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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 418.<br />

Läßt ein Vormund sich eine solche Mißhandlung bei einem anderen Mündel nochmals zu<br />

Schuld kommen, oder treten auch bei einer ersten Mißhandlung die Umstände des §. 415 ein,<br />

so ist derselbe ferner zu Vormundschaften unfähig zu erklären, nebstbei auf die Bestrafung<br />

zu erkennen, welche im §. 416 in solchen Fällen für die Eltern festgesetzt worden.<br />

§. 419.<br />

Gegenseitige Mißhandlung der Eheleute. Strafe.<br />

Wenn ein Gatte den anderen auf die in dem §. 413 erwähnte Art mißhandelt, sind beide<br />

Theile vorzufordern, und nachdem die Mißhandlung untersucht worden, ist dem<br />

mißhandelnden Theile ein strenger Verweis zu geben; nach Umständen ist derselbe mit<br />

Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten und im Wiederholungsfalle mit Verschärfung<br />

des Arrestes zu bestrafen. Doch steht dem mißhandelten Theile frei, eine Milderung der<br />

Strafe und selbst die Nachsicht derselben anzusuchen, worauf der Richter allezeit gehörig<br />

Rücksicht zu nehmen haben wird.<br />

§. 420.<br />

Der Lehrer oder Erzieher an ihren Zöglingen. Strafe.<br />

Erzieher oder Lehrer von beiderlei Geschlecht, die an ihren Zöglingen Mißhandlungen<br />

verüben, sind das erste Mal mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen; im<br />

wiederholten Falle aber nebst der erst bestimmten Strafe fernerhin zu einem Lehramte oder<br />

Erziehungsgeschäfte untauglich zu erklären.<br />

§. 421.<br />

Der Gesindehalter und Lehrherren an Dienstboten und Lehrjungen.<br />

Die Mißhandlung eines Gesindehalters oder Lehrherrn an Dienstboten oder Lehrjungen<br />

ist nach Umständen der mißhandelten Person und der Schwere der Mißhandlung mit einer<br />

Geldstrafe von fünf bis einhundert Gulden, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einem<br />

Monate zu bestrafen, bei öfteren Rückfällen aber, oder wenn die Art der Mißhandlung<br />

besondere Härte verräth, ist die Strafe zu verschärfen.<br />

§. 422.<br />

Strafe gegen die Verstellung der Straßen zur Nachtzeit durch Wägen, Fässer etc.<br />

Wenn an einem öffentlichen Platze, auf der Straße, oder vor einem Haus oder Gewölbe,<br />

zur Nachtzeit, was immer für eine Gattung von Wägen, Bauholz oder andere Baumaterialien,<br />

Waaren, Fässer, Verschläge oder <strong>über</strong>haupt etwas, wodurch die Vor<strong>über</strong>gehenden Schaden<br />

nehmen können, gelassen worden, ist der Schuldtragende wegen dieser Uebertretung um<br />

zehn bis fünfzig Gulden oder mit Arrest von drei bis vierzehn Tagen zu bestrafen; bei<br />

mehrmaligen Rückfällen ist die Strafe zu verschärfen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 105

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