Pensionen von Morgen - VAEB
Pensionen von Morgen - VAEB
Pensionen von Morgen - VAEB
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Das Allgemeine<br />
Pensionsgesetz<br />
(APG)<br />
Die <strong>Pensionen</strong><br />
<strong>von</strong> morgen<br />
(Juni 2013)
Sehr geehrte Versicherte!<br />
Sehr geehrter Versicherter!<br />
Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten<br />
grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; also für jene Personen,<br />
die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.<br />
Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) findet grundsätzlich auf Versicherte Anwendung…<br />
l …die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten ab<br />
dem 1. Jänner 2005 erworben haben;<br />
l …die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten vor<br />
und ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben.<br />
Für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Versicherte gilt das Allgemeine Pensionsgesetz<br />
nur für neu geschaffene Pensionsarten, das sind die Korridorpension und die Schwerarbeitspension.<br />
Soweit im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) nichts anderes<br />
bestimmt wird, sind auch die Bestimmungen des<br />
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiterhin<br />
anzuwenden.<br />
3
Wir informieren über…<br />
Seite<br />
Aufgaben der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7<br />
Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8<br />
Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
Die Versicherungszeiten nach dem APG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />
Zugehörigkeit - Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12<br />
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Pensionsleistungen im Überblick . . . . . . . .13<br />
Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17<br />
Das Pensionskonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30<br />
Die Berechnung der Eigenpensionen nach dem APG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32<br />
Die Höherversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />
Die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38<br />
Kinderzuschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42<br />
Ausgleichszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43<br />
Das Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45<br />
Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47<br />
Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48<br />
Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten . . . . . . . . . . .56<br />
Beilage - Definition „Schwerarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63<br />
5
Aufgaben der Pensionsversicherung<br />
Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, die versicherten Personen, und<br />
nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen, durch Pensionsleistungen<br />
eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren.<br />
Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle<br />
l des Alters,<br />
l der geminderten Arbeitsfähigkeit und<br />
l des Todes.<br />
Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
bezeichnet man als „Eigenpensionen“. Leistungen aus dem Versicherungsfall<br />
des Todes nennt man „Hinterbliebenenpensionen“.<br />
Eigenpensionen<br />
Zu diesen gehören:<br />
l die Alterspension<br />
l die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />
l die Korridorpension<br />
l die Schwerarbeitspension<br />
l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und<br />
die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
Hinterbliebenenpensionen<br />
Zu diesen gehören:<br />
l die Witwen- und Witwerpension<br />
l die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />
l die Waisenpension<br />
Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge<br />
entsprechende Maßnahmen vorzusehen.<br />
Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung <strong>von</strong> Serviceleistungen, welche durch<br />
ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechtes notwendig werden.<br />
7
Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn<br />
Antrag<br />
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden<br />
Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall <strong>von</strong> Hinterbliebenenpensionen<br />
nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin/eines Pensionsempfängers.<br />
Für die Antragstellung ist die Verwendung der <strong>von</strong> der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />
und Bergbau (<strong>VAEB</strong>) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch<br />
auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der <strong>VAEB</strong><br />
oder bei einer ihrer Servicestellen (siehe Beilage) einzubringen. Darüber hinaus besteht<br />
die Möglichkeit bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der<br />
allgemeinen Verwaltung (z.B. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei<br />
einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger<br />
nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der<br />
Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht.<br />
Stichtag<br />
Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt<br />
sie auszahlt.<br />
Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.<br />
Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung<br />
an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende<br />
Monatserste.<br />
Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod der/des Versicherten<br />
ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag,<br />
ansonsten der folgende Monatserste.<br />
8
Pensionsbeginn<br />
l Alterspensionen<br />
fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,<br />
mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen<br />
folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung<br />
der Voraussetzungen beantragt wird.<br />
Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem<br />
Stichtag an.<br />
Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden,<br />
ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt<br />
ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der<br />
Altersgrenze zu stellen.<br />
l Bei krankheitsbedingten Leistungen (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension)<br />
gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen,<br />
jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, aufgrund welcher<br />
die/der Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, die/der Versicherte<br />
hat Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufe 3 nach den Bestimmungen des<br />
Bundespflegegeldgesetzes oder der Landespflegegeldgesetze. Der Pensionsbeginn<br />
kann in diesen Fällen auch untermonatig gelegen sein.<br />
Werden der/dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind<br />
ihr/ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges<br />
ihrer/seiner Ausbildung sowie der <strong>von</strong> ihr/ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar,<br />
so fällt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erst dann an, wenn<br />
durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben<br />
nicht bewirkt werden kann.<br />
l Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern<br />
der Antrag innerhalb <strong>von</strong> 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird.<br />
Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.<br />
Ausnahmen:<br />
Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension<br />
mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf<br />
<strong>von</strong> 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des<br />
Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem<br />
Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt.<br />
9
Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines<br />
Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung<br />
des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.<br />
Voraussetzungen<br />
für einen Pensionsanspruch<br />
Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt<br />
sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag<br />
l der Versicherungsfall eingetreten ist und<br />
l eine bestimmte Anzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten<br />
(Mindestversicherungszeit) vorliegt.<br />
Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen,<br />
die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden.<br />
Die Versicherungszeiten<br />
nach dem APG<br />
Nach dem APG gelten als Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005:<br />
l Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,<br />
GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit;<br />
l Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die der Bund, das<br />
Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher<br />
Fonds Beiträge zu zahlen hat (siehe Tabelle);<br />
l Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem<br />
ASVG, GSVG, FSVG und BSVG<br />
10
Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich:<br />
l Selbstversicherung<br />
l Weiterversicherung<br />
l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />
l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung ab dem<br />
1. Jänner 2005 (Nachkauf <strong>von</strong> Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten für vor dem<br />
1. Jänner 2005 besuchter Einrichtungen)<br />
Ausführliche Informationen über „Die freiwillige Versicherung“ finden Sie ab<br />
Seite 44 dieser Broschüre.<br />
Nachstehende Übersichtstabelle enthält die wichtigsten Arten <strong>von</strong><br />
Versicherungszeiten nach dem APG und die entsprechenden Beitragsgrundlagen:<br />
€ 1.614,32 (monatlicher Wert für 2013 *) )<br />
€ 1.614,32 (monatlicher Wert für 2013 *) )<br />
*) Diese Werte unterliegen der jährlichen Aufwertung!<br />
11
Zugehörigkeit - Zuständigkeit<br />
Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung)<br />
bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen<br />
(Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen<br />
dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zuge hö -<br />
rig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist.<br />
Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren<br />
Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren<br />
Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung<br />
in Betracht, der sie/er zugehörig ist.<br />
Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen<br />
und <strong>von</strong> einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt.<br />
Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.<br />
l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur<br />
in einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />
in einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so ist dieser Pensionsversicherungsträger<br />
für die/den Versicherte(n) zuständig.<br />
l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate<br />
in mehreren Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />
in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger<br />
für die/den Versicherte(n) zuständig, bei dem die größte<br />
Anzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten vorliegt.<br />
l Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger<br />
zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben<br />
wurde.<br />
12
Anspruchsvoraussetzungen<br />
der einzelnen Pensionsleistungen<br />
im Überblick<br />
ALTERSPENSION<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres*)<br />
Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
*) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter<br />
für Männer (65. Lebensjahr).<br />
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Mindestversicherungszeit)<br />
Mindestens 180 Versicherungsmonate*) nach dem APG, <strong>von</strong> denen mindestens<br />
84 Monate (= 7 Jahre)**) auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen müssen<br />
*) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit <strong>von</strong> 180 Versicherungsmonaten werden auch die<br />
vor und ab dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten der Kindererziehung herangezogen. Dabei können<br />
höchstens 48 Kalendermonate pro Kind (bei Vorliegen einer Mehrlingsgeburt höchstens 60<br />
Kalendermonate) berücksichtigt werden.<br />
**) Für die Erfüllung der Voraussetzung <strong>von</strong> 84 Versicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit<br />
gelten auch die vor und ab dem 1. Jänner 2005 liegenden<br />
- Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes,<br />
- Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger,<br />
- Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der<br />
Pflegestufe 3 sowie<br />
- Zeiten der Familienhospizkarenz.<br />
Besonderheit<br />
Für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Versicherte, die zumindest einen Versicherungsmonat<br />
bis zum 31. Dezember 2004 erworben haben, gelten weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen<br />
für die Alterspension nach dem ASVG, sofern dies für die<br />
versicherte Person günstiger ist.<br />
Siehe Pensionsfibel - für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr voll -<br />
endet haben - also für jene Personen, die vor dem 31. Dezember 1954 geboren sind.<br />
13
VORZEITIGE ALTERSPENSION<br />
BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />
Übergangsbestimmung<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Diese Pensionsleistung kommt nur mehr für Frauen zur Anwendung.<br />
Als frühestmögliches Pensionsantrittsalter gilt das in der Tabelle angegebene Alter:<br />
Pensionsantrittsalter<br />
14
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Mindestversicherungszeit)<br />
Mindestens 240 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche<br />
Lagerung<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong> Kinderbetreuungsgeld<br />
und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />
ODER<br />
mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />
vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum)<br />
Besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht<br />
- für Frauen mit Geburtsdatum ab 1.1.1955 bis 30.9.1957,<br />
wenn mindestens<br />
- 450 Versicherungsmonate für die Leistungshöhe<br />
ODER<br />
- 420 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung<br />
nachgewiesen sind.<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong> Kinderbetreuungsgeld<br />
und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />
Ab dem Jahr 2013 wird die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten und<br />
Beitragsmonaten um 6 Monate pro Jahr bis zum Höchstausmaß <strong>von</strong> 480 Versicherungsmonaten<br />
bzw. 450 Beitragsmonaten erhöht.<br />
Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung Versicherungsmonate<br />
2012 420 450<br />
2013 426 456<br />
2014 432 462<br />
2015 438 468<br />
2016 444 474<br />
2017 450 480<br />
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllt, erhöht<br />
sich die erforderliche Mindestanzahl nicht, wenn die Pension erst in den Folgejahren in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
15
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />
l Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />
noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> € 386,80 (nach dem BSVG<br />
mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />
Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.070,37)<br />
erzielt werden.<br />
l Besteht am Stichtag eine Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges einer Kündigungsentschädigung,<br />
gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine Stichtagsverschiebung<br />
empfohlen.<br />
l Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/-abfindung verhindert den Bezug der<br />
vorzeitigen Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu Pensionsbeginn vor, erfolgt<br />
gleichzeitig mit der Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall wird<br />
ebenfalls eine Stichtagsverschiebung auf einen günstigeren Zeitpunkt empfohlen.<br />
l Ein Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig<br />
zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht.<br />
16
Sonderbestimmungen<br />
für Langzeitversicherte<br />
Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende Sonderbestimmungen:<br />
Pensionsanfallsalter<br />
für die „Hackler-Langzeitversicherung“ für Frauen<br />
der Geburtsjahrgänge ab 1955<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />
Frauen,<br />
geb. ab 01.01.1955 bis 31.12.1958*),<br />
das 55. Lebensjahr,<br />
wenn und sobald<br />
480 Beitragsmonate**) vorliegen.<br />
*) Für Frauen, geboren bis 31.12.1954 siehe Pensionsfibel<br />
– für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />
**) Für die Prüfung, ob 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis<br />
31.12.2004 auch als Beitragsmonate:<br />
- bis zu 60 Ersatzmonate <strong>von</strong> Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten<br />
decken;<br />
- Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der<br />
Kindererziehung decken;<br />
- bis zu 30 Ersatzmonate <strong>von</strong> Präsenz- oder Zivildienstleistung;<br />
- Ersatzmonate des Krankengeldbezuges;<br />
- Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und<br />
Bauern (Ausübungsersatzzeiten), sofern die Voraussetzungen bis 31.12.2010 erfüllt sind.<br />
Werden die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, ist pro Monat eine Beitragsentrichtung<br />
<strong>von</strong> € 161,63 (Wert 2013) notwendig.<br />
Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen<br />
Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt.<br />
17
Pensionsantrittsalter für die<br />
„Hackler-Langzeitversicherung“ der Geburtsjahrgänge<br />
ab 1959 (Frauen) / ab 1955 (Männer)<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />
Männern, geb. ab 01.01.1955*),<br />
das 62. Lebensjahr,<br />
wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit**) vorliegen.<br />
*) Für Männer, geboren bis 31.12.1954 siehe Pensionsfibel<br />
– für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird für<br />
Frauen schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben:<br />
Geburtsdatum<br />
Antrittsalter<br />
01.01.1959 - 31.12.1959 57. Lebensjahr<br />
01.01.1960 - 31.12.1960 58. Lebensjahr<br />
01.01.1961 - 31.12.1961 59. Lebensjahr<br />
01.01.1962 - 01.12.1963 60. Lebensjahr<br />
02.12.1963 - 01.06.1964 60,5. Lebensjahr<br />
02.06.1964 - 01.12.1964 61. Lebensjahr<br />
02.12.1964 - 01.06.1965 61,5. Lebensjahr<br />
ab 02.06.1965<br />
62. Lebensjahr<br />
Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit<br />
**) schrittweise <strong>von</strong> 504 auf 540 angehoben.<br />
Geburtsdatum<br />
erforderliche Beitragsmonate<br />
01.01.1959 - 31.12.1959 504<br />
01.01.1960 - 31.12.1960 516<br />
01.01.1961 - 31.12.1961 528<br />
ab 01.01.1962 540<br />
**) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />
l bis zu 60 Ersatzmonate <strong>von</strong> Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />
Beitragsmonaten decken;<br />
l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten<br />
der Kindererziehung decken;<br />
l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund <strong>von</strong> Präsenz- oder Zivildienstleistung<br />
18
Pensionsanfallsalter für die<br />
„Hackler-Schwerarbeit“<br />
Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />
01.01.1955 01.01.1959<br />
*) Für Männer geboren bis 31.12.1954 siehe Pensionsfibel 2010<br />
- für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />
**) Für die Prüfung ob 540 Beitragsmonate bzw. 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis<br />
31. Dezember 2004 auch als Beitragszeiten:<br />
- bis zu 60 Ersatzmonate <strong>von</strong> Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten<br />
decken;<br />
- Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der<br />
Kindererziehung decken;<br />
- bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund <strong>von</strong> Präsenz- oder Zivildienstleistung.<br />
- Ersatzmonate des Krankengeldbezuges<br />
- Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und<br />
Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Ersatzmonat ist eine Beitragsentrichtung <strong>von</strong> € 161,63<br />
(Wert 2013) notwendig.<br />
Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen<br />
Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt.<br />
Welche Tätigkeiten <strong>von</strong> dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für<br />
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />
(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)<br />
19
KORRIDORPENSION<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Männer: Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />
Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und<br />
mindestens 450 Versicherungsmonate*), die für die Bemessung der Leistung zu<br />
berücksichtigen sind, vorliegen.<br />
*) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach<br />
dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />
Die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten wird <strong>von</strong> 450 jährlich um 6 Monate<br />
- bis zum Jahr 2017 - auf 480 Versicherungsmonate erhöht.<br />
Stichtag<br />
erforderliche Versicherungsmonate<br />
2012 450<br />
2013 456<br />
2014 462<br />
2015 468<br />
2016 474<br />
2017 480<br />
Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhöht sich die Mindestanzahl bei verspäteter<br />
Inanspruchnahme in den Folgejahren nicht.<br />
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />
Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund<br />
einer Erwerbstätigkeit vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen<br />
Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong><br />
€ 386,80 (nach dem BSVG mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher<br />
Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages<br />
(€ 4.070,37) erzielt werden.<br />
20
Besonderheiten:<br />
l Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben<br />
und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem<br />
Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos<br />
gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen.<br />
l Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein,<br />
kann trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt<br />
werden.<br />
21
SCHWERARBEITSPENSION<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Frauen und Männer: 60. Lebensjahr<br />
Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des<br />
60. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine<br />
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch<br />
genommen werden kann.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Mindestens 540 Versicherungsmonate*) und mindestens<br />
120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem<br />
Stichtag<br />
*) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate<br />
nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />
Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />
Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />
noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> € 386,80 (nach dem BSVG<br />
mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />
Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.070,37) erzielt<br />
werden.<br />
Welche Tätigkeiten <strong>von</strong> dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesministerium<br />
für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />
(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)<br />
22
MAßNAHMEN DER<br />
BERUFLICHEN REHABILITATION<br />
Mit der Gewährung <strong>von</strong> Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als Pflichtleistung<br />
aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird der Leistungskatalog<br />
der Pensionsversicherung erweitert.<br />
Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller<br />
Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige<br />
Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und<br />
nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen<br />
zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen.<br />
Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität<br />
bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll<br />
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen,<br />
wenn<br />
• in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit<br />
in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder<br />
Angestellte/r ausgeübt wurde und<br />
• sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-,<br />
Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen<br />
oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.<br />
Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate<br />
zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch<br />
• innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf<br />
Pflichtversicherungsmonaten oder<br />
• in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit<br />
in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder Angestellte/r<br />
ausgeübt wurde.<br />
Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezuges <strong>von</strong> Wochengeld,<br />
Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der<br />
Kindererziehung.<br />
23
Ziel<br />
Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden<br />
werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in<br />
das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann.<br />
Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß<br />
des Notwendigen nicht überschreiten.<br />
Zumutbarkeit<br />
Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann<br />
zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen Eignung<br />
ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung<br />
(Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der<br />
Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden.<br />
Wird das bisherige Qualifikationsniveau, durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit,<br />
wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung<br />
der versicherten Person.<br />
Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss<br />
erfordert, oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse oder<br />
Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten<br />
sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig.<br />
Übergangsgeld<br />
Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen.<br />
Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges<br />
Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice<br />
werden auf das Übergangsgeld angerechnet.<br />
24
INVALIDITÄTS- bzw.<br />
BERUFSUNFÄHIGKEITS PENSION<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw.<br />
Knappschaftsvollpension, wenn<br />
• kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen<br />
Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,<br />
• die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern<br />
würde,<br />
• die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und<br />
• am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine<br />
Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat.<br />
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine<br />
ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin<br />
in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.<br />
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Mindestversicherungszeit)<br />
Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />
ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong> Kinderbetreuungsgeld,<br />
wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.<br />
ODER<br />
mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956)<br />
ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
ODER<br />
- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb <strong>von</strong> 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />
vor dem Stichtag bzw.<br />
- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />
60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />
Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate).<br />
Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />
verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />
25
Besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />
l Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension<br />
bei langer Versicherungsdauer bestehen.<br />
l Die Invalidität- bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate<br />
andauern.<br />
Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall<br />
der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
l Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist;<br />
l Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungs -<br />
gesetz ist;<br />
l vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt<br />
mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer<br />
Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben wurden.<br />
Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit<br />
Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als<br />
Arbeiter(in) bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte(r)<br />
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer<br />
Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr aus -<br />
üben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden<br />
(Berufsschutz).<br />
Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge<br />
ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen<br />
einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung<br />
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen<br />
werden kann, herabgesunken ist.<br />
Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit<br />
ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.<br />
Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener<br />
in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist.<br />
Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre<br />
(Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten<br />
eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter(in)<br />
26
und/oder als Angestellte(r) ausgeübt wurde.<br />
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre,<br />
müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate,<br />
eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf<br />
als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.<br />
Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist<br />
für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten<br />
des Bezuges <strong>von</strong> Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.<br />
Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter)<br />
Berufe<br />
Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder<br />
geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die<br />
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung<br />
der <strong>von</strong> ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen<br />
werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen<br />
oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare<br />
Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und<br />
geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen<br />
pflegt.<br />
Härtefallregelung<br />
Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie<br />
l das 50. Lebensjahr vollendet hat,<br />
l unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,<br />
l mindestens 360 Versicherungsmonate, da<strong>von</strong> mindestens 240 Beitragsmonate der<br />
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und<br />
l nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt<br />
noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer<br />
der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung<br />
<strong>von</strong> ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.<br />
Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem<br />
Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden<br />
und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.<br />
27
Berufsschutz ab Vollendung des 58. Lebensjahres<br />
Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufs -<br />
unfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit<br />
auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre<br />
hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu<br />
berücksichtigen.<br />
Das für den Tätigkeitsschutz gesetzlich festgelegte Alter wird ab 01.01.2013 in 3 Stufen<br />
vom 57. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr erhöht.<br />
Stichtag<br />
Alter<br />
2012 57. Lebensjahr<br />
2013 58. Lebensjahr<br />
2014 58. Lebensjahr<br />
2015 59. Lebensjahr<br />
2016 59. Lebensjahr<br />
2017 60. Lebensjahr<br />
Originäre Invalidität<br />
Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen<br />
Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge<br />
Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch<br />
aber mindestens 120 Beitragsmonate erworben hat<br />
Dauer des Anspruches<br />
Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die<br />
Dauer <strong>von</strong> 24 Monaten (Befristung).<br />
Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer<br />
<strong>von</strong> längstens 24 Monaten möglich, wenn<br />
l weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt<br />
UND<br />
l die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach<br />
