[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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verdoppeln; bei der dritten Uebertretung aber nebst der Geldstrafe der Verlust des Gewerbes<br />
zu verhängen.<br />
§. 405.<br />
Strafe, wenn der Zusatz oder die Mischung in hohem Grade schädlich ist.<br />
Zeigt sich bei der Untersuchung eines Getränkes eine Mischung oder ein Beisatz, welche<br />
als der Gesundheit in einem hohen Grade schädlich erkannt werden, so ist das Getränke<br />
sogleich zu vertilgen, und für diese Uebertretung nebst dem Verluste des Handels, Gewerbes<br />
oder Ausschankes mit lebenslänglicher Unfähigkeit zu demselben auf drei- bis<br />
sechsmonatlichen strengen Arrest zu erkennen.<br />
§. 406.<br />
Fälschung des Zinngeschirres.<br />
Ein Zinngießer, so wie <strong>über</strong>haupt jeder Gewerbsmann, der Koch- oder Eßgeschirr aus<br />
Zinn, das mit Blei gefälscht ist, verfertigt, oder mit Bleizusätzen verzinnet, ist nebst dem<br />
Verluste des aus dem gefälschten Zinne verfertigten Vorrathes das erste Mal mit einer<br />
Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden zu belegen, bei dem zweiten Male, oder<br />
auch sogleich bei der ersten Betretung, wenn er dieses schädliche Gewerbe länger getrieben,<br />
oder von dem aus dem gefälschten Metalle verfertigten Geschirre viel verkauft, oder wenn<br />
Jemand dadurch an seiner Gesundheit wirklich Schaden gelitten hat, ist er mit dem<br />
Gewerbsverluste zu bestrafen.<br />
§. 407.<br />
Gesundheitsschädliche Zubereitungen oder Aufbewahrungen von genußbaren Waaren <strong>über</strong>haupt.<br />
Uebrigens ist jeder Zusatz, jede Mischung oder Fälschung, welche schon entweder für<br />
sich oder durch die dabei gebrauchten Materialien, durch die Art der Zubereitung, oder die<br />
zur Zubereitung oder Aufbewahrung gebrauchten Gefäße einer genußbaren Waare von was<br />
immer für einer Gattung eine der Gesundheit schädliche Eigenschaft mittheilen kann, als<br />
eine Uebertretung zu behandeln, und nach dem Grade der Schädlichkeit und der Länge der<br />
Zeit, durch welche dieses schädliche Geschäft fortgesetzt worden, mit einer Geldstrafe von<br />
zehn bis einhundert Gulden oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, der nach<br />
Umständen auch zu verschärfen ist, zu bestrafen; nach Beschaffenheit bedenklicher<br />
Umstände ist gegen die Schuldigen auch auf die in den §§. 404 und 405 bestimmte Strafe zu<br />
erkennen.<br />
§. 408.<br />
Einige besondere Fälle dieser Uebertretung.<br />
Zu dieser Uebertretung gehören insbesondere:<br />
a) Die Verwendung von Mineralfarben bei Eßwaaren, oder das Ueberstreichen jener<br />
Stoffe, welche den menschliche Körper berühren sollen, mit Kupfer-, Arsenik-, Blei-, Zinkund<br />
anderen, giftige Metallpräparate enthaltenden Mineralfarben, so wie das Stärken von<br />
Stoffen mit Stärke, der solche Mineralfarben beigemischt sind;<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 102