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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 413.<br />

Mißhandlungen bei häuslicher Zucht.<br />

Das Recht der häuslichen Zucht kann in keinem Falle bis zu Mißhandlungen ausgedehnt<br />

werden, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden nimmt.<br />

Daher sind dergleichen Mißhandlungen der Eltern an ihren Kindern, der Vormünder an<br />

Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und Lehrer an ihren Zöglingen und<br />

Schülern, der Lehrherren an ihren Lehrjungen, und der Gesindehälter an dem Dienstvolke<br />

als Uebertretungen zu bestrafen.<br />

§. 414.<br />

Mißhandlungen von Eltern an ihren Kindern. Strafe.<br />

Bei Mißhandlungen der Eltern an ihren Kindern sind die ersteren vor Gericht zu berufen,<br />

und ist ihnen das erste Mal der Mißbrauch der Gewalt und die gegen die Natur laufende<br />

Lieblosigkeit ihres Betragens mit Ernst und Nachdruck vorzuhalten; bei einem zweiten Falle<br />

ist den Eltern ein Verweis zu geben, und die Bedrohung beizusetzen, daß sie bei abermaliger<br />

Mißhandlung, der elterlichen Gewalt verlustig erklärt, ihnen das Kind abgenommen, und auf<br />

ihre Kosten an einem anderen Orte werde erzogen werden.<br />

§. 415.<br />

Bei einem dritten Rückfalle, oder wofern entweder die erste Mißhandlung schon an sich<br />

sehr schwer oder die Gemüthsart der Eltern so beschaffen wäre, daß für das Kind weitere<br />

Gefahr zu besorgen stünde, ist sogleich das erste Mal auf die oben angedrohte Strafe zu<br />

erkennen, und in dieser Absicht mit der Behörde wegen Benennung eines Vormundes das<br />

Einvernehmen zu pflegen.<br />

§. 416.<br />

Sind die Eltern die Erziehungskosten zu tragen unvermögend, so soll von der Obrigkeit<br />

für die Unterbringung des Kindes gesorgt, die Mißhandlung aber mit verschärftem Arreste,<br />

nach Beschaffenheit der Mißhandlung auch mit strengem Arreste von einer Woche bis zu<br />

drei Monaten bestraft werden.<br />

§. 417.<br />

Mißhandlung der Mündel von Seite der Vormünder. Strafe.<br />

Die Bestrafung der Mißhandlung eines Vormundes an seinem Mündel ist sogleich das<br />

erste Mal Entsetzung von der Vormundschaft, und wenn diese mit einem Nutzen verbunden<br />

war, strenger gerichtlicher Verweis, bei unentgeltlicher Vormundschaft Arrest von einer<br />

Woche bis zu einem Monate.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 104

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