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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Baue nicht gebrauchen lassen, widrigens er für diese Uebertretung mit Arrest von drei bis zu<br />

vierzehn Tagen bestraft wird.<br />

§. 438.<br />

Gegen diejenigen, welche sich mit der Verfertigung oder Setzung der Oefen beschäftigen.<br />

Ein Töpfer (Hafner), Klempner (Blechschmied), oder Schlossermeister, oder wer immer<br />

sonst Oefen verfertigt, begeht, wenn er gegen die zur Verhütung von Feuersgefahr<br />

bestehende Vorschrift einen Ofen setzt oder eine Röhre zieht, eine Uebertretung, und ist mit<br />

fünf bis fünf und zwanzig Gulden zu bestrafen. Bei wiederholtem Falle ist die Strafe zu<br />

verdoppeln; das dritte Mal wird der Uebertreter des Gewerbes verlustig.<br />

§. 439.<br />

Gegen Gesellen, welche feuergefährliche Oefen setzen.<br />

Der Geselle, welcher einen feuergefährlichen Ofen zu setzen, oder eine solche Röhre zu<br />

ziehen den Auftrag erhält, soll sich dazu nicht gebrauchen lassen, widrigens er für diese<br />

Uebertretung mit Arrest von drei bis zu vierzehn Tagen bestraft wird.<br />

§. 440.<br />

Gegen Jeden, welcher ohne Feuerbeschau oder ohne Baumeister eine Veränderung vornimmt.<br />

Wenn jemand ohne einen Baumeister Dachzimmer anlegt, oder sonst einen Bau führet,<br />

oder wenn er an Rauchfängen, Heizung, Herden, Oefen für sich eine Veränderung<br />

vornimmt, wor<strong>über</strong> nach Vorschrift vorher die Feuerbeschau genommen werden muß, so<br />

begeht er eine Uebertretung, und ist mit fünf und zwanzig bis zwei hundert Gulden zu<br />

bestrafen. Hat er etwas wirklich Feuergefährliches angelegt, so soll er solches sogleich<br />

abzubrechen und feuergefahrfrei herzustellen verhalten werden.<br />

§. 441.<br />

Strafe des Maurer- oder Zimmergesellen, welcher sich dazu gebrauchen lässt.<br />

Der Maurer- oder Zimmergeselle, welcher sich zu einer solchen Veränderung gebrauchen<br />

lässt, ist für diese Uebertretung mit Arrest von drei bis vierzehn Tagen zu bestrafen, und<br />

dieser Arrest zu verschärfen, wenn er deßhalb bereits ein Mal bestraft worden.<br />

§. 442.<br />

Gegen Rauchfangkehrer, welche die Anzeige feuergefährlicher Gegenstände unterlassen.<br />

Ein Rauchfangkehrer (Schornsteinfeger), welcher an Oefen, Herd- oder Heizanlagen oder<br />

an Rauchfängen (Schornsteinen) etwas Feuergefährliches entdeckt, ist verbunden, solches<br />

seinem Meister, oder wo keine Meisterschaften bestehen, so wie in dem Falle, wenn er bei<br />

neuerlicher Fegung wieder Feuergefährliches findet, unmittelbar der Sicherheitsbehörde die<br />

Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige ist in beiden Fällen eine Uebertretung,<br />

und wird mit Arrest von einem bis zu acht Tagen bestraft.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 109

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