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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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a) Die Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilligung oder vor Erfüllung der dazu<br />

vorgeschriebenen Bedingungen;<br />

b) die vernachlässigte Aufstellung oder Erhaltung der zur Verhütung von Schaden<br />

vorgeschriebenen Einfriedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln oder anderer<br />

Schutzmittel und Warnungszeichen;<br />

c) die Bestellung von Individuen, welche die durch die Dienstvorschriften geforderte<br />

Befähigung nicht nachgewiesen haben, oder welche von der Verrichtung, zu der sie<br />

bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für ausgeschlossen erklärt wurden;<br />

d) die Vornahme einer Fahrt oder die Gestattung derselben bei schadhaftem, eine Gefahr<br />

drohenden Zustande der Bahn, oder mit Locomotiven, Wägen oder anderen Betriebsmitteln<br />

von solcher Beschaffenheit;<br />

E ilftes H auptstück.<br />

V on den V ergehen gegen die Sicherheit des E igenthum es.<br />

§. 434.<br />

Vorschriften zur Verhütung der Nachlässigkeit bei Anwendung der Feuersgefahr.<br />

Der große oft nicht zu berechnende Schade der Feuersbrünste macht es nothwendig, die<br />

Verabsäumung irgend einer der zur Abwendung der Feuersgefahr bestehenden Vorschriften<br />

als Uebertretung zu behandeln und zu bestrafen.<br />

§. 435.<br />

Strafe gegen Bau-, Maurer- oder Zimmermeister, welche wider die<br />

besonderen Feuerlösch- oder Bau-Ordnungen handeln.<br />

Ein Bau-, Maurer- oder Zimmermeister, welcher bei Führung eines Baues oder bei<br />

Veränderungen etwas anlegt, was in den besonders gegebenen Feuerlösch- oder Bau-<br />

Ordnungen wegen Feuersgefahr verboten wird, ist einer Uebertretung schuldig, und soll<br />

nebstdem, daß er verpflichtet ist, den ordnungswidrig angelegten Theil auf seine Kosten<br />

abzubrechen und nach der Vorschrift herzustellen, das erste Mal mit einer Geldstrafe von<br />

fünf und zwanzig bis zwei hundert Gulden belegt werden.<br />

§. 436.<br />

Strafe auf wiederholte Uebertretung.<br />

Wenn er sich eine solche Uebertretung wiederholt zu Schulden kommen lässt, ist er mit<br />

doppelter Geldstrafe zu belegen; und im dritten Falle ihm alle weitere Führung eines Baues<br />

zu untersagen.<br />

§. 437.<br />

Gegen Polierer und Aufseher bei einem Baue.<br />

Der Polierer oder Aufseher bei einem Baue, wobei etwas gegen die zur Abwendung von<br />

Feuersgefahr bestehenden Vorschriften angelegt wird, soll sich zu dem vorschriftswidrigen<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 108

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