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Pensionen von Morgen - VAEB

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Das Allgemeine<br />

Pensionsgesetz<br />

(APG)<br />

Die <strong>Pensionen</strong><br />

<strong>von</strong> morgen<br />

(Juni 2013)


Sehr geehrte Versicherte!<br />

Sehr geehrter Versicherter!<br />

Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten<br />

grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />

50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; also für jene Personen,<br />

die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.<br />

Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) findet grundsätzlich auf Versicherte Anwendung…<br />

l …die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten ab<br />

dem 1. Jänner 2005 erworben haben;<br />

l …die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und Versicherungszeiten vor<br />

und ab dem 1. Jänner 2005 erworben haben.<br />

Für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Versicherte gilt das Allgemeine Pensionsgesetz<br />

nur für neu geschaffene Pensionsarten, das sind die Korridorpension und die Schwerarbeitspension.<br />

Soweit im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) nichts anderes<br />

bestimmt wird, sind auch die Bestimmungen des<br />

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiterhin<br />

anzuwenden.<br />

3


Wir informieren über…<br />

Seite<br />

Aufgaben der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7<br />

Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8<br />

Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

Die Versicherungszeiten nach dem APG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10<br />

Zugehörigkeit - Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12<br />

Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Pensionsleistungen im Überblick . . . . . . . .13<br />

Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17<br />

Das Pensionskonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30<br />

Die Berechnung der Eigenpensionen nach dem APG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32<br />

Die Höherversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37<br />

Die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38<br />

Kinderzuschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42<br />

Ausgleichszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43<br />

Das Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45<br />

Altersteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47<br />

Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48<br />

Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten . . . . . . . . . . .56<br />

Beilage - Definition „Schwerarbeit“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63<br />

5


Aufgaben der Pensionsversicherung<br />

Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, die versicherten Personen, und<br />

nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen, durch Pensionsleistungen<br />

eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren.<br />

Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle<br />

l des Alters,<br />

l der geminderten Arbeitsfähigkeit und<br />

l des Todes.<br />

Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

bezeichnet man als „Eigenpensionen“. Leistungen aus dem Versicherungsfall<br />

des Todes nennt man „Hinterbliebenenpensionen“.<br />

Eigenpensionen<br />

Zu diesen gehören:<br />

l die Alterspension<br />

l die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />

l die Korridorpension<br />

l die Schwerarbeitspension<br />

l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und<br />

die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />

Hinterbliebenenpensionen<br />

Zu diesen gehören:<br />

l die Witwen- und Witwerpension<br />

l die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />

l die Waisenpension<br />

Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge<br />

entsprechende Maßnahmen vorzusehen.<br />

Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung <strong>von</strong> Serviceleistungen, welche durch<br />

ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechtes notwendig werden.<br />

7


Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn<br />

Antrag<br />

Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden<br />

Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall <strong>von</strong> Hinterbliebenenpensionen<br />

nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin/eines Pensionsempfängers.<br />

Für die Antragstellung ist die Verwendung der <strong>von</strong> der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />

und Bergbau (<strong>VAEB</strong>) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch<br />

auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der <strong>VAEB</strong><br />

oder bei einer ihrer Servicestellen (siehe Beilage) einzubringen. Darüber hinaus besteht<br />

die Möglichkeit bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der<br />

allgemeinen Verwaltung (z.B. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei<br />

einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger<br />

nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der<br />

Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht.<br />

Stichtag<br />

Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt<br />

sie auszahlt.<br />

Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.<br />

Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung<br />

an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende<br />

Monatserste.<br />

Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod der/des Versicherten<br />

ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag,<br />

ansonsten der folgende Monatserste.<br />

8


Pensionsbeginn<br />

l Alterspensionen<br />

fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,<br />

mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen<br />

folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung<br />

der Voraussetzungen beantragt wird.<br />

Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem<br />

Stichtag an.<br />

Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden,<br />

ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt<br />

ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der<br />

Altersgrenze zu stellen.<br />

l Bei krankheitsbedingten Leistungen (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension)<br />

gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen,<br />

jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, aufgrund welcher<br />

die/der Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, die/der Versicherte<br />

hat Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufe 3 nach den Bestimmungen des<br />

Bundespflegegeldgesetzes oder der Landespflegegeldgesetze. Der Pensionsbeginn<br />

kann in diesen Fällen auch untermonatig gelegen sein.<br />

Werden der/dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind<br />

ihr/ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges<br />

ihrer/seiner Ausbildung sowie der <strong>von</strong> ihr/ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar,<br />

so fällt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erst dann an, wenn<br />

durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben<br />

nicht bewirkt werden kann.<br />

l Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern<br />

der Antrag innerhalb <strong>von</strong> 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird.<br />

Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.<br />

Ausnahmen:<br />

Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension<br />

mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf<br />

<strong>von</strong> 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des<br />

Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem<br />

Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt.<br />

9


Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines<br />

Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung<br />

des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.<br />

Voraussetzungen<br />

für einen Pensionsanspruch<br />

Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt<br />

sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag<br />

l der Versicherungsfall eingetreten ist und<br />

l eine bestimmte Anzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten<br />

(Mindestversicherungszeit) vorliegt.<br />

Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen,<br />

die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden.<br />

Die Versicherungszeiten<br />

nach dem APG<br />

Nach dem APG gelten als Versicherungszeiten ab dem 1. Jänner 2005:<br />

l Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,<br />

GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit;<br />

l Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die der Bund, das<br />

Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher<br />

Fonds Beiträge zu zahlen hat (siehe Tabelle);<br />

l Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem<br />

ASVG, GSVG, FSVG und BSVG<br />

10


Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich:<br />

l Selbstversicherung<br />

l Weiterversicherung<br />

l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />

l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung ab dem<br />

1. Jänner 2005 (Nachkauf <strong>von</strong> Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten für vor dem<br />

1. Jänner 2005 besuchter Einrichtungen)<br />

Ausführliche Informationen über „Die freiwillige Versicherung“ finden Sie ab<br />

Seite 44 dieser Broschüre.<br />

Nachstehende Übersichtstabelle enthält die wichtigsten Arten <strong>von</strong><br />

Versicherungszeiten nach dem APG und die entsprechenden Beitragsgrundlagen:<br />

€ 1.614,32 (monatlicher Wert für 2013 *) )<br />

€ 1.614,32 (monatlicher Wert für 2013 *) )<br />

*) Diese Werte unterliegen der jährlichen Aufwertung!<br />

11


Zugehörigkeit - Zuständigkeit<br />

Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung)<br />

bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen<br />

(Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen<br />

dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zuge hö -<br />

rig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist.<br />

Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren<br />

Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren<br />

Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung<br />

in Betracht, der sie/er zugehörig ist.<br />

Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen<br />

und <strong>von</strong> einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt.<br />

Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.<br />

l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur<br />

in einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />

in einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, so ist dieser Pensionsversicherungsträger<br />

für die/den Versicherte(n) zuständig.<br />

l Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate<br />

in mehreren Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />

in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger<br />

für die/den Versicherte(n) zuständig, bei dem die größte<br />

Anzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten vorliegt.<br />

l Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger<br />

zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben<br />

wurde.<br />

12


Anspruchsvoraussetzungen<br />

der einzelnen Pensionsleistungen<br />

im Überblick<br />

ALTERSPENSION<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres*)<br />

Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

*) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter<br />

für Männer (65. Lebensjahr).<br />

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Mindestversicherungszeit)<br />

Mindestens 180 Versicherungsmonate*) nach dem APG, <strong>von</strong> denen mindestens<br />

84 Monate (= 7 Jahre)**) auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen müssen<br />

*) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit <strong>von</strong> 180 Versicherungsmonaten werden auch die<br />

vor und ab dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten der Kindererziehung herangezogen. Dabei können<br />

höchstens 48 Kalendermonate pro Kind (bei Vorliegen einer Mehrlingsgeburt höchstens 60<br />

Kalendermonate) berücksichtigt werden.<br />

**) Für die Erfüllung der Voraussetzung <strong>von</strong> 84 Versicherungsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit<br />

gelten auch die vor und ab dem 1. Jänner 2005 liegenden<br />

- Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes,<br />

- Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger,<br />

- Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab der<br />

Pflegestufe 3 sowie<br />

- Zeiten der Familienhospizkarenz.<br />

Besonderheit<br />

Für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Versicherte, die zumindest einen Versicherungsmonat<br />

bis zum 31. Dezember 2004 erworben haben, gelten weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen<br />

für die Alterspension nach dem ASVG, sofern dies für die<br />

versicherte Person günstiger ist.<br />

Siehe Pensionsfibel - für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr voll -<br />

endet haben - also für jene Personen, die vor dem 31. Dezember 1954 geboren sind.<br />

13


VORZEITIGE ALTERSPENSION<br />

BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />

Übergangsbestimmung<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Diese Pensionsleistung kommt nur mehr für Frauen zur Anwendung.<br />

Als frühestmögliches Pensionsantrittsalter gilt das in der Tabelle angegebene Alter:<br />

Pensionsantrittsalter<br />

14


Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Mindestversicherungszeit)<br />

Mindestens 240 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung ohne bestimmte zeitliche<br />

Lagerung<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong> Kinderbetreuungsgeld<br />

und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />

ODER<br />

mindestens 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />

vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum)<br />

Besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />

Anspruch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht<br />

- für Frauen mit Geburtsdatum ab 1.1.1955 bis 30.9.1957,<br />

wenn mindestens<br />

- 450 Versicherungsmonate für die Leistungshöhe<br />

ODER<br />

- 420 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung<br />

nachgewiesen sind.<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong> Kinderbetreuungsgeld<br />

und bis zu 30 Monate Präsenz- und Zivildienst.<br />

Ab dem Jahr 2013 wird die erforderliche Mindestanzahl an Versicherungsmonaten und<br />

Beitragsmonaten um 6 Monate pro Jahr bis zum Höchstausmaß <strong>von</strong> 480 Versicherungsmonaten<br />

bzw. 450 Beitragsmonaten erhöht.<br />

Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung Versicherungsmonate<br />

2012 420 450<br />

2013 426 456<br />

2014 432 462<br />

2015 438 468<br />

2016 444 474<br />

2017 450 480<br />

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllt, erhöht<br />

sich die erforderliche Mindestanzahl nicht, wenn die Pension erst in den Folgejahren in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

15


Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />

l Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />

noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> € 386,80 (nach dem BSVG<br />

mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />

Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.070,37)<br />

erzielt werden.<br />

l Besteht am Stichtag eine Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges einer Kündigungsentschädigung,<br />

gebührt keine Pension. In diesem Fall wird eine Stichtagsverschiebung<br />

empfohlen.<br />

l Auch der Bezug einer Urlaubsentschädigung/-abfindung verhindert den Bezug der<br />

vorzeitigen Alterspension. Liegt dieser Tatbestand bereits zu Pensionsbeginn vor, erfolgt<br />

gleichzeitig mit der Zuerkennung ein Wegfall der Leistung. In diesem Fall wird<br />

ebenfalls eine Stichtagsverschiebung auf einen günstigeren Zeitpunkt empfohlen.<br />

l Ein Antrag auf diese Pension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig<br />

zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht.<br />

16


Sonderbestimmungen<br />

für Langzeitversicherte<br />

Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende Sonderbestimmungen:<br />

Pensionsanfallsalter<br />

für die „Hackler-Langzeitversicherung“ für Frauen<br />

der Geburtsjahrgänge ab 1955<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />

Frauen,<br />

geb. ab 01.01.1955 bis 31.12.1958*),<br />

das 55. Lebensjahr,<br />

wenn und sobald<br />

480 Beitragsmonate**) vorliegen.<br />

*) Für Frauen, geboren bis 31.12.1954 siehe Pensionsfibel<br />

– für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />

**) Für die Prüfung, ob 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis<br />

31.12.2004 auch als Beitragsmonate:<br />

- bis zu 60 Ersatzmonate <strong>von</strong> Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten<br />

decken;<br />

- Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der<br />

Kindererziehung decken;<br />

- bis zu 30 Ersatzmonate <strong>von</strong> Präsenz- oder Zivildienstleistung;<br />

- Ersatzmonate des Krankengeldbezuges;<br />

- Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und<br />

Bauern (Ausübungsersatzzeiten), sofern die Voraussetzungen bis 31.12.2010 erfüllt sind.<br />

Werden die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, ist pro Monat eine Beitragsentrichtung<br />

<strong>von</strong> € 161,63 (Wert 2013) notwendig.<br />

Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen<br />

Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt.<br />

17


Pensionsantrittsalter für die<br />

„Hackler-Langzeitversicherung“ der Geburtsjahrgänge<br />

ab 1959 (Frauen) / ab 1955 (Männer)<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />

Männern, geb. ab 01.01.1955*),<br />

das 62. Lebensjahr,<br />

wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit**) vorliegen.<br />

*) Für Männer, geboren bis 31.12.1954 siehe Pensionsfibel<br />

– für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird für<br />

Frauen schrittweise vom 57. auf das 62. Lebensjahr angehoben:<br />

Geburtsdatum<br />

Antrittsalter<br />

01.01.1959 - 31.12.1959 57. Lebensjahr<br />

01.01.1960 - 31.12.1960 58. Lebensjahr<br />

01.01.1961 - 31.12.1961 59. Lebensjahr<br />

01.01.1962 - 01.12.1963 60. Lebensjahr<br />

02.12.1963 - 01.06.1964 60,5. Lebensjahr<br />

02.06.1964 - 01.12.1964 61. Lebensjahr<br />

02.12.1964 - 01.06.1965 61,5. Lebensjahr<br />

ab 02.06.1965<br />

62. Lebensjahr<br />

Für Frauen wird die Anzahl der erforderlichen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit<br />

