[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Strafurtheils beginnt, in so weit nicht in dem Urtheile etwas anderes festgesetzt wird, von<br />
dem Zeitpuncte, wo das keinem weiteren Rechtszuge unterliegende Urtheil kundgemacht<br />
wurde.<br />
Da die Verschiedenheit der Umstände, wodurch ein <strong>Verbrechen</strong> vergrößert oder<br />
verringert wird, das Maß der Strafe für jeden einzelnen Fall bestimmt in dem Gesetze selbst<br />
auszudrücken nicht zuläßt; so wird in den folgenden Hauptstücken bei jedem <strong>Verbrechen</strong><br />
nur der Raum von der kürzesten bis zur längsten Zeit festgelegt, innerhalb dessen in der<br />
Regel die Strafdauer nach der Größe des <strong>Verbrechen</strong>s ausgemessen werden soll.<br />
§. 18.<br />
Verbindung einer der Kerkerstrafe angemessenen Arbeit.<br />
Mit der Kerkerstrafe ist stets die Anhaltung zur Arbeit verbunden. Jeder Sträfling muß<br />
daher diejenige Arbeit verrichten, welche die Einrichtung der Strafanstalt mit sich bringt.<br />
Bei der Vertheilung dieser Arbeiten soll auf den Grad der Kerkerstrafe, die bisherige<br />
Beschäftigungsweise und die Bildungsstufe der Sträflinge thunlichst Rücksicht getragen<br />
werden.<br />
§. 19.<br />
Verschärfungen der Kerkerstrafe.<br />
Die Kerkerstrafe kann noch verschärft werden:<br />
a) durch Fasten;<br />
b) durch Anweisung eines harten Lagers;<br />
c) durch Anhaltung in Einzelnhaft;<br />
d) durch einsame Absperrung in dunkler Zelle;<br />
e) durch Züchtigung mit Stock- oder Ruthenstreichen;<br />
f) durch Landesverweisung nach ausgestandener Strafe.<br />
§. 20.<br />
Fasten.<br />
Der erste und zweite Grad der Kerkerstrafe kann durch Fasten dergestalt verschärft<br />
werden, daß der Sträfling an einigen Tagen nur bei Wasser und Brot gehalten werde. Doch<br />
soll dieses wöchentlich nicht <strong>über</strong> drei Mal, und nur in unterbrochenen Tagen geschehen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 10