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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 428.<br />

Gegen den Kutscher oder Knecht.<br />

Wenn der Kutscher für sich allein, oder dem ihm gemachten Verbote zuwider, schnell<br />

fährt; ingleichen wenn ein Reit- oder Pferdeknecht in stark besuchten Gegenden für sich<br />

schnell reitet oder fährt, soll der Kutscher oder Knecht mit Arrest von drei bis vierzehn<br />

Tagen bestraft werden. Im Wiederholungsfalle ist die Strafe zu verdoppeln.<br />

§. 429.<br />

Gegen den Lohnkutscher, der einen der Polizei nicht vorgestellten Knecht fahren läßt.<br />

Ein Lohnkutscher , der einen der Polizei nicht vorgestellten oder von derselben nicht<br />

tauglich befundenen Knecht zum Fahren bestellt, soll für diese Uebertretung um fünf und<br />

zwanzig bis fünfzig Gulden bestraft werden, und ist noch besonders wegen allen Schadens<br />

verantwortlich welcher durch einen solchen Knecht veranlaßt wird.<br />

§. 430.<br />

Gegen Kutscher oder Knechte, welche ihre Pferde ohne Aufsicht im Freien stehen lassen.<br />

Ein Kutscher oder Knecht, welcher bespannte Wägen, oder Pferde ohne Bespannung im<br />

Freien, ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch Ausreißen oder sonst Schaden anrichten<br />

können, ist einer Uebertretung schuldig, und soll, wenn gleich kein Schaden geschehen, das<br />

erste Mal mit Arrest von einem bis zu acht Tagen, bei wiederholtem Fall aber, wenn<br />

wirklicher Schade erfolget, bis zu einmonatlichem verschärften Arrest bestraft werden.<br />

§. 431.<br />

Handlungen und Unterlassungen gegen die körperliche Sicherheit <strong>über</strong>haupt.<br />

Ueberhaupt lassen sich die Uebertretungen, wodurch die körperliche Sicherheit verletzt<br />

werden kann, nicht sämmtlich aufzählen. Es soll daher jede der in den §§. 335 bis 337<br />

bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen auch dann, wenn sie keinen wirklichen<br />

Schaden herbeigeführt haben, als Uebertretung mit einer Geldstrafe von fünf bis<br />

fünfhundert Gulden, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten geahndet werden.<br />

§. 432.<br />

Wenn jedoch eine bei dem Betriebe von Eisenbahnen oder von anderen im §. 85 lit. c)<br />

bezeichneten Werken oder Unternehmungen, oder bei dem Staats-Telegraphen angestellte<br />

Person in ihrem Dienste ein Verschulden dieser Art begeht, so ist immer auf strengen Arrest<br />

von drei Tagen bis zu drei Wochen, und bei sehr erschwerenden Umständen bis auf sechs<br />

Wochen zu erkennen, je nach dem Maße, als ein höherer Grad von Fahrlässigkeit erwiesen<br />

wird, eine Gefahr für mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen zugefügt<br />

wurden, oder sonst etwa ein größerer Schade erfolgt ist.<br />

§. 433.<br />

Insbesondere sind mit diesen Strafen noch folgende Uebertretungen der bei dem<br />

Eisenbahnbetriebe angestellten Personen zu ahnden:<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 107

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