**) schrittweise <strong>von</strong> 504 auf 540 angehoben.<br />

Geburtsdatum<br />

erforderliche Beitragsmonate<br />

01.01.1959 - 31.12.1959 504<br />

01.01.1960 - 31.12.1960 516<br />

01.01.1961 - 31.12.1961 528<br />

ab 01.01.1962 540<br />

**) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:<br />

l bis zu 60 Ersatzmonate <strong>von</strong> Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit<br />

Beitragsmonaten decken;<br />

l Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten<br />

der Kindererziehung decken;<br />

l bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund <strong>von</strong> Präsenz- oder Zivildienstleistung<br />

18


Pensionsanfallsalter für die<br />

„Hackler-Schwerarbeit“<br />

Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei<br />

01.01.1955 01.01.1959<br />

*) Für Männer geboren bis 31.12.1954 siehe Pensionsfibel 2010<br />

- für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben.<br />

**) Für die Prüfung ob 540 Beitragsmonate bzw. 480 Beitragsmonate vorliegen, gelten bis<br />

31. Dezember 2004 auch als Beitragszeiten:<br />

- bis zu 60 Ersatzmonate <strong>von</strong> Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten<br />

decken;<br />

- Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der<br />

Kindererziehung decken;<br />

- bis zu 30 Ersatzmonate aufgrund <strong>von</strong> Präsenz- oder Zivildienstleistung.<br />

- Ersatzmonate des Krankengeldbezuges<br />

- Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und<br />

Bauern (Ausübungsersatzzeiten). Pro Ersatzmonat ist eine Beitragsentrichtung <strong>von</strong> € 161,63<br />

(Wert 2013) notwendig.<br />

Ab 1. Jänner 2005 werden alle in der Pensionsversicherung erworbenen<br />

Versicherungszeiten als Beitragszeiten für die Hacklerregelung berücksichtigt.<br />

Welche Tätigkeiten <strong>von</strong> dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für<br />

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />

(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)<br />

19


KORRIDORPENSION<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Männer: Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer<br />

Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und<br />

mindestens 450 Versicherungsmonate*), die für die Bemessung der Leistung zu<br />

berücksichtigen sind, vorliegen.<br />

*) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate nach<br />

dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />

Die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten wird <strong>von</strong> 450 jährlich um 6 Monate<br />

- bis zum Jahr 2017 - auf 480 Versicherungsmonate erhöht.<br />

Stichtag<br />

erforderliche Versicherungsmonate<br />

2012 450<br />

2013 456<br />

2014 462<br />

2015 468<br />

2016 474<br />

2017 480<br />

Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhöht sich die Mindestanzahl bei verspäteter<br />

Inanspruchnahme in den Folgejahren nicht.<br />

Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />

Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund<br />

einer Erwerbstätigkeit vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong><br />

€ 386,80 (nach dem BSVG mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher<br />

Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages<br />

(€ 4.070,37) erzielt werden.<br />

20


Besonderheiten:<br />

l Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben<br />

und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem<br />

Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos<br />

gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen.<br />

l Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein,<br />

kann trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt<br />

werden.<br />

21


SCHWERARBEITSPENSION<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Frauen und Männer: 60. Lebensjahr<br />

Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des<br />

60. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder zuvor noch eine<br />

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch<br />

genommen werden kann.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Mindestens 540 Versicherungsmonate*) und mindestens<br />

120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem<br />

Stichtag<br />

*) Auf das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten zählen sowohl die Versicherungsmonate<br />

nach dem APG als auch alle Versicherungsmonate nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.<br />

Weitere Voraussetzungen am Stichtag:<br />

Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen,<br />

noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> € 386,80 (nach dem BSVG<br />

mehr als € 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen<br />

Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrages (€ 4.070,37) erzielt<br />

werden.<br />

Welche Tätigkeiten <strong>von</strong> dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesministerium<br />

für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt.<br />

(siehe Beilage - Definition „Schwerarbeit“)<br />

22


MAßNAHMEN DER<br />

BERUFLICHEN REHABILITATION<br />

Mit der Gewährung <strong>von</strong> Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als Pflichtleistung<br />

aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wird der Leistungskatalog<br />

der Pensionsversicherung erweitert.<br />

Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller<br />

Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige<br />

Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und<br />

nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen<br />

zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen.<br />

Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität<br />

bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ soll<br />

Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden.<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen,<br />

wenn<br />

• in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit<br />

in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder<br />

Angestellte/r ausgeübt wurde und<br />

• sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-,<br />

Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen<br />

oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.<br />

Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate<br />

zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch<br />

• innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf<br />

Pflichtversicherungsmonaten oder<br />

• in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit<br />

in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/oder Angestellte/r<br />

ausgeübt wurde.<br />

Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezuges <strong>von</strong> Wochengeld,<br />

Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der<br />

Kindererziehung.<br />

23


Ziel<br />

Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden<br />

werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in<br />

das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann.<br />

Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß<br />

des Notwendigen nicht überschreiten.<br />

Zumutbarkeit<br />

Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann<br />

zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen Eignung<br />

ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung<br />

(Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der<br />

Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden.<br />

Wird das bisherige Qualifikationsniveau, durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit,<br />

wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung<br />

der versicherten Person.<br />

Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss<br />

erfordert, oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse oder<br />

Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten<br />

sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig.<br />

Übergangsgeld<br />

Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen.<br />

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges<br />

Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice<br />

werden auf das Übergangsgeld angerechnet.<br />

24


INVALIDITÄTS- bzw.<br />

BERUFSUNFÄHIGKEITS PENSION<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw.<br />

Knappschaftsvollpension, wenn<br />

• kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen<br />

Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,<br />

• die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern<br />

würde,<br />

• die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und<br />

• am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine<br />

Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat.<br />

Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine<br />

ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin<br />

in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.<br />

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Mindestversicherungszeit)<br />

Mindestens 180 Beitragsmonate *) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />

ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong> Kinderbetreuungsgeld,<br />

wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.<br />

ODER<br />

mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. 1. 1956)<br />

ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

ODER<br />

- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />

mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb <strong>von</strong> 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />

vor dem Stichtag bzw.<br />

- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />

60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />

Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate).<br />

Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />

verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />

25


Besondere Anspruchsvoraussetzungen<br />

l Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer bestehen.<br />

l Die Invalidität- bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate<br />

andauern.<br />

Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall<br />

der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

l Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist;<br />

l Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungs -<br />

gesetz ist;<br />

l vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt<br />

mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer<br />

Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben wurden.<br />

Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit<br />

Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als<br />

Arbeiter(in) bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte(r)<br />

Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer<br />

Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr aus -<br />

üben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden<br />

(Berufsschutz).<br />

Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge<br />

ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen<br />

einer körperlich oder geistig gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung<br />

und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen<br />

werden kann, herabgesunken ist.<br />

Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit<br />

ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind.<br />

Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener<br />

in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist.<br />

Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre<br />

(Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten<br />

eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter(in)<br />

26


und/oder als Angestellte(r) ausgeübt wurde.<br />

Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre,<br />

müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate,<br />

eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf<br />

als Arbeiter und/oder Angestellter ausgeübt worden sein.<br />

Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist<br />

für die Erfüllung der 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten<br />

des Bezuges <strong>von</strong> Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern.<br />

Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter)<br />

Berufe<br />

Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder<br />

geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung<br />

der <strong>von</strong> ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen<br />

werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen<br />

oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare<br />

Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und<br />

geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen<br />

pflegt.<br />

Härtefallregelung<br />

Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie<br />

l das 50. Lebensjahr vollendet hat,<br />

l unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,<br />

l mindestens 360 Versicherungsmonate, da<strong>von</strong> mindestens 240 Beitragsmonate der<br />

Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und<br />

l nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt<br />

noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer<br />

der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung<br />

<strong>von</strong> ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.<br />

Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem<br />

Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden<br />

und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.<br />

27


Berufsschutz ab Vollendung des 58. Lebensjahres<br />

Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufs -<br />

unfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit<br />

auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre<br />

hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu<br />

berücksichtigen.<br />

Das für den Tätigkeitsschutz gesetzlich festgelegte Alter wird ab 01.01.2013 in 3 Stufen<br />

vom 57. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr erhöht.<br />

Stichtag<br />

Alter<br />

2012 57. Lebensjahr<br />

2013 58. Lebensjahr<br />

2014 58. Lebensjahr<br />

2015 59. Lebensjahr<br />

2016 59. Lebensjahr<br />

2017 60. Lebensjahr<br />

Originäre Invalidität<br />

Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen<br />

Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge<br />

Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch<br />

aber mindestens 120 Beitragsmonate erworben hat<br />

Dauer des Anspruches<br />

Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die<br />

Dauer <strong>von</strong> 24 Monaten (Befristung).<br />

Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer<br />

<strong>von</strong> längstens 24 Monaten möglich, wenn<br />

l weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt<br />

UND<br />

l die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach<br />

deren Erlöschen beantragt wurde.<br />

Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt<br />

wird, ist eine Klage nicht zulässig.<br />

28


Unbefristete Gewährung<br />

Wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw.<br />

Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne<br />

zeitliche Begrenzung zuzuerkennen.<br />

HINTERBLIEBENENPENSIONEN<br />

Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Mit dem Todestag<br />

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung<br />

(Mindestversicherungszeit des/der verstorbenen Versicherten)<br />

Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />

ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

*) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezuges <strong>von</strong><br />

Kinderbetreuungsgeld, sofern sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.<br />

ODER<br />

mindestens 300 Versicherungsmonate<br />

(Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung<br />

ODER<br />

- bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr<br />

mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb <strong>von</strong> 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum)<br />

vor dem Stichtag bzw.<br />

- bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr<br />

60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren<br />

Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate);<br />

Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht,<br />

verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate.<br />

Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte<br />

Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall<br />

des Todes entfallen. (Siehe Seite 26)<br />

Weitere Informationen<br />

über die Gewährung <strong>von</strong> Hinterbliebenenleistungen<br />

finden Sie in unserer „Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen“<br />

29


Das Pensionskonto<br />

Kontoführung<br />

Für alle Frauen und Männer, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein<br />

Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrund -<br />

lagen für alle Versicherungszeiten erfasst, die die/der KontoinhaberIn in ihrem/seinem<br />

Erwerbs leben erwirbt.<br />

Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis<br />

in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr,<br />

in das der Stichtag für die Pension fällt.<br />

Inhalt des Pensionskontos<br />

Für jedes Kalenderjahr sind im Pensionskonto zu erfassen:<br />

l die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer<br />

Erwerbstätigkeit, getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;<br />

l die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten der Teil(Pflicht)versicherung in der Pensionsversicherung,<br />

für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung,<br />

das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat<br />

(z.B. wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug,<br />

Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst);<br />

l die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung;<br />

l die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift);<br />

Die Teilgutschrift errechnet sich aus der Beitragsgrundlagensumme eines jeweiligen<br />

Kalenderjahres multipliziert mit dem Kontoprozentsatz <strong>von</strong> 1,78.<br />

l die Gesamtgutschrift;<br />

Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus den aufgewerteten und addierten<br />

Teilgutschriften.<br />

l die <strong>von</strong> und für eine versicherte Person im betreffenden Kalenderjahr entrichteten<br />

Beiträge (Teilbeiträge);<br />

l die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten Gesamtbeiträge.<br />

30


Kontomitteilung<br />

Auf Verlangen der/des Versicherten wird eine Information über den Stand des Pensionskontos<br />

(Kontomitteilung) übermittelt.<br />

Die unverbindliche Kontomitteilung enthält:<br />

l die Beitragsgrundlagen für jedes Kalenderjahr;<br />

l die für dieses Kalenderjahr entrichteten Beiträge;<br />

l die Teilgutschrift dieses Kalenderjahres und<br />

l die bis zum Ende dieses Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.<br />

Pensionssplitting für Jahre der Kindererziehung<br />

Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein „freiwilliges Pensionssplitting“<br />

vereinbaren. Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig<br />

ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf<br />

Jahre) bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der<br />

sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage<br />

darf dabei nicht überschritten werden.<br />

Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (z.B. für Arbeitslosengeld),<br />

können nicht übertragen werden.<br />

Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen<br />

zu erfolgen und muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt<br />

werden. Eine solche getroffene Vereinbarung ist nicht mehr widerrufbar.<br />

31


Die Berechnung der Eigenpensionen<br />

nach dem APG<br />

Die Pensionshöhe nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) hängt <strong>von</strong><br />

l der Höhe der Beitragsgrundlagen und<br />

l vom Alter zu Pensionsbeginn ab.<br />

Für Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der<br />

Pensionsversicherung erwerben, wird die Pensionshöhe aus dem Pensionskonto<br />

ermittelt.<br />

Die Pensionshöhe errechnet sich <strong>von</strong> der auf dem Pensionskonto aufscheinenden<br />

Gesamtgutschrift des letzten Kalenderjahres zum Stichtag. Diese Gesamtgutschrift,<br />

geteilt durch 14, ergibt die monatliche Bruttoleistung.<br />

Wurden freiwillige Beiträge in die Höherversicherung entrichtet, wirken sich diese<br />

zusätzlich auf die Pensionshöhe aus.<br />

Abschlag<br />

Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr *) bzw.<br />

Männer 65. Lebensjahr) vermindert sich die Pension um 0,35 Prozent pro Kalendermonat<br />

des früheren Pensionsantrittes.<br />

Die Höhe des Abschlages ist mit 15 Prozent der Pension begrenzt.<br />

*) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65.<br />

Lebensjahr).<br />

Zuschlag<br />

Wird die Pension erst nach der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch<br />

genommen, wird die Leistung für jeden Kalendermonat des Aufschubes um<br />

0,35 Prozent erhöht. Maximal können drei Jahre berücksichtigt werden, sodass der<br />

