[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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Beschaffenheit der Umstände und des Erfolges strenger Arrest von einem bis zu drei<br />
Monaten.<br />
§. 397.<br />
Gegen diejenigen, welche wissentlich etwas davon kaufen.<br />
Diejenigen, welche von den in beiden vorausgehenden Paragraphen bezeichneten<br />
Geräthschaften wissentlich etwas ankaufen oder sonst an sich bringen, sind wegen dieser<br />
Uebertretung mit strengem Arreste von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.<br />
§. 398.<br />
Verunreinigung der Brunnen Zisternen u.s.w. Strafe.<br />
Wer in einen Brunnen, eine Zisterne, einen Fluß oder Bach, dessen Wasser einer<br />
Ortschaft zum Trunke oder Gebräue dienet, todtes Vieh oder sonst etwas wirft, wodurch<br />
das Wasser verunreiniget und ungesund werden kann, begeht eine Uebertretung, und soll mit<br />
Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, bei hervorleuchtendem großen Muthwillen oder<br />
Bosheit auch mit Verschärfung bestraft werden.<br />
§. 399.<br />
Fleischverkauf von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe. Strafe.<br />
Wenn bei einem Gewerbe, welches zu einem Verkaufe von rohem oder auf irgend eine<br />
Art zubereitetem oder verkochtem Fleische berechtiget ist, etwas von einem nicht nach<br />
Vorschrift beschauten Viehe verkauft wird, ist die Strafe dieser Uebertretung das erste Mal,<br />
nebst dem Verluste des nicht beschauten Fleisches oder des daraus gelösten Geldes, fünf<br />
und zwanzig bis zweihundert Gulden; bei der zweiten Uebertretung ist die Geldstrafe zu<br />
verdoppeln; bei einem dritten Falle soll der Uebertreter seines Gewerbes verlustig und zu<br />
einem Gewerbe dieser Art für immer unfähig erklärt werden.<br />
§. 400.<br />
Uebertretung der bei einer Viehseuche gegebenen Vorschriften.<br />
Bei den verschiedenen von dem Viehstande kommenden Nahrungsmitteln wird auch<br />
folgende Vorschrift nothwendig:<br />
Strafe.<br />
Wer bei einer unter dem Viehe sich äußernden Krankheit den zur Untersuchung<br />
abgeordneten Aerzten ein krankes Vieh verheimlichet, oder sobald erklärt ist, daß eine<br />
Viehseuche herrscht, die Vorschriften nicht beobachtet, welche dar<strong>über</strong> sowohl wegen des<br />
gefallenen als angesteckten, als des noch gesunden Viehes entweder im Allgemeinen<br />
bestehen oder nach Beschaffenheit der Umstände insbesondere bekannt gemacht werden, ist<br />
einer Uebertretung schuldig, und soll mit Arrest von einem bis zu drei Monaten bestraft<br />
werden.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 100