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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Strafurtheils beginnt, in so weit nicht in dem Urtheile etwas anderes festgesetzt wird, von<br />

dem Zeitpuncte, wo das keinem weiteren Rechtszuge unterliegende Urtheil kundgemacht<br />

wurde.<br />

Da die Verschiedenheit der Umstände, wodurch ein <strong>Verbrechen</strong> vergrößert oder<br />

verringert wird, das Maß der Strafe für jeden einzelnen Fall bestimmt in dem Gesetze selbst<br />

auszudrücken nicht zuläßt; so wird in den folgenden Hauptstücken bei jedem <strong>Verbrechen</strong><br />

nur der Raum von der kürzesten bis zur längsten Zeit festgelegt, innerhalb dessen in der<br />

Regel die Strafdauer nach der Größe des <strong>Verbrechen</strong>s ausgemessen werden soll.<br />

§. 18.<br />

Verbindung einer der Kerkerstrafe angemessenen Arbeit.<br />

Mit der Kerkerstrafe ist stets die Anhaltung zur Arbeit verbunden. Jeder Sträfling muß<br />

daher diejenige Arbeit verrichten, welche die Einrichtung der Strafanstalt mit sich bringt.<br />

Bei der Vertheilung dieser Arbeiten soll auf den Grad der Kerkerstrafe, die bisherige<br />

Beschäftigungsweise und die Bildungsstufe der Sträflinge thunlichst Rücksicht getragen<br />

werden.<br />

§. 19.<br />

Verschärfungen der Kerkerstrafe.<br />

Die Kerkerstrafe kann noch verschärft werden:<br />

a) durch Fasten;<br />

b) durch Anweisung eines harten Lagers;<br />

c) durch Anhaltung in Einzelnhaft;<br />

d) durch einsame Absperrung in dunkler Zelle;<br />

e) durch Züchtigung mit Stock- oder Ruthenstreichen;<br />

f) durch Landesverweisung nach ausgestandener Strafe.<br />

§. 20.<br />

Fasten.<br />

Der erste und zweite Grad der Kerkerstrafe kann durch Fasten dergestalt verschärft<br />

werden, daß der Sträfling an einigen Tagen nur bei Wasser und Brot gehalten werde. Doch<br />

soll dieses wöchentlich nicht <strong>über</strong> drei Mal, und nur in unterbrochenen Tagen geschehen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 10

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