Höchstzuschlag 12,6 Prozent betragen kann.<br />

32


Die Parallelberechnung<br />

Für Personen, die nach dem 31.Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des<br />

31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG,<br />

FSVG oder BSVG erworben haben, ist eine Parallelberechnung durchzuführen.<br />

l Bei Pensionsantritt ist die Leistung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz<br />

(APG) für die gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Neurecht<br />

seit Versicherungsbeginn gegolten hätte, zu ermitteln (APG-Pension).<br />

l Des Weiteren wird bei Pensionsantritt die Leistung nach dem Altrecht für die<br />

gesamte Versicherungszeit, unter der Annahme, dass das Altrecht bis zum<br />

Pensionsbeginn weiter gegolten hätte, ermittelt (Alt-Pension).<br />

Siehe Pensionsfibel für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />

50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />

31. Dezember 1954 geboren sind.<br />

Die Gesamtleistung setzt sich aus den nach dem pro-rata-temporis-Prinzip (= im Verhältnis<br />

der Zeiten vor und nach dem 1. Jänner 2005) ermittelten Teilleistungen zusammen:<br />

l APG-Pension x VM *) ab 1. Jänner 2005 : alle VM = Teilpension 1<br />

l Alt-Pension x VM *) bis 31. Dezember 2004 : alle VM = Teilpension 2<br />

*) Versicherungsmonate<br />

Die Summe aus Teilpension 1 und 2 ergibt die gebührende Gesamtleistung.<br />

33


Entfall der Parallelberechnung<br />

Eine Parallelberechnung ist nicht durchzuführen, wenn<br />

l der Anteil <strong>von</strong> Versicherungsmonaten nach dem APG oder<br />

l der Anteil <strong>von</strong> Versicherungsmonaten nach dem ASVG, GSVG, FSVG bzw. BSVG<br />

an der Gesamtanzahl <strong>von</strong> Versicherungsmonaten 5 Prozent<br />

ODER 36 Versicherungsmonate unterschreitet.<br />

Besonderheit bei der Berechnung einer Invaliditäts- bzw.<br />

Berufsunfähigkeitspension<br />

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich grundsätzlich aus der bis zum Stichtag erworbenen<br />

Gesamtgutschrift am Pensionskonto geteilt durch 14.<br />

Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

OHNE Zurechnungsmonaten<br />

l Bei Inanspruchnahme der Leistung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist<br />

diese um 0,35 Prozent pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes zu<br />

vermindern, sofern mehr als 476 Versicherungsmonate erworben sind.<br />

l Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt.<br />

l Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt nur 11 % der ermittelten Leistung,<br />

wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate<br />

vor dem Stichtag vorliegen und die versicherte Person das 57. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

Abschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

MIT Zurechnungsmonaten<br />

l Liegen weniger als 477 Versicherungsmonate vor, so gebühren zur bereits verminderten<br />

Leistung Zurechnungsmonate bis zum Monatsersten nach Vollendung<br />

des 60 Lebensjahres. Maximal können 476 Monate berücksichtigt werden. Die Zurechnungsmonate<br />

führen zu einer Erhöhung der Gesamtgutschrift.<br />

l Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt.<br />

l Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt nur 11 % der ermittelten Leistung,<br />

wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate<br />

vor dem Stichtag vorliegen und die versicherte Person das 57. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

34


Sonderregelungen<br />

l Beträgt der Abschlag weniger als 13,8 % bzw. 11 % dieser Leistung und ist die<br />

Summe aus Versicherungsmonaten einschließlich der gebührenden Zurechnungsmonaten<br />

geringer als 476 Monate, verringert sich die Monatsanzahl <strong>von</strong> 476 bis<br />

auf 404. In diesen Fällen sinkt der Abschlag bis auf 0 Prozent.<br />

l Wenn es für die/den Versicherte(n) günstiger ist, bleiben die bis zum Ablauf des<br />

Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen Teilgutschriften<br />

sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten außer Betracht.<br />

Abschlag der Leistung<br />

nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

l Bei Inanspruchnahme der Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist<br />

diese um 0,35 % pro Kalendermonat des früheren Pensionsantrittes vor dem<br />

Regelpensionsalter zu vermindern.<br />

l Die Höhe des Abschlages ist mit 13,8 % der ermittelten Leistung begrenzt.<br />

l Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt nur 11 % der ermittelten Leistung,<br />

wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate<br />

vor dem Stichtag vorliegen.<br />

Anrechnungsbestimmungen<br />

Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit<br />

einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> € 386,80 bzw. einem<br />

monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.B. Bürgermeister) über 49 % des<br />

Ausgangsbetrages (€ 4.070,37) als Teilpension gezahlt.<br />

Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen)<br />

weniger als € 1.108,17 (Wert 2013) erfolgt keine Anrechnung.<br />

Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen<br />

Anrechnungsbetrag vermindert.<br />

Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile <strong>von</strong><br />

über € 1.108,17 bis € 1.662,31 30 %<br />

über € 1.662,31 bis € 2.216,34 40 %<br />

über € 2.216,34 50 %<br />

der jeweiligen Einkommentsteile (Werte 2013).<br />

35


Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50% der<br />

Pension (ausgenommen der "besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge)<br />

übersteigen.<br />

Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt<br />

· anlässlich der Pensionsanpassung<br />

· bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

· über Antrag des Pensionisten und<br />

· bei Durchführung des Jahresausgleiches.<br />

Besonderheiten bei der Berechnung der<br />

Schwerarbeitspension<br />

Für Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension<br />

in Anspruch nehmen, errechnet sich die Leistung grundsätzlich <strong>von</strong> der auf<br />

dem Pensionskonto aufscheinenden Gesamtgutschrift, geteilt durch 14.<br />

Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter vermindert sich die Gesamtgutschrift<br />

um 0,15 Prozent für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes<br />

(APG-Pension).<br />

Ist eine Parallelberechnung durchzuführen (siehe Ausführungen zu „Parallelberechnung“)<br />

wird zusätzlich eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach den<br />

Bestimmungen des ASVG, GSVG oder BSVG berechnet (Alt-Pension)<br />

- siehe „Pensionsfibel“.<br />

Die Gesamtleistung bei Anwendung der Parallelberechnung setzt sich aus dem Verhältnis<br />

der Zeiten vor und nach dem 1. Jänner 2005 ermittelten Teilleistungen<br />

(APG-Pension und Alt-Pension) zusammen.<br />

Besonderheiten bei der Berechnung der<br />

Korridorpension<br />

Für Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension in<br />

Anspruch nehmen, errechnet sich die Leistung grundsätzlich <strong>von</strong> der auf dem<br />

Pensionskonto aufscheinenden Gesamtgutschrift, geteilt durch 14. Bei einem Pensionsantritt<br />

vor dem Regelpensionsalter vermindert sich die Gesamtgutschrift um<br />

0,35 Prozent für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes (APG-Pension).<br />

