21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beschaffenheit der Umstände und des Erfolges strenger Arrest von einem bis zu drei<br />

Monaten.<br />

§. 397.<br />

Gegen diejenigen, welche wissentlich etwas davon kaufen.<br />

Diejenigen, welche von den in beiden vorausgehenden Paragraphen bezeichneten<br />

Geräthschaften wissentlich etwas ankaufen oder sonst an sich bringen, sind wegen dieser<br />

Uebertretung mit strengem Arreste von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />

§. 398.<br />

Verunreinigung der Brunnen Zisternen u.s.w. Strafe.<br />

Wer in einen Brunnen, eine Zisterne, einen Fluß oder Bach, dessen Wasser einer<br />

Ortschaft zum Trunke oder Gebräue dienet, todtes Vieh oder sonst etwas wirft, wodurch<br />

das Wasser verunreiniget und ungesund werden kann, begeht eine Uebertretung, und soll mit<br />

Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, bei hervorleuchtendem großen Muthwillen oder<br />

Bosheit auch mit Verschärfung bestraft werden.<br />

§. 399.<br />

Fleischverkauf von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe. Strafe.<br />

Wenn bei einem Gewerbe, welches zu einem Verkaufe von rohem oder auf irgend eine<br />

Art zubereitetem oder verkochtem Fleische berechtiget ist, etwas von einem nicht nach<br />

Vorschrift beschauten Viehe verkauft wird, ist die Strafe dieser Uebertretung das erste Mal,<br />

nebst dem Verluste des nicht beschauten Fleisches oder des daraus gelösten Geldes, fünf<br />

und zwanzig bis zweihundert Gulden; bei der zweiten Uebertretung ist die Geldstrafe zu<br />

verdoppeln; bei einem dritten Falle soll der Uebertreter seines Gewerbes verlustig und zu<br />

einem Gewerbe dieser Art für immer unfähig erklärt werden.<br />

§. 400.<br />

Uebertretung der bei einer Viehseuche gegebenen Vorschriften.<br />

Bei den verschiedenen von dem Viehstande kommenden Nahrungsmitteln wird auch<br />

folgende Vorschrift nothwendig:<br />

Strafe.<br />

Wer bei einer unter dem Viehe sich äußernden Krankheit den zur Untersuchung<br />

abgeordneten Aerzten ein krankes Vieh verheimlichet, oder sobald erklärt ist, daß eine<br />

Viehseuche herrscht, die Vorschriften nicht beobachtet, welche dar<strong>über</strong> sowohl wegen des<br />

gefallenen als angesteckten, als des noch gesunden Viehes entweder im Allgemeinen<br />

bestehen oder nach Beschaffenheit der Umstände insbesondere bekannt gemacht werden, ist<br />

einer Uebertretung schuldig, und soll mit Arrest von einem bis zu drei Monaten bestraft<br />

werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 100

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!