gulden bestraft; und wenn der Dienstgeber,<br />

Handels- oder Gewerbsmann selbst eine der in den vorhergehenden zwei Paragraphen<br />

bezeichneten Uebertretungen begehen würde, soll derselbe zu einer Geldstrafe von fünf und<br />

zwanzig bis fünfhundert Gulden verurtheilt werden.<br />

§. 452.<br />

Gegen das Tabakrauchen in feuergefährlichen Orten.<br />

Wer in einem Stalle, einem Heu- oder Strohgewölbe, oder in einer Scheuer (Stadel) oder<br />

<strong>über</strong>haupt an Orten, wo sich leicht feuerfangende Sachen befinden, Tabak raucht, soll mit<br />

Arrest von einem Tage bis zu einer Woche bestraft, und diese Strafe nach Umständen auch<br />

verschärft werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 111

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