deren Erlöschen beantragt wurde.<br />
Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt<br />
wird, ist eine Klage nicht zulässig.<br />
28
Unbefristete Gewährung<br />
Wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw.<br />
Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne<br />
zeitliche Begrenzung zuzuerkennen.<br />
HINTERBLIEBENENPENSIONEN<br />
Eintritt des Versicherungsfalles<br />
Mit dem Todestag<br />
Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />
(Mindestversicherungszeit des/der verstorbenen Versicherten)<br />
Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />
ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong><br />
Kinderbetreuungsgeld, sofern sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.<br />
ODER<br />
mindestens 300 Versicherungsmonate<br />
(Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />
ODER<br />
- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />
mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb <strong>von</strong> 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />
vor dem Stichtag bzw.<br />
- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />
60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />
Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate);<br />
Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />
verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />
Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte<br />
Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall<br />
des Todes entfallen. (Siehe Seite 26)<br />
Weitere Informationen<br />
über die Gewährung <strong>von</strong> Hinterbliebenenleistungen<br />
finden Sie in unserer „Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen“<br />
29
Das Pensionskonto<br />
Kontoführung<br />
Für alle Frauen und Männer, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein<br />
Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrund -<br />
lagen für alle Versicherungszeiten erfasst, die die/der KontoinhaberIn in ihrem/seinem<br />
Erwerbs leben erwirbt.<br />
Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis<br />
in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr,<br />
in das der Stichtag für die Pension fällt.<br />
Inhalt des Pensionskontos<br />
Für jedes Kalenderjahr sind im Pensionskonto zu erfassen:<br />
l die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer<br />
Erwerbstätigkeit, getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;<br />
l die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten der Teil(Pflicht)versicherung in der Pensionsversicherung,<br />
für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung,<br />
das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat<br />
(z.B. wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug,<br />
Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst);<br />
l die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung;<br />
l die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift);<br />
Die Teilgutschrift errechnet sich aus der Beitragsgrundlagensumme eines jeweiligen<br />
Kalenderjahres multipliziert mit dem Kontoprozentsatz <strong>von</strong> 1,78.<br />
l die Gesamtgutschrift;<br />
Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus den aufgewerteten und addierten<br />
Teilgutschriften.<br />
l die <strong>von</strong> und für eine versicherte Person im betreffenden Kalenderjahr entrichteten<br />
Beiträge (Teilbeiträge);<br />
l die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten Gesamtbeiträge.<br />
30
Kontomitteilung<br />
Auf Verlangen der/des Versicherten wird eine Information über den Stand des Pensionskontos<br />
(Kontomitteilung) übermittelt.<br />
Die unverbindliche Kontomitteilung enthält:<br />
l die Beitragsgrundlagen für jedes Kalenderjahr;<br />
l die für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge;<br />
l die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres und<br />
l die bis zum Ende dieses Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.<br />
Pensionssplitting für Jahre der Kindererziehung<br />
Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting“<br />
vereinbaren. Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig<br />
ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf<br />
Jahre) bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der<br />
sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage<br />
darf dabei nicht überschritten werden.<br />
Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z.B. für Arbeitslosengeld),<br />
können nicht übertragen werden.<br />
Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen<br />
zu erfolgen und muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt<br />
werden. Eine solche getroffene Vereinbarung ist nicht mehr widerrufbar.<br />
31
Die Berechnung der Eigenpensionen<br />
nach dem APG<br />
Die Pensionshöhe nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) hängt <strong>von</strong><br />
l der Höhe der Beitragsgrundlagen und<br />
l vom Alter zu Pensionsbeginn ab.<br />
Für Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der<br />
Pensionsversicherung erwerben, wird die Pensionshöhe aus dem Pensionskonto<br />
ermittelt.<br />
Die Pensionshöhe errechnet sich <strong>von</strong> der auf dem Pensionskonto aufscheinenden<br />
Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahres zum Stichtag. Diese Gesamtgutschrift,<br />
geteilt durch 14, ergibt die monatliche Bruttoleistung.<br />
Wurden freiwillige Beiträge in die Höherversicherung entrichtet, wirken sich diese<br />
zusätzlich auf die Pensionshöhe aus.<br />
Abschlag<br />
Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr *) bzw.<br />
Männer 65. Lebensjahr) vermindert sich die Pension um 0,35 Prozent pro Kalendermonat<br />
des früheren Pensionsantrittes.<br />
Die Höhe des Abschlages ist mit 15 Prozent der Pension begrenzt.<br />
*) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65.<br />
Lebensjahr).<br />
Zuschlag<br />
Wird die Pension erst nach der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch<br />
genommen, wird die Leistung für jeden Kalendermonat des Aufschubes um<br />
0,35 Prozent erhöht. Maximal können drei Jahre berücksichtigt werden, sodass der<br />
Höchstzuschlag 12,6 Prozent betragen kann.<br />
32
Die Parallelberechnung<br />
Für Personen, die nach dem 31.Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des<br />
31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG,<br />
FSVG oder BSVG erworben haben, ist eine Parallelberechnung durchzuführen.<br />
l Bei Pensionsantritt ist die Leistung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz<br />
(APG) für die gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Neurecht<br />
seit Versicherungsbeginn gegolten hätte, zu ermitteln (APG-Pension).<br />
l Des Weiteren wird bei Pensionsantritt die Leistung nach dem Altrecht für die<br />
gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Altrecht bis zum<br />
Pensionsbeginn weiter gegolten hätte, ermittelt (Alt-Pension).<br />
Siehe Pensionsfibel für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />
50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />
31. Dezember 1954 geboren sind.<br />
Die Gesamtleistung setzt sich aus den nach dem pro-rata-temporis-Prinzip (= im Verhältnis<br />
der Zeiten vor und nach dem 1. Jänner 2005) ermittelten Teilleistungen zusammen:<br />
l APG-Pension x VM *) ab 1. Jänner 2005 : alle VM = Teilpension 1<br />
l Alt-Pension x VM *) bis 31. Dezember 2004 : alle VM = Teilpension 2<br />
*) Versicherungsmonate<br />
Die Summe aus Teilpension 1 und 2 ergibt die gebührende Gesamtleistung.<br />
33
Entfall der Parallelberechnung<br />
Eine Parallelberechnung ist nicht durchzuführen, wenn<br />
l der Anteil <strong>von</strong> Versicherungsmonaten nach dem APG oder<br />
l der Anteil <strong>von</strong> Versicherungsmonaten nach dem ASVG, GSVG, FSVG bzw. BSVG<br />
an der Gesamtanzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten 5 Prozent<br />
ODER 36 Versicherungsmonate unterschreitet.<br />
Besonderheit bei der Berechnung einer Invaliditäts- bzw.<br />
Berufsunfähigkeitspension<br />
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich grundsätzlich aus der bis zum Stichtag erworbenen<br />
Gesamtgutschrift am Pensionskonto geteilt durch 14.<br />
Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
OHNE Zurechnungsmonaten<br />
l Bei Inanspruchnahme der Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist<br />
diese um 0,35 Prozent pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes zu<br />
vermindern, sofern mehr als 476 Versicherungsmonate erworben sind.<br />
l Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt.<br />
l Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt nur 11 % der ermittelten Leistung,<br />
wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate<br />
vor dem Stichtag vorliegen und die versicherte Person das 57. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
MIT Zurechnungsmonaten<br />
l Liegen weniger als 477 Versicherungsmonate vor, so gebühren zur bereits verminderten<br />
Leistung Zurechnungsmonate bis zum Monatsersten nach Vollendung<br />
des 60 Lebensjahres. Maximal können 476 Monate berücksichtigt werden. Die Zurechnungsmonate<br />
führen zu einer Erhöhung der Gesamtgutschrift.<br />
l Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt.<br />
l Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt nur 11 % der ermittelten Leistung,<br />
wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate<br />
vor dem Stichtag vorliegen und die versicherte Person das 57. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
34
Sonderregelungen<br />
l Beträgt der Abschlag weniger als 13,8 % bzw. 11 % dieser Leistung und ist die<br />
Summe aus Versicherungsmonaten einschließlich der gebührenden Zurechnungsmonaten<br />
geringer als 476 Monate, verringert sich die Monatsanzahl <strong>von</strong> 476 bis<br />
auf 404. In diesen Fällen sinkt der Abschlag bis auf 0 Prozent.<br />
l Wenn es für die/den Versicherte(n) günstiger ist, bleiben die bis zum Ablauf des<br />
Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Teilgutschriften<br />
sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten außer Betracht.<br />
Abschlag der Leistung<br />
nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
l Bei Inanspruchnahme der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist<br />
diese um 0,35 % pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes vor dem<br />
Regelpensionsalter zu vermindern.<br />
l Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt.<br />
l Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt nur 11 % der ermittelten Leistung,<br />
wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate<br />
vor dem Stichtag vorliegen.<br />
Anrechnungsbestimmungen<br />
Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit<br />
einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> € 386,80 bzw. einem<br />
monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des<br />
Ausgangsbetrages (€ 4.070,37) als Teilpension gezahlt.<br />
Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen)<br />
weniger als € 1.108,17 (Wert 2013) erfolgt keine Anrechnung.<br />
Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen<br />
Anrechnungsbetrag vermindert.<br />
Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile <strong>von</strong><br />
über € 1.108,17 bis € 1.662,31 30 %<br />
über € 1.662,31 bis € 2.216,34 40 %<br />
über € 2.216,34 50 %<br />
der jeweiligen Einkommentsteile (Werte 2013).<br />
35
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50% der<br />
Pension (ausgenommen der "besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge)<br />
übersteigen.<br />
Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt<br />
· anlässlich der Pensionsanpassung<br />
· bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
· über Antrag des Pensionisten und<br />
· bei Durchführung des Jahresausgleiches.<br />
Besonderheiten bei der Berechnung der<br />
Schwerarbeitspension<br />
Für Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension<br />
in Anspruch nehmen, errechnet sich die Leistung grundsätzlich <strong>von</strong> der auf<br />
dem Pensionskonto aufscheinenden Gesamtgutschrift, geteilt durch 14.<br />
Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter vermindert sich die Gesamtgutschrift<br />
um 0,15 Prozent für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes<br />
(APG-Pension).<br />
Ist eine Parallelberechnung durchzuführen (siehe Ausführungen zu „Parallelberechnung“)<br />
wird zusätzlich eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach den<br />
Bestimmungen des ASVG, GSVG oder BSVG berechnet (Alt-Pension)<br />
- siehe „Pensionsfibel“.<br />
Die Gesamtleistung bei Anwendung der Parallelberechnung setzt sich aus dem Verhältnis<br />
der Zeiten vor und nach dem 1. Jänner 2005 ermittelten Teilleistungen<br />
(APG-Pension und Alt-Pension) zusammen.<br />
Besonderheiten bei der Berechnung der<br />
Korridorpension<br />
Für Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension in<br />
Anspruch nehmen, errechnet sich die Leistung grundsätzlich <strong>von</strong> der auf dem<br />
Pensionskonto aufscheinenden Gesamtgutschrift, geteilt durch 14. Bei einem Pensionsantritt<br />
vor dem Regelpensionsalter vermindert sich die Gesamtgutschrift um<br />
0,35 Prozent für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes (APG-Pension).<br />
Ist eine Parallelberechnung durchzuführen (siehe Ausführungen zu „Parallelberechnung“)<br />
wird zusätzlich eine Pension nach den Bestimmungen des ASVG, GSVG oder<br />
BSVG berechnet (Alt-Pension) – siehe „Pensionsfibel“ –<br />
36
l Der Abschlag beträgt für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter für eine vorzeitige<br />
Alterspension bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle auf Seite 14<br />
dieser Broschüre) und dem Regelpensionsalter liegt, 0,35 % der Leistung.<br />
l Zum Vergleich ist eine Berechnung nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2003<br />
unter Berücksichtigung der Verlustdeckelung durchzuführen. Der Abschlag beträgt<br />
für jeden Monat, der zwischen Stichtag und dem Regelpensionsalter liegt, 0,25 %.<br />
l Die errechnete höhere Leistung bildet die Basis für die Ermittlung des so genannten<br />
„Korridor-Abschlags“: Dieser beträgt, für jeden Monat, der zwischen Stichtag<br />
und dem Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
liegt, 0,175 % der Leistung.<br />
Die Gesamtleistung bei Anwendung der Parallelberechnung setzt sich aus dem Verhältnis<br />
der Zeiten vor und nach dem 1. Jänner 2005 ermittelten Teilleistungen (APG-<br />
Pension und Alt-Pension) zusammen.<br />
Höherversicherung -<br />
„der besondere Steigerungsbetrag“<br />
Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht, weiter- oder selbst versichert sind,<br />
können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />
Beiträge zur Höherversicherung entrichten.<br />
Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden.<br />
Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche<br />
Höchstbeitragsgrundlage (€ 8.880,--/ Wert 2013) nicht übersteigen.<br />
Durch die Zahlung <strong>von</strong> Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen<br />
Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben. Dieser<br />
Betrag errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />
Die Höhe hängt ab:<br />
l vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,<br />
l vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und<br />
l vom Geschlecht der versicherten Person.<br />
Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/Pensionisten gehen 60 % des<br />
besonderen Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 % an jede<br />
Waise (einfach bzw. doppelt verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über.<br />
37
Der besondere Höherversicherungsbetrag<br />
Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.<br />
Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab dem 1. Jänner, der der<br />
Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender Erwerbstätigkeit jährlich<br />
neu festgestellt.<br />
Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die auf Grund der selbständigen oder<br />
unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet wurden.<br />
38
Die Berechnung der<br />
Hinterbliebenenpensionen<br />
Witwen/ Witwerpension, Pension für hinterbliebene<br />
eingetragene PartnerInnen*)<br />
*) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen im Wesentlichen<br />
jenen der Witwen-/Witwenpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte<br />
Formulierungen verzichtet.<br />
Die für Hinterbliebene vorgesehenen <strong>Pensionen</strong> (Witwen-, Witwer- und Waisenpension)<br />
werden <strong>von</strong> den Leistungsansprüchen abgeleitet, die die/der Verstorbene selbst erworben<br />
hat und können zwischen Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen.<br />
l Für die tatsächliche Höhe sind zwei Berechnungsschritte erforderlich:<br />
Berechnungsschritt 1:<br />
Zuerst ist der individuelle „Basisprozentsatz“ zu ermitteln, der sich grundsätzlich aus<br />
dem Verhältnis zwischen dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers<br />
in den letz ten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt<br />
durch 24, ergibt.<br />
Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />
das Einkommen der verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren vor<br />
dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen.<br />
Ermittlung des Basisprozentsatzes<br />
Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu berücksichtigende Basisprozentsatz<br />
wird wie folgt ermittelt:<br />
l Es wird der Anteil der Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person in<br />
Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person errechnet.<br />
Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes lautet:<br />
70 - 30 x<br />
Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person *)<br />
Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person **)<br />
*) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger<br />
Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt<br />
durch 24.<br />
**) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger<br />
Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt<br />
durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48<br />
(sofern günstiger).<br />
39
Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht<br />
mehr als 60 Prozent betragen darf.<br />
Beispiel:<br />
Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt<br />
beträgt € 21.800,-; das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf € 30.000,-.<br />
Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren.<br />
a) Der Anspruch der Frau würde – falls der Mann stirbt – 48,20 Prozent der Pension<br />
des Mannes betragen:<br />
908,33<br />
70 - 30 x = 48,20<br />
1.250,00<br />
b) Im umgekehrten Fall - würde die Frau zuerst sterben - ergäbe sich ein Anspruch<br />
des Witwers im Ausmaß <strong>von</strong> 28,72 Prozent der Pension der Frau.<br />
Berechnungsschritt 2<br />
Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes<br />
bis auf maximal 60 möglich.<br />
l Bezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges Einkommen, so wird die Pension<br />
jedenfalls auf 60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht.<br />
l Verfügt die hinterbliebene Person über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe<br />
aus Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen nicht den Betrag <strong>von</strong><br />
€ 1.812,34 monatlich (Wert 2013), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen, dass<br />
einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigt und andererseits das<br />
Höchstausmaß <strong>von</strong> 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht überschritten wird.<br />
Da im Berechnungsschritt 2 die momentane Einkommenssituation berücksichtigt wird,<br />
kann bei schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche Änderung des Auszahlungsbetrages<br />
eintreten. Die Hinterbliebenpension wird in solchen Fällen also variieren.<br />
Leistungsobergrenze<br />
1.250,00<br />
70 - 30 x = 28,72<br />
908,33<br />
Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens mit einer<br />
Hinterbliebenenpension gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die<br />
Summe der Einkünfte im Monat € 8.460,-- (unveränderter Wert aus 2012), dann vermindert<br />
sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag.<br />
40
Einkommen<br />
l Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (In- und Ausland);<br />
l wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
und Arbeitslosenversicherung (z.B. Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld);<br />
l Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen;<br />
l Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund <strong>von</strong> Sozialplänen,<br />
die einer Administrativpension entsprechen;<br />
l ausländische <strong>Pensionen</strong> (mit Ausnahme <strong>von</strong> Hinterbliebenenleistungen aus dem<br />
selben Versicherungsfall);<br />
l Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren, wenn sie<br />
49 % des Ausgangsbetrages übersteigen;<br />
l Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung.<br />
Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten<br />
l Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf<br />
Hinterbliebenpension , wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu<br />
Unterhaltszahlungen verpflichtet war.<br />
l Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung <strong>von</strong> Unterhalt ohne gesetzliche oder<br />
vertragliche Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />
Pensionsanspruch begründen.<br />
l Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer Befristung gelten die gleichen<br />
Bestimmungen wie für den Partner aus der aufrechten Ehe.<br />
l Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen<br />
berechnet. Sie darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch.<br />
Diese Begrenzung der Höhe kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen,<br />
wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,<br />
die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der überlebende Ehepartner<br />
