[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§. 418.<br />
Läßt ein Vormund sich eine solche Mißhandlung bei einem anderen Mündel nochmals zu<br />
Schuld kommen, oder treten auch bei einer ersten Mißhandlung die Umstände des §. 415 ein,<br />
so ist derselbe ferner zu Vormundschaften unfähig zu erklären, nebstbei auf die Bestrafung<br />
zu erkennen, welche im §. 416 in solchen Fällen für die Eltern festgesetzt worden.<br />
§. 419.<br />
Gegenseitige Mißhandlung der Eheleute. Strafe.<br />
Wenn ein Gatte den anderen auf die in dem §. 413 erwähnte Art mißhandelt, sind beide<br />
Theile vorzufordern, und nachdem die Mißhandlung untersucht worden, ist dem<br />
mißhandelnden Theile ein strenger Verweis zu geben; nach Umständen ist derselbe mit<br />
Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten und im Wiederholungsfalle mit Verschärfung<br />
des Arrestes zu bestrafen. Doch steht dem mißhandelten Theile frei, eine Milderung der<br />
Strafe und selbst die Nachsicht derselben anzusuchen, worauf der Richter allezeit gehörig<br />
Rücksicht zu nehmen haben wird.<br />
§. 420.<br />
Der Lehrer oder Erzieher an ihren Zöglingen. Strafe.<br />
Erzieher oder Lehrer von beiderlei Geschlecht, die an ihren Zöglingen Mißhandlungen<br />
verüben, sind das erste Mal mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen; im<br />
wiederholten Falle aber nebst der erst bestimmten Strafe fernerhin zu einem Lehramte oder<br />
Erziehungsgeschäfte untauglich zu erklären.<br />
§. 421.<br />
Der Gesindehalter und Lehrherren an Dienstboten und Lehrjungen.<br />
Die Mißhandlung eines Gesindehalters oder Lehrherrn an Dienstboten oder Lehrjungen<br />
ist nach Umständen der mißhandelten Person und der Schwere der Mißhandlung mit einer<br />
Geldstrafe von fünf bis einhundert Gulden, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einem<br />
Monate zu bestrafen, bei öfteren Rückfällen aber, oder wenn die Art der Mißhandlung<br />
besondere Härte verräth, ist die Strafe zu verschärfen.<br />
§. 422.<br />
Strafe gegen die Verstellung der Straßen zur Nachtzeit durch Wägen, Fässer etc.<br />
Wenn an einem öffentlichen Platze, auf der Straße, oder vor einem Haus oder Gewölbe,<br />
zur Nachtzeit, was immer für eine Gattung von Wägen, Bauholz oder andere Baumaterialien,<br />
Waaren, Fässer, Verschläge oder <strong>über</strong>haupt etwas, wodurch die Vor<strong>über</strong>gehenden Schaden<br />
nehmen können, gelassen worden, ist der Schuldtragende wegen dieser Uebertretung um<br />
zehn bis fünfzig Gulden oder mit Arrest von drei bis vierzehn Tagen zu bestrafen; bei<br />
mehrmaligen Rückfällen ist die Strafe zu verschärfen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 105