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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 443.<br />

Gegen Rauchfangkehrermeister, welche die Anzeige der Gesellen unbeachtet lassen.<br />

Der Rauchfangkehrermeister, welcher auf die von einem Gesellen ihm geschehene<br />

Anzeige den Augenschein vorzunehmen, und wenn er wirklich Feuersgefahr gefunden,<br />

davon sogleich die Anzeige an den Hauseigenthümer oder Verwalter, und sofern dieser nicht<br />

Abhilfe getroffen, die weitere Meldung an die Sicherheitsbehörde unterlassen hat, soll für<br />

diese Uebertretung um fünf bis fünzig Gulden bestraft werden.<br />

§. 444.<br />

Wenn sie der richtigen Fegung wegen nachzusehen unterlassen<br />

Eben dieser Uebertretung ist schuldig ein Rauchfangkehrermeister, der unterläßt, nach<br />

Pflicht seines Gewerbes von Zeit zu Zeit in seinem Betriebe wegen richtiger Fegung der<br />

Rauchfänge (Schornsteine) nachzusehen oder nachsehen zu lassen.<br />

§. 445.<br />

Handel mit Schießpulver. Strafe.<br />

Kaufleute und Krämer, welche mit Schießpulver oder mit anderen von den im §. 336, lit.<br />

f) genannten feuergefährlichen Waaren handeln, und in ihren Kaufgewölben oder sonst in<br />

ihrem Hause davon einen größeren Vorrath halten, als durch die dafür gegebenen<br />

besonderen Vorschriften gestattet ist, oder die den erlaubten Vorrath nicht vorschriftmäßig<br />

verwahrt haben, sind einer Uebertretung schuldig, und sollen das erste Mal mit Verlust des<br />

<strong>über</strong>mäßigen oder unverwahrten Vorrathes und einer Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig<br />

Gulden; zum zweiten Male nebst diesem Verluste mit Verdopplung der Geldstrafe, bei der<br />

dritten Betretung mit Arrest bis zu einem Monate und Verlust des Befugnisses, mit derlei<br />

Gegenständen zu handeln, bestraft werden.<br />

§. 446.<br />

Gewerbe, welche Vorrath von leicht feuerfangenden Materialien,<br />

Diejenigen Handels- und Gewerbeleute, welche von leicht feuerfangendem Materiale von<br />

was immer für einer Gattung Vorrath haben, und solchen auf Böden oder sonst unsicheren,<br />

nicht durch Mauerwerk oder gehörige Absonderung verwahrten Orten aufbewahren, sind<br />

einer Uebertretung schuldig, und nach Beschaffenheit der Waaren und Menge des Vorrathes<br />

um fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden zu bestrafen.<br />

§. 447.<br />

von Heu, Stroh oder Brennholz haben.<br />

Wer Vorräthe von Heu, Stroh oder Brennholz dort, wo für deren Aufbewahrung eigens<br />

gewidmete Gewölbe oder Behältnisse vorhanden sind, an anderen Orten niederlegt,<br />

unterliegt für diese Uebertretung der im vorhergehenden Paragraphe festgesetzten Strafe.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 110

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