im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr<br />
vollendet hat.<br />
Waisenpension<br />
Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige<br />
Witwen-/Witwerpension, unabhängig da<strong>von</strong>, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich<br />
anfällt.<br />
Die Waisenpension beträgt für jedes<br />
l einfach verwaiste Kind 40% bzw.<br />
l doppelt verwaiste Kind 60%<br />
der Witwen-/Witwerpension.<br />
Weitere Informationen über die Gewährung <strong>von</strong> Hinterbliebenenleistungen<br />
finden Sie in der „Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen“.<br />
41
Kinderzuschuss<br />
Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten,<br />
ein Kinderzuschuss gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen.<br />
Der Kinderzuschuss beträgt € 29,07 monatlich (brutto) und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam<br />
mit der Pension zur Anweisung.<br />
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind<br />
kein weiterer Kinderzuschuss.<br />
Als Kinder gelten:<br />
l die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;<br />
l die Stiefkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig<br />
in Hausgemeinschaft leben;<br />
l die Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten ständig in Hausgemeinschaft<br />
leben, ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame<br />
Wohnsitz im Inland befindet.<br />
Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr, höchstens bis zur Vollendung des<br />
27. Lebensjahres, ist über Antrag möglich, wenn<br />
l sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft<br />
überwiegend beansprucht oder<br />
l das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres<br />
oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist.<br />
Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn<br />
l das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbsunfähig ist oder<br />
l die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten<br />
ist. Der Kinderzuschuss wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />
Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung.<br />
Für die Prüfung des Anspruches ist jedenfalls die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen,<br />
gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption bzw. die<br />
Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich<br />
Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie Schulbesuchsbestätigung<br />
oder Lehrvertrag benötigt.<br />
42
Ausgleichszulage<br />
Die Pension ist grundsätzlich ein <strong>von</strong> der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für<br />
das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen.<br />
è Eine „MINDESTPENSION“ ist NICHT vorgesehen !<br />
Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen<br />
und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt<br />
die Differenz als Ausgleichszulage.<br />
Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/der Pensionsberechtigte ihren/seinen<br />
rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />
Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert<br />
(Sachbezüge) zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.<br />
Berücksichtigt werden:<br />
l weitere Pensions- oder Rentenleistungen;<br />
l Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit,<br />
l Arbeitslosen- und Krankengeld;<br />
l Einkünfte aus Vermietung;<br />
l Leibrenten;<br />
l Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das Ausgedinge.<br />
Unberücksichtigt bleiben:<br />
l Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen;<br />
l Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen;<br />
l Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung;<br />
l Einkünfte die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, wie<br />
das Pflegegeld.<br />
Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten gegenüber bestimmten Personen<br />
sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB),<br />
zu berücksichtigen.<br />
Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />
Eltern, sind diese mit 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens dieser Unterhaltsverpflichteten<br />
anzurechnen.<br />
43
Richtsatz<br />
Der Richtsatz ist ein der/dem PensionsbezieherIn garantiertes Mindesteinkommen<br />
(keine „Mindestpension“).<br />
Richtsätze<br />
im Jahr 2013 monatlich<br />
€ 837,63<br />
*)<br />
Ehepaarrichtsatz **) bzw.<br />
Familienrichtsatz<br />
€ 1.255,89<br />
€ 308,09<br />
€ 547,47<br />
€ 462,60<br />
€ 837,63<br />
€ 129,24 ***)<br />
*) Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />
**) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft<br />
***) Diese Richtsätze – außer bei Bezieher einer Witwen-/Witwerpension erhöhen sich für jedes<br />
Kind, dessen Nettoeinkommen € 308,09 (Wert 2013) nicht erreicht.<br />
44
Das Pflegegeld<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn…<br />
l …sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />
oder einer Sinneshinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf,<br />
l …der Pflegebedarf mehr als 60 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens<br />
sechs Monate andauert und<br />
l …der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt.<br />
*) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch bei gewöhnlichem<br />
Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz.<br />
Höhe des Pflegegeldes<br />
*) Für Personen, die bis 31.12.2010 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, gelten die bis zu<br />
diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (Mindestpflegebedarf <strong>von</strong> mehr als 50 Stunden pro Monat<br />
für die Stufe 1 bzw. <strong>von</strong> mehr als 75 Stunden pro Monat für die Stufe 2) weiter.<br />
Für Personen, die bereits Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen, kommt es durch die Erhöhung<br />
der Stundenwerte ab 01.01.2011 zu keiner Änderung. Bezog z.B. jemand im Dezember 2010<br />
Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf <strong>von</strong> 55 Stunden, so bleibt die Stufe 1 ab<br />
01.01.2011 aufrecht.<br />
Nur bei einer wesentlichen Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes kann es zu einer Herabsetzung<br />
bzw. Entziehung des Pflegegeldes kommen.<br />
**) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996 begründet, beträgt das Pflegegeld<br />
der Stufe 1 monatlich € 203,10.<br />
45
Ruhen des Pflegegeldanspruches<br />
Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes<br />
ruht das Pflegegeld, sofern die Kosten überwiegend <strong>von</strong> einem in- oder ausländischen<br />
Sozialversicherungsträger, vom Bund, <strong>von</strong> einem Landesfonds oder einer<br />
Krankenfürsorgeanstalt getragen werden.<br />
Familienhospizkarenz<br />
Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der<br />
Sterbe begleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung <strong>von</strong> im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern in Anspruch nehmen, können<br />
– sofern keine stationäre Pflege vorliegt – einen Antrag auf Auszahlung des Pflege -<br />
geldes, das der zu pflegenden Person gebührt, stellen.<br />
Dieser Antrag muss <strong>von</strong> der pflegebedürftigen Person eingebracht werden und gebührt<br />
nur der Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat.<br />
Weitere Informationen<br />
über die Gewährung <strong>von</strong> Pflegegeld finden Sie in unserer<br />
„Informationsbroschüre über das Pflegegeld“.<br />
46
Altersteilzeit<br />
Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/Vollzeitarbeitnehmers<br />
(vertragliche Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn<br />
und DienstgeberIn) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch die/den ArbeitgeberIn<br />
teilweise zu ersetzen ist, der dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung<br />
erhält.<br />
Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60% der Normalarbeitszeit *) bzw. der<br />
zulässigen geringeren Arbeitszeit betragen.<br />
*) Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher<br />
Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt auch dann vor,<br />
wenn die tatsächliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet.<br />
Altersteilzeitgeld<br />
Das Altersteilzeitgeld gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens für einen<br />
Zeitraum <strong>von</strong> fünf Jahren für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter<br />
vollenden (Frauen ab Vollendung des 53. Lebensjahres/Männern ab<br />
Vollendung des 58. Lebensjahres).<br />
Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist der<br />
Weiterbezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum <strong>von</strong> einem Jahr über diesen<br />
Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine<br />
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig.<br />
Detaillierte Auskünfte<br />
erhalten Sie beim zuständigen regionalen<br />
Arbeitsmarktservice.<br />
47
Die freiwillige Versicherung<br />
Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um<br />
höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die<br />
Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte<br />
freiwillige Versicherung, einzugehen.<br />
Arten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:<br />
l Selbstversicherung<br />
l Weiterversicherung<br />
l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />
l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />
l Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung<br />
l Höherversicherung (siehe: „Die Höherversicherung - der besondere Steigerungsbetrag“)<br />
Selbstversicherung<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />
unabhängig und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine anschließende<br />
Weiterversicherung.<br />
Voraussetzungen<br />
l Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
l Wohnsitz im Inland<br />
l keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />
frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />
und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte<br />
ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder mit dem Eintritt<br />
eines Ausschlussgrundes (z.B. Entstehen der Voraussetzungen für die Weiterversicherung).<br />
48
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um ein Sechstel erhöhte halbe<br />
Höchstbeitragsgrundlage. Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung<br />
voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der Pflichtversicherung vor dem<br />
Ausscheiden.<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage.<br />
Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />
Weiterversicherung<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />
abhängig.<br />
Voraussetzungen<br />
Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausscheiden<br />
oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden<br />
l in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate ODER<br />
l in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate ODER<br />
l 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung<br />
in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben<br />
