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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 21.<br />

Hartes Lager.<br />

Die Verschärfung durch Anweisung eines harten Lagers besteht in der Beschränkung des<br />

Sträflings auf bloße Bretter, dieselbe darf jedoch nur an unterbrochenen Tagen und nicht<br />

öfter als drei Mal in der Woche stattfinden.<br />

§. 22.<br />

Einzelnhaft.<br />

Die Anhaltung zur Einzelnhaft darf ununterbrochen nicht länger als einen Monat dauern,<br />

und dann erst wieder nach einem Zwischenraume von einem Monate in Anwendung<br />

gebracht werden. Uebrigens hat der Sträfling auch während derselben täglich mindestens<br />

zwei Besuche durch eine Aufsichtspersonen der Strafanstalt zu empfangen, und es ist<br />

angemessene Beschäftigung zuzuweisen.<br />

§. 23.<br />

Einsame Absperrung in dunkler Zelle.<br />

Die einsame Absperrung in dunkler Zelle darf ununterbrochen nicht länger als drei Tage,<br />

dann erst wieder nach einem Zwischenraume von einer Woche und im Ganzen höchstens<br />

dreißig Tage in einem Jahre stattfinden.<br />

§. 24.<br />

Züchtigung mit Streichen.<br />

Die Züchtigung besteht bei Jünglingen unter achtzehn Jahren und bei Frauenspersonen<br />

in Ruthenstreichen, bei erwachsenen Personen des männlichen Geschlechtes in<br />

Stockstreichen, und kann höchstens dreißig Streiche betragen. Sie darf nur gegen Rückfällige,<br />

erst nach vorausgegangener Erklärung des Arztes daß sie dem Gesundheitszustande des<br />

Sträflings unnachtheilig sei, während der Strafdauer nicht öfter als Einmal, und nie öffentlich<br />

vollzogen werden.<br />

§. 25.<br />

Landesverweisung.<br />

Die Landesverweisung kann nur gegen Verbrecher, die Ausländer sind, Statt haben und<br />

muß allezeit auf sämmtliche Kronländer des österreichischen Kaiserstaates sich erstrecken.<br />

§. 26.<br />

Gesetzliche Wirkungen jeder Verurtheilung wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s.<br />

Mit jeder Verurtheilung wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s sind Kraft des Gesetzes folgende<br />

Wirkungen verbunden:<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 11

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