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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 401.<br />

Dieser Strafe unterliegen insbesondere auch diejenigen:<br />

a) welche, auch ohne daß in dem Orte oder dessen Nachbarschaft eine Viehseuche<br />

herrscht, die Anzeige der innerlichen Erkrankung eines Stückes Vieh an den Ortsvorsteher,<br />

oder bei der Erkrankung mehrerer Stücke die Unterbringung alles demselben Eigenthümer<br />

gehörigen Viehes in einen Nothstall und dessen abgesonderte Wartung, bis durch volle zehn<br />

Tage keine Spur eines kranken Zustandes mehr zu bemerken ist, vernachlässigen, oder<br />

krankes Vieh mit dem übrigen Gemeindevieh austreiben lassen, oder ein neu eingebrachtes<br />

Rind ohne Besichtigung heimlich schlachten oder weiter verkaufen, oder die dießfalls<br />

insbesondere getroffenen Maßregeln nicht beobachten;<br />

b) welche bei herrschender Viehseuche heimlich oder öffentlich krankes Vieh, Fleisch,<br />

Milch, Butter, Häute, Unschlitt oder was immer für andere Theile des Rindviehes, sei es nun<br />

von gesunden oder kranken, von geschlachteten oder gefallenen Stücken aus verdächtigen<br />

Orten einkaufen, einschwärzen und in nicht angesteckte Ortschaften zum Verkaufe oder<br />

eigenen Gebrauche einführen;<br />

c) welche aus angesteckten Ortschaften ungeachtet geschehener Abmahnung <strong>über</strong> die<br />

Gränzen nach gesunden Gegenden Vieh führen oder treiben, wenn dieses Vieh nach seiner<br />

Absperrung in den Nothstall binnen zehn Tagen an der herrschenden Viehseuche erkrankt;<br />

oder welche Theile des Rindviehes einschleppen, die als von geschlachteten Stücken<br />

herrührend erkannt werden;<br />

d) jene Ortsvorsteher , welche, wenn zwei bis drei Stücke Vieh wöchentlich in einem<br />

Stalle oder im Orte <strong>über</strong>haupt erkranken, der politischen Bezirksbehörde die Anzeige zu<br />

machen unterlassen.<br />

§. 402.<br />

Bei einer aus der Verheimlichung des kranken Viehes oder Nichtbefolgung der Vorschrift<br />

erfolgten Verbreitung des Uebels und größerem Nachtheile ist die Strafe zu verdoppeln,<br />

nach Umständen auch auf strengen Arrest zu erkennen.<br />

§. 403.<br />

Verfälschung der Getränke auf eine der Gesundheit schädliche Art.<br />

Weinhändler, Bierbrauer, Gewerbsleute, die Branntwein und andere gebrannte Wässer<br />

verfertigen; wie auch Schankinhaber aller Art, deren Getränke auf eine Art, welche auf die<br />

Gesundheit eine schädliche Wirkung haben kann, zubereitet, gefälscht oder verdorben<br />

befunden werden, sind einer Uebertretung schuldig.<br />

§. 404.<br />

Diejenigen, die sich der in den beiden vorangehenden Paragraphen bezeichneten<br />

Uebertretungen schuldig machen, sollen, nebst dem Verluste des auf die angedeutete Art<br />

zubereiteten gefälschten oder verdorbenen Getränkes, nach Maß der vorhandenen Menge<br />

und der Zeit, in der sie dieses Geschäft getrieben haben, zu einer Strafe von einhundert bis<br />

fünfhundert Gulden verurtheilt werden. Im Wiederholungsfalle ist diese Strafe zu<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 101

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