[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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) die Anwendung von Bleiglätte oder schlechter Glasur bei Eß-, Trink-, Koch-, und<br />
Kinderspiel-Geschirr;<br />
c) vorschriftwidrige Verfertigung von Eß-, Trink-, oder Kochgeschirr aus Packfong;<br />
d) die Nichtbeobachtung der besonderen für die Einrichtung der Branntweinbrenn-<br />
Apparate gegebenen gesundheitspolizeilichen Vorschriften von Seite der Branntwein-<br />
Erzeuger und Verschleißer;<br />
e) der Gebrauch von Kupfergeschirren bei dem Geschäfte der Fleischselcher,<br />
Fleischsieder und <strong>über</strong>haupt aller jener Gewerbsleute, welche sich mit dem Sieden und dem<br />
Verkaufe der bei ähnlichen Geschäften vorkommenden Nahrungsartikel befassen.<br />
Z ehntes H auptstück<br />
V on anderen die körperliche Sicherheit verletzenden oder bedrohenden<br />
U ebertretungen<br />
§. 409.<br />
Selbstverstümmlung. Strafe.<br />
Die Selbstverstümmlung, wie auch sonst jede absichtliche Selbstverletzung, um sich dem<br />
Militärstande zu entziehen, ist nach Beschaffenheit der That und der Umstände als<br />
Uebertretung mit strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.<br />
§. 410.<br />
Ueberdieß soll der Thäter nach vollstreckter Strafe dennoch zu denjenigen Militärdienste<br />
abgegeben werden, zu welchem er noch tauglich befunden wird.<br />
§. 411.<br />
Vorsätzliche und bei Raufhändeln vorkommende körperliche Beschädigungen.<br />
Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen Beschädigungen sind<br />
dann, wenn sich darin keine schwere verpönte strafbare Handlung erkennen läßt (§. 152),<br />
wenn sie aber wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben, als<br />
Uebertretungen zu ahnden.<br />
§. 412.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und Bösartigkeit der Handlung<br />
nach der öfteren Wiederholung, zumal bei Raufern von Gewohnheit, nach der Größe der<br />
Verletzung der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 103