(Vorversicherungszeit).<br />
Beginn und Ende<br />
Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />
frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />
und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />
In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten frei, diejenigen Monate zu bestimmen,<br />
die sie/er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben<br />
will (kein Kontinuitätsprinzip).<br />
Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die/der<br />
Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder wenn<br />
Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet sind, mit<br />
dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.<br />
49
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen<br />
des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung,<br />
wenn diese das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat (Mindest- bzw.<br />
Höchstbetrag vorgesehen!)<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage.<br />
Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />
Selbstversicherung<br />
bei geringfügiger Beschäftigung<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet geringfügig beschäftigten Personen<br />
(teilversichert in der Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der Krankenund<br />
Pensionsversicherung versichert zu sein.<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zu stellen.<br />
Voraussetzungen<br />
l im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />
die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen<br />
l Wohnsitz im Inland<br />
l keine gesetzliche Pflichtversicherung<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beginnt<br />
l bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen<br />
Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt<br />
gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen sechs Wochen, beginnt die<br />
Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag;<br />
l bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt sie frühestens nach Ablauf <strong>von</strong> 3<br />
Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung<br />
endete wegen Wegfall der Voraussetzungen).<br />
50
Die Selbstversicherung endet mit dem<br />
l Wegfall der Voraussetzungen,<br />
l mit dem Tag des Austrittes,<br />
l wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates,<br />
für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den<br />
zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Personen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben<br />
hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag<br />
zu leisten.<br />
Selbstversicherung<br />
für die Pflege eines behinderten Kindes<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines im<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die<br />
Möglichkeit sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />
zusätzliche Voraussetzungen<br />
l Wohnsitz im Inland<br />
l Bezug der erhöhten Familienbeihilfe<br />
l gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes<br />
l keine gesetzliche Pflichtversicherung bzw. Weiterversicherung<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />
den die/der Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte<br />
Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf<br />
die Antragstellung folgt.<br />
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kann auf Antrag <strong>von</strong> Personen,<br />
die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012<br />
die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht<br />
werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle<br />
oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen<br />
vorlagen.<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte<br />
51
Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die/der<br />
Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt, spätestens jedenfalls, in dem das zu pflegende<br />
Kind das 40. Lebensjahr vollendet.<br />
Beitragsgrundlage<br />
Die Beitragsgrundlage ist eine im Gesetz festgelegter Betrag und wird zur Gänze aus<br />
Bundesmitteln getragen.<br />
Weiterversicherung<br />
für die Pflege naher Angehöriger<br />
Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die aus der Pflichtversicherung<br />
ausscheiden, um eine(n) nahe(n) Angehörige(n) zu pflegen, die Möglichkeit, zu<br />
günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung versichert zu bleiben.<br />
Voraussetzungen<br />
l Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter „Weiterversicherung“)<br />
l Pflege in häuslicher Umgebung<br />
l erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />
l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage<br />
des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen<br />
letzten Kalenderjahres (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!)<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />
Bundesmitteln getragen.<br />
52
Selbstversicherung<br />
für die Pflege naher Angehöriger<br />
Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere<br />
Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei<br />
Pflege einer/eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />
Voraussetzungen<br />
l Pflege in häuslicher Umgebung<br />
l erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />
l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />
l keine Weiterversicherung sowie keine "begünstigte" Weiterversicherung<br />
Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein<br />
Ausschließungsgrund für den Abschluss dieser Selbstversicherung.<br />
Beginn und Ende<br />
Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />
den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monates, in dem<br />
die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag<br />
der Antragstellung folgt.<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Pflegetätigkeit<br />
oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende<br />
Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.<br />
Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />
Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag.<br />
Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />
Bundesmitteln getragen.<br />
53
Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des<br />
Besuches einer Bildungseinrichtung<br />
Personen, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres und ab dem 1. Jänner 2005 eine<br />
inländische öffentliche *)<br />
*) Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch einer<br />
vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn die betreffende<br />
Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat.<br />
l mittlere Schule (z.B. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis)<br />
oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot<br />
l höhere Schule (z.B. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie)<br />
l Hochschule (z.B. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie)<br />
oder<br />
l nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene<br />
Ausbildung für den künftigen Beruf<br />
besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei<br />
dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder<br />
einzelne Monate selbstversichern.<br />
Der Antrag kann bis zum Stichtag gestellt werden.<br />
Dauer der Selbstversicherung<br />
54
Höhe des Beitrages<br />
Als monatliche Beitragsgrundlage bzw. Beitragshöhe im Kalenderjahr 2013 gelten für<br />
nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen folgende Beträge:<br />
Für vor dem 01. Jänner 1955 geborene Personen sind die monatlichen Beiträge um<br />
einen sogenannten „Risikozuschlag“ wie folgt zu vervielfachen:<br />
l nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 1,66<br />
l nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit 2,22<br />
l nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 2,34<br />
Hinweis<br />
Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne nachträglicher Selbstversicherung<br />
auf die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer.<br />
Für vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten eines Besuches einer Bildungseinrichtung<br />
kann ein Nachkauf <strong>von</strong> Schulzeiten in der Pensionsversicherung eingegangen<br />
werden.<br />
Siehe auch Pensionsfibel – für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />
50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />
31. Dezember 1954 geboren sind.<br />
55
Die knappschaftliche<br />
Pensionsversicherung<br />
und ihre Besonderheiten<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind bei<br />
allen Pensionsversicherungen (Pensionsversicherung für Arbeiter und Angestellte sowie<br />
knappschaftliche Pensionsversicherung) weitgehend gleich geregelt.<br />
Nachstehend werden die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
erläutert:<br />
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag der<br />
knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, ist das<br />
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004<br />
geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn dies nach<br />
der Durchführung der Parallelberechnung für die genannten Personen günstiger<br />
ist.<br />
Leistungskatalog<br />
Bezeichnung der Eigenpensionen<br />
Zu diesen gehören:<br />
l die Knappschaftsalterspension<br />
l die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der Knappschaftssoldvoraussetzungen<br />
l die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer<br />
(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />
l die Korridorpension<br />
l die Schwerarbeitspension<br />
l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und die Knappschaftsvollpension<br />
Siehe auch Pensionsfibel – für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />
50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />
31. Dezember 1954 geboren sind.<br />
56
Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur<br />
knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
l Bezieher einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.B.<br />
Knappschaftssold oder Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren<br />
Versicherungsfalles auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig,<br />
wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend<br />
in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren.<br />
l Versicherte, die am 31.10.1975 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig<br />
waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche Versicherungsmonate<br />
erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen<br />
gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung<br />
aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes<br />
erfolgt ist.<br />
l Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate<br />
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und<br />
wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche,<br />
Grube, Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem 31.10.1975<br />
aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.<br />
l Ebenso bleibt ein(e) Versicherte(r), die/der am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen<br />
