[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 21.<br />
Hartes Lager.<br />
Die Verschärfung durch Anweisung eines harten Lagers besteht in der Beschränkung des<br />
Sträflings auf bloße Bretter, dieselbe darf jedoch nur an unterbrochenen Tagen und nicht<br />
öfter als drei Mal in der Woche stattfinden.<br />
§. 22.<br />
Einzelnhaft.<br />
Die Anhaltung zur Einzelnhaft darf ununterbrochen nicht länger als einen Monat dauern,<br />
und dann erst wieder nach einem Zwischenraume von einem Monate in Anwendung<br />
gebracht werden. Uebrigens hat der Sträfling auch während derselben täglich mindestens<br />
zwei Besuche durch eine Aufsichtspersonen der Strafanstalt zu empfangen, und es ist<br />
angemessene Beschäftigung zuzuweisen.<br />
§. 23.<br />
Einsame Absperrung in dunkler Zelle.<br />
Die einsame Absperrung in dunkler Zelle darf ununterbrochen nicht länger als drei Tage,<br />
dann erst wieder nach einem Zwischenraume von einer Woche und im Ganzen höchstens<br />
dreißig Tage in einem Jahre stattfinden.<br />
§. 24.<br />
Züchtigung mit Streichen.<br />
Die Züchtigung besteht bei Jünglingen unter achtzehn Jahren und bei Frauenspersonen<br />
in Ruthenstreichen, bei erwachsenen Personen des männlichen Geschlechtes in<br />
Stockstreichen, und kann höchstens dreißig Streiche betragen. Sie darf nur gegen Rückfällige,<br />
erst nach vorausgegangener Erklärung des Arztes daß sie dem Gesundheitszustande des<br />
Sträflings unnachtheilig sei, während der Strafdauer nicht öfter als Einmal, und nie öffentlich<br />
vollzogen werden.<br />
§. 25.<br />
Landesverweisung.<br />
Die Landesverweisung kann nur gegen Verbrecher, die Ausländer sind, Statt haben und<br />
muß allezeit auf sämmtliche Kronländer des österreichischen Kaiserstaates sich erstrecken.<br />
§. 26.<br />
Gesetzliche Wirkungen jeder Verurtheilung wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s.<br />
Mit jeder Verurtheilung wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s sind Kraft des Gesetzes folgende<br />
Wirkungen verbunden:<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 11