Ist eine Parallelberechnung durchzuführen (siehe Ausführungen zu „Parallelberechnung“)<br />

wird zusätzlich eine Pension nach den Bestimmungen des ASVG, GSVG oder<br />

BSVG berechnet (Alt-Pension) – siehe „Pensionsfibel“ –<br />

36


l Der Abschlag beträgt für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter für eine vorzeitige<br />

Alterspension bei langer Versicherungsdauer (siehe Tabelle auf Seite 14<br />

dieser Broschüre) und dem Regelpensionsalter liegt, 0,35 % der Leistung.<br />

l Zum Vergleich ist eine Berechnung nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2003<br />

unter Berücksichtigung der Verlustdeckelung durchzuführen. Der Abschlag beträgt<br />

für jeden Monat, der zwischen Stichtag und dem Regelpensionsalter liegt, 0,25 %.<br />

l Die errechnete höhere Leistung bildet die Basis für die Ermittlung des so genannten<br />

„Korridor-Abschlags“: Dieser beträgt, für jeden Monat, der zwischen Stichtag<br />

und dem Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

liegt, 0,175 % der Leistung.<br />

Die Gesamtleistung bei Anwendung der Parallelberechnung setzt sich aus dem Verhältnis<br />

der Zeiten vor und nach dem 1. Jänner 2005 ermittelten Teilleistungen (APG-<br />

Pension und Alt-Pension) zusammen.<br />

Höherversicherung -<br />

„der besondere Steigerungsbetrag“<br />

Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht, weiter- oder selbst versichert sind,<br />

können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />

Beiträge zur Höherversicherung entrichten.<br />

Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden.<br />

Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche<br />

Höchstbeitragsgrundlage (€ 8.880,--/ Wert 2013) nicht übersteigen.<br />

Durch die Zahlung <strong>von</strong> Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen<br />

Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben. Dieser<br />

Betrag errechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />

Die Höhe hängt ab:<br />

l vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,<br />

l vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und<br />

l vom Geschlecht der versicherten Person.<br />

Nach dem Tod der/des Versicherten oder Pensionistin/Pensionisten gehen 60 % des<br />

besonderen Steigerungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 % an jede<br />

Waise (einfach bzw. doppelt verwaist) zu deren Hinterbliebenenpensionen über.<br />

37


Der besondere Höherversicherungsbetrag<br />

Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.<br />

Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt erstmals ab dem 1. Jänner, der der<br />

Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt und wird bei laufender Erwerbstätigkeit jährlich<br />

neu festgestellt.<br />

Der Beitrag wird aus jenen Beiträgen ermittelt, die auf Grund der selbständigen oder<br />

unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung entrichtet wurden.<br />

38


Die Berechnung der<br />

Hinterbliebenenpensionen<br />

Witwen/ Witwerpension, Pension für hinterbliebene<br />

eingetragene PartnerInnen*)<br />

*) Da die Bestimmungen für die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen im Wesentlichen<br />

jenen der Witwen-/Witwenpension gleichen, wird aus Gründen der Lesbarkeit auf getrennte<br />

Formulierungen verzichtet.<br />

Die für Hinterbliebene vorgesehenen <strong>Pensionen</strong> (Witwen-, Witwer- und Waisenpension)<br />

werden <strong>von</strong> den Leistungsansprüchen abgeleitet, die die/der Verstorbene selbst erworben<br />

hat und können zwischen Null und 60 Prozent der Versichertenleistung betragen.<br />

l Für die tatsächliche Höhe sind zwei Berechnungsschritte erforderlich:<br />

Berechnungsschritt 1:<br />

Zuerst ist der individuelle „Basisprozentsatz“ zu ermitteln, der sich grundsätzlich aus<br />

dem Verhältnis zwischen dem Einkommen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers<br />

in den letz ten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, jeweils geteilt<br />

durch 24, ergibt.<br />

Ist es für die hinterbliebene Person günstiger, ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />

das Einkommen der verstorbenen Person in den letzten vier Kalenderjahren vor<br />

dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen.<br />

Ermittlung des Basisprozentsatzes<br />

Der für die Bemessung der Witwen-/Witwerpension zu berücksichtigende Basisprozentsatz<br />

wird wie folgt ermittelt:<br />

l Es wird der Anteil der Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person in<br />

Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person errechnet.<br />

Die Formel für die Berechnung des Basisprozentsatzes lautet:<br />

70 - 30 x<br />

Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person *)<br />

Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person **)<br />

*) Als Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger<br />

Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt<br />

durch 24.<br />

**) Als Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person gilt das Bruttoeinkommen (inklusive allfälliger<br />

Sonderzahlungen) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt<br />

durch 24, bzw. in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48<br />

(sofern günstiger).<br />

39


Das Ergebnis zeigt den Prozentsatz der Hinterbliebenenpension, der jedoch nicht<br />

mehr als 60 Prozent betragen darf.<br />

Beispiel:<br />

Das Einkommen einer Frau in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt<br />

beträgt € 21.800,-; das Einkommen des Ehepartners beläuft sich auf € 30.000,-.<br />

Beide Einkommen sind durch 24 zu dividieren.<br />

a) Der Anspruch der Frau würde – falls der Mann stirbt – 48,20 Prozent der Pension<br />

des Mannes betragen:<br />

908,33<br />

70 - 30 x = 48,20<br />

1.250,00<br />

b) Im umgekehrten Fall - würde die Frau zuerst sterben - ergäbe sich ein Anspruch<br />

des Witwers im Ausmaß <strong>von</strong> 28,72 Prozent der Pension der Frau.<br />

Berechnungsschritt 2<br />

Beträgt der Basisprozentsatz weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes<br />

bis auf maximal 60 möglich.<br />

l Bezieht die hinterbliebene Person kein sonstiges Einkommen, so wird die Pension<br />

jedenfalls auf 60 % der Leistung der verstorbenen Person erhöht.<br />

l Verfügt die hinterbliebene Person über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe<br />

aus Hinterbliebenenpension und eigenem Einkommen nicht den Betrag <strong>von</strong><br />

€ 1.812,34 monatlich (Wert 2013), so ist der Prozentsatz soweit zu erhöhen, dass<br />

einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigt und andererseits das<br />

Höchstausmaß <strong>von</strong> 60 % der Pension der verstorbenen Person nicht überschritten wird.<br />

Da im Berechnungsschritt 2 die momentane Einkommenssituation berücksichtigt wird,<br />

kann bei schwankenden Erwerbseinkommen eine monatliche Änderung des Auszahlungsbetrages<br />

eintreten. Die Hinterbliebenpension wird in solchen Fällen also variieren.<br />

Leistungsobergrenze<br />

1.250,00<br />

70 - 30 x = 28,72<br />

908,33<br />

Bei Zusammentreffen einer Eigenpension und/oder eines Erwerbseinkommens mit einer<br />