Pensionsversicherung versichert war, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden<br />
ununterbrochenen Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen Beschäftigung<br />
in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
versichert.<br />
Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die Sonderstellung des knappschaftlichen<br />
Pensionsrechtes im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen<br />
kommt. Dies gilt auch für Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice<br />
(z.B. Sonderunterstützung) bezogen haben und unmittelbar vor<br />
Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
versichert waren.<br />
Hinweis:<br />
Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines<br />
knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebes – auch unter<br />
Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen – nicht der knappschaftlichen<br />
Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge auf Grund <strong>von</strong> wesentlich<br />
bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten entrichtet wurden,<br />
gelten diese Beiträge im Ausmaße <strong>von</strong> 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage<br />
auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.<br />
57
Die Berechnung der Eigenpensionen<br />
Das Pensionskonto<br />
Für alle in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherten Frauen und Männer,<br />
die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ebenfalls ein Pensionskonto eingerichtet.<br />
Liegt vor dem 1. Jänner 2005 zumindest ein Versicherungsmonat nach dem<br />
ASVG vor, ist grundsätzlich eine Parallelberechnung durchzuführen (siehe Ausführungen<br />
ab der Seite 30).<br />
ALT-Berechnung<br />
Durch die Sonderregelungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist auch<br />
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden<br />
Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden und eine diesbezügliche<br />
Pensionsberechnung durchzuführen.<br />
Die für die Versicherte/den Versicherten errechnete günstigste Leistung kommt zur<br />
Auszahlung.<br />
Siehe auch Pensionsfibel – für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />
50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />
31. Dezember 1954 geboren sind.<br />
58
Sonderleistungen in der<br />
knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />
In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />
für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben ein "erweiterter" Leistungskatalog vorgesehen.<br />
Zu diesen Sonderleistungen zählen:<br />
l der Knappschaftssold,<br />
l die Knappschaftspension bei Vorliegen <strong>von</strong> Dienstunfähigkeit und<br />
l das Bergmannstreuegeld.<br />
Knappschaftssold<br />
Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab<br />
Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate<br />
innerhalb <strong>von</strong> 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen.<br />
Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen<br />
wenigstens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />
Arbeiten verrichtet worden sein.<br />
Höhe des Knappschaftssoldes<br />
Die Höhe des Knappschaftssoldes beträgt monatlich € 99,14 brutto (Wert 2013).<br />
Besondere Bestimmungen<br />
Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus<br />
dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension,<br />
Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die<br />
Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />
Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg.<br />
Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (=Regelalterspension) besteht bei Erfüllung<br />
der Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab Vollendung des<br />
60. Lebensjahres.<br />
59
Knappschaftspension<br />
Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der<br />
geminderten Arbeitsfähigkeit.<br />
Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn<br />
l Dienstunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde<br />
und<br />
l die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />
Begriff „Dienstunfähigkeit“<br />
Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen<br />
Zustandes weder im Stande ist, die <strong>von</strong> ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere<br />
im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall<br />
<strong>von</strong> mindestens 20 %) auszuüben.<br />
Mindestversicherungszeit<br />
Die Mindestversicherungszeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungs -<br />
monaten geprüft und beträgt<br />
l 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)<br />
vor dem Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
liegt.<br />
l Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich die Mindestversicherungszeit<br />
(60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um<br />
jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß <strong>von</strong> 180 Monaten.<br />
Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während<br />
der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate<br />
wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />
Arbeiten verrichtet worden sein.<br />
Die Mindestversicherungszeit entfällt,<br />
l wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />
bzw.<br />
l die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst)<br />
ist.<br />
60
Höhe der Knappschaftspension<br />
Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen<br />
Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz <strong>von</strong> 0,1%.<br />
Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich die knappschaftlichen<br />
Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß <strong>von</strong> 280 Monaten<br />
(= max. 28%), herangezogen.<br />
Leistungszuschlag zur Knappschaftspension<br />
Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder<br />
ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe <strong>von</strong> 0,15% der zur Anwendung kommenden<br />
Bemessungsgrundlage.<br />
Besondere Bestimmungen<br />
Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll-,<br />
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig<br />
zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />
Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension<br />
weg.<br />
61
Bergmannstreuegeld<br />
Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter nachstehender Voraussetzung<br />
auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes.<br />
Voraussetzung<br />
Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr eine Gewinnungshauertätigkeit oder<br />
eine ihr gleichgestellteTätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahres<br />
Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können.<br />
Höhe des Bergmannstreuegeldes<br />
Bergmannstreuegeld<br />
für jedes volle Jahr (Wert 2013)<br />
Bergmannstreuegeld<br />
für höchstens 10 Jahre (Wert 2013)<br />
€ 1.487,35 € 14.873,50<br />
Eine einmalige Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,<br />
diese darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Anspruches<br />
nicht übersteigen.<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere<br />
SERVICESTELLEN.<br />
Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch<br />
zur Verfügung.<br />
62
Definition „Schwerarbeit“<br />
BEILAGE<br />
Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Verordnung<br />
vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz<br />
(BMSG) festgelegt.<br />
Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />
Bedingungen erbracht werden, gelten jene, die geleistet werden<br />
l in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß <strong>von</strong><br />
mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen<br />
im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft<br />
fällt,<br />
l regelmäßig unter Hitze; dazu zählen zB Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien<br />
und in Glasschmelzen erbracht werden,<br />
l regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren<br />
Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius<br />
ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen<br />
und sonstigen Arbeitsräumen erfordert,<br />
l unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit <strong>von</strong> mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere<br />
- bei Verwendung <strong>von</strong> Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende<br />
Erschütterung auf den Körper einwirken, oder<br />
- wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte<br />
oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen,<br />
oder<br />
- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken <strong>von</strong> inhalativen Schadstoffen,<br />
die zu Berufskrankheiten führen können,<br />
l als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit<br />
<strong>von</strong> Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien)<br />
und <strong>von</strong> Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht<br />
werden,<br />
l zur berufsbedingten Pflege <strong>von</strong> erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem<br />
Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder<br />
Palliativmedizin,<br />
l trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz)<br />
<strong>von</strong> 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch<br />
auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.<br />
Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten,<br />
für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein<br />
Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist.<br />
63
Impressum:<br />
Medieninhaber und Herausgeber:<br />
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Für den Inhalt verantwortlich: Reinhard Beiglböck<br />
Redaktion & Layout: Wolfgang Meißner<br />
Druck: SVD-Büromanagement GmbH
Hauptstelle WIEN<br />
1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />
Pensionsversicherung:<br />
Tel.: 050 2350-33302 Fax : 050 2350-73200<br />
Geschäftsstelle GRAZ<br />
8010 Graz, Lessingstraße 20<br />
Pensionsversicherung:<br />
Tel.: 050 2350-33600 Fax : 050 2350-73201<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum WIEN<br />
Linke Wienzeile 48-52,1060 Wien<br />
Tel.: 050 2350-0<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum LINZ<br />
Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />
Telefon: 050 2350-36900<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum SALZBURG<br />
Hauptbahnhof, Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg<br />
Telefon: 050 2350-36700<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum INNSBRUCK<br />
Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />
Telefon: 050 2350-36800<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum GRAZ<br />
Hauptbahnhof, Europaplatz 5, 8020 Graz<br />
Telefon: 050 2350-36400<br />
Gesundheits- u. Betreuungszentrum VILLACH<br />
Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />
Telefon: 050 2350-36600<br />
Außenstelle EISENERZ<br />
Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz<br />
Telefon: 050 2350-36450