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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 423.<br />

Wann sie gegen den Gastwirth zu verhängen sei.<br />

Wenn dieß bei Reisewägen oder bei Gastwägen geschieht, wovon die Pferde in einem<br />

Gasthofe eingestellt sind, so ist die Strafe stets gegen den Gastwirth zu erkennen.<br />

§. 424.<br />

Benehmen bei eintretender Nothwendigkeit, dergleichen Sachen <strong>über</strong> Nacht auf der Straße zu lassen. Strafe.<br />

Wenn aber bei Führung eines Baues, bei großen Waarenversendungen zur Marktzeit oder<br />

wegen anderer besonderer Umstände die Nothwendigkeit eintritt, Baumaterialien, Waaren<br />

oder Wägen <strong>über</strong> Nacht auf Straßen und Plätzen zu lassen, muß solches jederzeit der<br />

Sicherheitsbehörde des Ortes angezeigt, und dabei ein Warnungszeichen von einer oder zwei<br />

beleuchteten Laternen aufgestellt werden, widrigens die Unterlassung des einen oder des<br />

anderen als Uebertretung mit der im §. 422 festgesetzten Strafe zu ahnden ist.<br />

§. 425.<br />

Strafe, wenn Jemand zu Schaden gekommen wäre.<br />

Wäre in den Fällen der drei vorausgehenden Paragraphe Jemand schon wirklich zu<br />

Schaden gekommen, so ist die Strafe zu verschärfen, und soferne eine der im §. 335<br />

vorausgesetzten Folgen eingetreten ist, die strafbare Handlung nach jenem Paragraphe zu<br />

beurtheilen.<br />

§. 426.<br />

Strafe gegen das Herabwerfen von den Fenstern, oder die Unterlassung der<br />

Befestigung des dahin Gestellten oder Gehängten.<br />

Wer an Straßen, vor Fenstern, Erkern oder sonst in einer Wohnung etwas stellt oder<br />

hängt, ohne es gegen das Herabfallen zureichend gesichert zu haben, oder wer aus dem<br />

Fenster, von Erkern oder sonst von oben herab etwas wirft, wodurch die Vor<strong>über</strong>gehenden<br />

beschädiget werden können, soll wegen dieser Uebertretung um fünf bis fünf und zwanzig<br />

Gulden oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einer Woche bestraft werden. Bei einer durch<br />

den Herabsturz erfolgten leichten Verwundung ist die Geldstrafe zu verdoppeln und der<br />

Arrest zu verschärfen. Ist eine schwere körperliche Beschädigung erfolgt, oder sogar Jemand<br />

getötet worden, so ist die Handlung nach Maßgabe des §. 335 zu ahnden.<br />

§. 427.<br />

Strafe gegen das schnelle und unbehutsame Fahren und Reiten. -<br />

Gegen den Eigenthümer des Wagens.<br />

Wegen der Uebertretung des schnellen, unbehutsamen Fahrens und Reitens in Städten<br />

und anderen stark bewohnten oder zahlreich besuchten Gegenden soll der Eigenthümer<br />

oder Benützer des Wagens, wenn er selbst zugegen ist, und dem Kutscher das Schnellfahren<br />

nicht untersagt, oder wenn er selbst auf gedachte Art schnell fährt oder reitet, um fünf und<br />

zwanzig bis einhundert Gulden bestraft werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 106

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