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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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) die Anwendung von Bleiglätte oder schlechter Glasur bei Eß-, Trink-, Koch-, und<br />

Kinderspiel-Geschirr;<br />

c) vorschriftwidrige Verfertigung von Eß-, Trink-, oder Kochgeschirr aus Packfong;<br />

d) die Nichtbeobachtung der besonderen für die Einrichtung der Branntweinbrenn-<br />

Apparate gegebenen gesundheitspolizeilichen Vorschriften von Seite der Branntwein-<br />

Erzeuger und Verschleißer;<br />

e) der Gebrauch von Kupfergeschirren bei dem Geschäfte der Fleischselcher,<br />

Fleischsieder und <strong>über</strong>haupt aller jener Gewerbsleute, welche sich mit dem Sieden und dem<br />

Verkaufe der bei ähnlichen Geschäften vorkommenden Nahrungsartikel befassen.<br />

Z ehntes H auptstück<br />

V on anderen die körperliche Sicherheit verletzenden oder bedrohenden<br />

U ebertretungen<br />

§. 409.<br />

Selbstverstümmlung. Strafe.<br />

Die Selbstverstümmlung, wie auch sonst jede absichtliche Selbstverletzung, um sich dem<br />

Militärstande zu entziehen, ist nach Beschaffenheit der That und der Umstände als<br />

Uebertretung mit strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.<br />

§. 410.<br />

Ueberdieß soll der Thäter nach vollstreckter Strafe dennoch zu denjenigen Militärdienste<br />

abgegeben werden, zu welchem er noch tauglich befunden wird.<br />

§. 411.<br />

Vorsätzliche und bei Raufhändeln vorkommende körperliche Beschädigungen.<br />

Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen Beschädigungen sind<br />

dann, wenn sich darin keine schwere verpönte strafbare Handlung erkennen läßt (§. 152),<br />

wenn sie aber wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben, als<br />

Uebertretungen zu ahnden.<br />

§. 412.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und Bösartigkeit der Handlung<br />

nach der öfteren Wiederholung, zumal bei Raufern von Gewohnheit, nach der Größe der<br />

Verletzung der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 103

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