Hinterbliebenenpension gibt es eine Leistungsobergrenze. Überschreitet die<br />

Summe der Einkünfte im Monat € 8.460,-- (unveränderter Wert aus 2012), dann vermindert<br />

sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag.<br />

40


Einkommen<br />

l Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (In- und Ausland);<br />

l wiederkehrende Geldleistungen (brutto) aus der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

und Arbeitslosenversicherung (z.B. Pension, Unfallrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld);<br />

l Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge und ähnliche Pensionsleistungen;<br />

l Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund <strong>von</strong> Sozialplänen,<br />

die einer Administrativpension entsprechen;<br />

l ausländische <strong>Pensionen</strong> (mit Ausnahme <strong>von</strong> Hinterbliebenenleistungen aus dem<br />

selben Versicherungsfall);<br />

l Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes oder sonstige Funktionsgebühren, wenn sie<br />

49 % des Ausgangsbetrages übersteigen;<br />

l Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung.<br />

Pensionshöhe für geschiedene Ehegatten<br />

l Auch der frühere Ehepartner aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf<br />

Hinterbliebenpension , wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes zu<br />

Unterhaltszahlungen verpflichtet war.<br />

l Des Weiteren kann die tatsächliche Zahlung <strong>von</strong> Unterhalt ohne gesetzliche oder<br />

vertragliche Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />

Pensionsanspruch begründen.<br />

l Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen und einer Befristung gelten die gleichen<br />

Bestimmungen wie für den Partner aus der aufrechten Ehe.<br />

l Die Höhe der Pension wird nach den im vorigen Kapitel beschriebenen Grundsätzen<br />

berechnet. Sie darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch.<br />

Diese Begrenzung der Höhe kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen,<br />

wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,<br />

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der überlebende Ehepartner<br />

im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

Waisenpension<br />

Die Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige<br />

Witwen-/Witwerpension, unabhängig da<strong>von</strong>, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich<br />

anfällt.<br />

Die Waisenpension beträgt für jedes<br />

l einfach verwaiste Kind 40% bzw.<br />

l doppelt verwaiste Kind 60%<br />

der Witwen-/Witwerpension.<br />

Weitere Informationen über die Gewährung <strong>von</strong> Hinterbliebenenleistungen<br />

finden Sie in der „Informationsbroschüre über Hinterbliebenenleistungen“.<br />

41


Kinderzuschuss<br />

Zu allen Eigenpensionen kann über Antrag für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten,<br />

ein Kinderzuschuss gewährt werden. Er gebührt grundsätzlich bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres ohne besondere Voraussetzungen.<br />

Der Kinderzuschuss beträgt € 29,07 monatlich (brutto) und gelangt 14 x im Jahr gemeinsam<br />

mit der Pension zur Anweisung.<br />

Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind<br />

kein weiterer Kinderzuschuss.<br />

Als Kinder gelten:<br />

l die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;<br />

l die Stiefkinder, wenn sie mit der versicherten Person ständig<br />

in Hausgemeinschaft leben;<br />

l die Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionisten ständig in Hausgemeinschaft<br />

leben, ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich der gemeinsame<br />

Wohnsitz im Inland befindet.<br />

Eine Weitergewährung über das 18. Lebensjahr, höchstens bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahres, ist über Antrag möglich, wenn<br />

l sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft<br />

überwiegend beansprucht oder<br />

l das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres<br />

oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist.<br />

Des Weiteren ist eine Weitergewährung möglich, wenn<br />

l das Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbsunfähig ist oder<br />

l die Erwerbsunfähigkeit während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten<br />

ist. Der Kinderzuschuss wird für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt.<br />

Grundlage bildet eine ärztliche Begutachtung.<br />

Für die Prüfung des Anspruches ist jedenfalls die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen,<br />

gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Vaterschaft, die Adoption bzw. die<br />

Hausgemeinschaft. Bei einer Gewährung über das 18. Lebensjahr hinaus werden zusätzlich<br />

Nachweise über die Schul- oder Berufsausbildung wie Schulbesuchsbestätigung<br />

oder Lehrvertrag benötigt.<br />

42


Ausgleichszulage<br />

Die Pension ist grundsätzlich ein <strong>von</strong> der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für<br />

das durch die Pensionierung weggefallene Erwerbseinkommen.<br />

è Eine „MINDESTPENSION“ ist NICHT vorgesehen !<br />

Erreicht jedoch die Pension (brutto) zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen<br />

und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt<br />

die Differenz als Ausgleichszulage.<br />

Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange die/der Pensionsberechtigte ihren/seinen<br />

rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />

Unter Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert<br />

(Sachbezüge) zu verstehen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.<br />

Berücksichtigt werden:<br />

l weitere Pensions- oder Rentenleistungen;<br />

l Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit,<br />

l Arbeitslosen- und Krankengeld;<br />

l Einkünfte aus Vermietung;<br />

l Leibrenten;<br />

l Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie das Ausgedinge.<br />

Unberücksichtigt bleiben:<br />

l Wohnungs-, Mietzinsbeihilfen;<br />

l Familien-, Schüler-, Studienbeihilfen;<br />

l Kinderzuschüsse sowie die Pensions- und Rentensonderzahlungen in der Sozialversicherung;<br />

l Einkünfte die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, wie<br />

das Pflegegeld.<br />

Unterhaltsansprüche der/des Pensionsberechtigten gegenüber bestimmten Personen<br />

sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB),<br />

zu berücksichtigen.<br />

Handelt es sich um Unterhaltsansprüche gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Eltern, sind diese mit 12,5% des monatlichen Nettoeinkommens dieser Unterhaltsverpflichteten<br />

anzurechnen.<br />

43


Richtsatz<br />

Der Richtsatz ist ein der/dem PensionsbezieherIn garantiertes Mindesteinkommen<br />

(keine „Mindestpension“).<br />

Richtsätze<br />

im Jahr 2013 monatlich<br />

€ 837,63<br />

*)<br />

Ehepaarrichtsatz **) bzw.<br />

Familienrichtsatz<br />

€ 1.255,89<br />

€ 308,09<br />

€ 547,47<br />

€ 462,60<br />

€ 837,63<br />

€ 129,24 ***)<br />

*) Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen<br />

**) gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft<br />

***) Diese Richtsätze – außer bei Bezieher einer Witwen-/Witwerpension erhöhen sich für jedes<br />

Kind, dessen Nettoeinkommen € 308,09 (Wert 2013) nicht erreicht.<br />

44


Das Pflegegeld<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Der/Dem Pensionsberechtigten gebührt ein Pflegegeld, wenn…<br />

l …sie/er auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung<br />

oder einer Sinneshinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf,<br />

l …der Pflegebedarf mehr als 60 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich mindestens<br />

sechs Monate andauert und<br />

l …der gewöhnliche Aufenthalt im Inland*) liegt.<br />

*) Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld auch bei gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz.<br />

Höhe des Pflegegeldes<br />

*) Für Personen, die bis 31.12.2010 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, gelten die bis zu<br />

diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (Mindestpflegebedarf <strong>von</strong> mehr als 50 Stunden pro Monat<br />

für die Stufe 1 bzw. <strong>von</strong> mehr als 75 Stunden pro Monat für die Stufe 2) weiter.<br />

