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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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verdoppeln; bei der dritten Uebertretung aber nebst der Geldstrafe der Verlust des Gewerbes<br />

zu verhängen.<br />

§. 405.<br />

Strafe, wenn der Zusatz oder die Mischung in hohem Grade schädlich ist.<br />

Zeigt sich bei der Untersuchung eines Getränkes eine Mischung oder ein Beisatz, welche<br />

als der Gesundheit in einem hohen Grade schädlich erkannt werden, so ist das Getränke<br />

sogleich zu vertilgen, und für diese Uebertretung nebst dem Verluste des Handels, Gewerbes<br />

oder Ausschankes mit lebenslänglicher Unfähigkeit zu demselben auf drei- bis<br />

sechsmonatlichen strengen Arrest zu erkennen.<br />

§. 406.<br />

Fälschung des Zinngeschirres.<br />

Ein Zinngießer, so wie <strong>über</strong>haupt jeder Gewerbsmann, der Koch- oder Eßgeschirr aus<br />

Zinn, das mit Blei gefälscht ist, verfertigt, oder mit Bleizusätzen verzinnet, ist nebst dem<br />

Verluste des aus dem gefälschten Zinne verfertigten Vorrathes das erste Mal mit einer<br />

Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden zu belegen, bei dem zweiten Male, oder<br />

auch sogleich bei der ersten Betretung, wenn er dieses schädliche Gewerbe länger getrieben,<br />

oder von dem aus dem gefälschten Metalle verfertigten Geschirre viel verkauft, oder wenn<br />

Jemand dadurch an seiner Gesundheit wirklich Schaden gelitten hat, ist er mit dem<br />

Gewerbsverluste zu bestrafen.<br />

§. 407.<br />

Gesundheitsschädliche Zubereitungen oder Aufbewahrungen von genußbaren Waaren <strong>über</strong>haupt.<br />

Uebrigens ist jeder Zusatz, jede Mischung oder Fälschung, welche schon entweder für<br />

sich oder durch die dabei gebrauchten Materialien, durch die Art der Zubereitung, oder die<br />

zur Zubereitung oder Aufbewahrung gebrauchten Gefäße einer genußbaren Waare von was<br />

immer für einer Gattung eine der Gesundheit schädliche Eigenschaft mittheilen kann, als<br />

eine Uebertretung zu behandeln, und nach dem Grade der Schädlichkeit und der Länge der<br />

Zeit, durch welche dieses schädliche Geschäft fortgesetzt worden, mit einer Geldstrafe von<br />

zehn bis einhundert Gulden oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, der nach<br />

Umständen auch zu verschärfen ist, zu bestrafen; nach Beschaffenheit bedenklicher<br />

Umstände ist gegen die Schuldigen auch auf die in den §§. 404 und 405 bestimmte Strafe zu<br />

erkennen.<br />

§. 408.<br />

Einige besondere Fälle dieser Uebertretung.<br />

Zu dieser Uebertretung gehören insbesondere:<br />

a) Die Verwendung von Mineralfarben bei Eßwaaren, oder das Ueberstreichen jener<br />

Stoffe, welche den menschliche Körper berühren sollen, mit Kupfer-, Arsenik-, Blei-, Zinkund<br />

anderen, giftige Metallpräparate enthaltenden Mineralfarben, so wie das Stärken von<br />

Stoffen mit Stärke, der solche Mineralfarben beigemischt sind;<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 102

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