[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 413.<br />
Mißhandlungen bei häuslicher Zucht.<br />
Das Recht der häuslichen Zucht kann in keinem Falle bis zu Mißhandlungen ausgedehnt<br />
werden, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden nimmt.<br />
Daher sind dergleichen Mißhandlungen der Eltern an ihren Kindern, der Vormünder an<br />
Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und Lehrer an ihren Zöglingen und<br />
Schülern, der Lehrherren an ihren Lehrjungen, und der Gesindehälter an dem Dienstvolke<br />
als Uebertretungen zu bestrafen.<br />
§. 414.<br />
Mißhandlungen von Eltern an ihren Kindern. Strafe.<br />
Bei Mißhandlungen der Eltern an ihren Kindern sind die ersteren vor Gericht zu berufen,<br />
und ist ihnen das erste Mal der Mißbrauch der Gewalt und die gegen die Natur laufende<br />
Lieblosigkeit ihres Betragens mit Ernst und Nachdruck vorzuhalten; bei einem zweiten Falle<br />
ist den Eltern ein Verweis zu geben, und die Bedrohung beizusetzen, daß sie bei abermaliger<br />
Mißhandlung, der elterlichen Gewalt verlustig erklärt, ihnen das Kind abgenommen, und auf<br />
ihre Kosten an einem anderen Orte werde erzogen werden.<br />
§. 415.<br />
Bei einem dritten Rückfalle, oder wofern entweder die erste Mißhandlung schon an sich<br />
sehr schwer oder die Gemüthsart der Eltern so beschaffen wäre, daß für das Kind weitere<br />
Gefahr zu besorgen stünde, ist sogleich das erste Mal auf die oben angedrohte Strafe zu<br />
erkennen, und in dieser Absicht mit der Behörde wegen Benennung eines Vormundes das<br />
Einvernehmen zu pflegen.<br />
§. 416.<br />
Sind die Eltern die Erziehungskosten zu tragen unvermögend, so soll von der Obrigkeit<br />
für die Unterbringung des Kindes gesorgt, die Mißhandlung aber mit verschärftem Arreste,<br />
nach Beschaffenheit der Mißhandlung auch mit strengem Arreste von einer Woche bis zu<br />
drei Monaten bestraft werden.<br />
§. 417.<br />
Mißhandlung der Mündel von Seite der Vormünder. Strafe.<br />
Die Bestrafung der Mißhandlung eines Vormundes an seinem Mündel ist sogleich das<br />
erste Mal Entsetzung von der Vormundschaft, und wenn diese mit einem Nutzen verbunden<br />
war, strenger gerichtlicher Verweis, bei unentgeltlicher Vormundschaft Arrest von einer<br />
Woche bis zu einem Monate.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 104