Für Personen, die bereits Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen, kommt es durch die Erhöhung<br />

der Stundenwerte ab 01.01.2011 zu keiner Änderung. Bezog z.B. jemand im Dezember 2010<br />

Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf <strong>von</strong> 55 Stunden, so bleibt die Stufe 1 ab<br />

01.01.2011 aufrecht.<br />

Nur bei einer wesentlichen Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes kann es zu einer Herabsetzung<br />

bzw. Entziehung des Pflegegeldes kommen.<br />

**) Wurde der Anspruch auf Pflegegeld bereits vor dem 1. Mai 1996 begründet, beträgt das Pflegegeld<br />

der Stufe 1 monatlich € 203,10.<br />

45


Ruhen des Pflegegeldanspruches<br />

Ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes<br />

ruht das Pflegegeld, sofern die Kosten überwiegend <strong>von</strong> einem in- oder ausländischen<br />

Sozialversicherungsträger, vom Bund, <strong>von</strong> einem Landesfonds oder einer<br />

Krankenfürsorgeanstalt getragen werden.<br />

Familienhospizkarenz<br />

Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der<br />

Sterbe begleitung einer/eines nahen Angehörigen oder Begleitung <strong>von</strong> im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern in Anspruch nehmen, können<br />

– sofern keine stationäre Pflege vorliegt – einen Antrag auf Auszahlung des Pflege -<br />

geldes, das der zu pflegenden Person gebührt, stellen.<br />

Dieser Antrag muss <strong>von</strong> der pflegebedürftigen Person eingebracht werden und gebührt<br />

nur der Person, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat.<br />

Weitere Informationen<br />

über die Gewährung <strong>von</strong> Pflegegeld finden Sie in unserer<br />

„Informationsbroschüre über das Pflegegeld“.<br />

46


Altersteilzeit<br />

Unter Altersteilzeit ist die Verringerung der Arbeitszeit einer/eines älteren Vollzeitarbeitnehmerin/Vollzeitarbeitnehmers<br />

(vertragliche Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn<br />

und DienstgeberIn) zu verstehen, wobei der Lohnausfall durch die/den ArbeitgeberIn<br />

teilweise zu ersetzen ist, der dafür eine Förderung aus der Arbeitslosenversicherung<br />

erhält.<br />

Die reduzierte Arbeitszeit darf zwischen 40 und 60% der Normalarbeitszeit *) bzw. der<br />

zulässigen geringeren Arbeitszeit betragen.<br />

*) Normalarbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher<br />

Vereinbarungen. Ein Dienstverhältnis in Normalarbeitszeit liegt auch dann vor,<br />

wenn die tatsächliche Arbeitszeit die Normalarbeitszeit höchsten 20 % unterschreitet.<br />

Altersteilzeitgeld<br />

Das Altersteilzeitgeld gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens für einen<br />

Zeitraum <strong>von</strong> fünf Jahren für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter<br />

vollenden (Frauen ab Vollendung des 53. Lebensjahres/Männern ab<br />

Vollendung des 58. Lebensjahres).<br />

Im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist der<br />

Weiterbezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum <strong>von</strong> einem Jahr über diesen<br />

Stichtag hinaus (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine<br />

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) zulässig.<br />

Detaillierte Auskünfte<br />

erhalten Sie beim zuständigen regionalen<br />

Arbeitsmarktservice.<br />

47


Die freiwillige Versicherung<br />

Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird bzw. um<br />

höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung zu erschließen, besteht die<br />

Möglichkeit, über Antrag, eine entsprechende, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte<br />

freiwillige Versicherung, einzugehen.<br />

Arten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung:<br />

l Selbstversicherung<br />

l Weiterversicherung<br />

l Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

l Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes<br />

l Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger<br />

l Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung<br />

l Höherversicherung (siehe: „Die Höherversicherung - der besondere Steigerungsbetrag“)<br />

Selbstversicherung<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />

unabhängig und schafft die Basis für die Berechtigung auf eine anschließende<br />

Weiterversicherung.<br />

Voraussetzungen<br />

l Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

l Wohnsitz im Inland<br />

l keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />

frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />

und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte<br />

ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder mit dem Eintritt<br />

eines Ausschlussgrundes (z.B. Entstehen der Voraussetzungen für die Weiterversicherung).<br />

48


Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt die um ein Sechstel erhöhte halbe<br />

Höchstbeitragsgrundlage. Geht der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung<br />

voran, orientiert sich die Beitragsgrundlage an jener der Pflichtversicherung vor dem<br />

Ausscheiden.<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage.<br />

Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />

Weiterversicherung<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung ist vom Erfordernis einer Vorversicherungszeit<br />

abhängig.<br />

Voraussetzungen<br />

Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung ausscheiden<br />

oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden<br />

l in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate ODER<br />

l in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate ODER<br />

l 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung<br />

in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben<br />

(Vorversicherungszeit).<br />

Beginn und Ende<br />

Die Weiterversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die/der Versicherte wählt,<br />

frühestens jedoch mit Beginn des zwölften vor der Antragstellung liegenden Monates<br />

und spätestens mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.<br />

In der weiteren Folge steht es der/dem Versicherten frei, diejenigen Monate zu bestimmen,<br />

die sie/er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben<br />

will (kein Kontinuitätsprinzip).<br />

Die Weiterversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die/der<br />

Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt. Ferner mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

(z.B. Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder wenn<br />

Beiträge für mehr als sechs aufeinander folgende Monate nicht entrichtet sind, mit<br />

dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.<br />

49


Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen<br />

des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung,<br />

wenn diese das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat (Mindest- bzw.<br />

Höchstbetrag vorgesehen!)<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage.<br />

Eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.<br />

Selbstversicherung<br />

bei geringfügiger Beschäftigung<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet geringfügig beschäftigten Personen<br />

(teilversichert in der Unfallversicherung) die Möglichkeit, auf Antrag, in der Krankenund<br />

Pensionsversicherung versichert zu sein.<br />

Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zu stellen.<br />

Voraussetzungen<br />

l im Kalendermonat darf das gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />

die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen<br />

l Wohnsitz im Inland<br />

l keine gesetzliche Pflichtversicherung<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beginnt<br />

l bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen<br />

Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt<br />

gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung nach diesen sechs Wochen, beginnt die<br />

Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag;<br />

l bei jeder weiteren Inanspruchnahme beginnt sie frühestens nach Ablauf <strong>von</strong> 3<br />

Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung (außer die Selbstversicherung<br />

endete wegen Wegfall der Voraussetzungen).<br />

50


Die Selbstversicherung endet mit dem<br />

l Wegfall der Voraussetzungen,<br />

l mit dem Tag des Austrittes,<br />

l wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates,<br />

für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den<br />

zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.<br />

Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Personen, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben<br />

hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbetrag<br />

zu leisten.<br />

Selbstversicherung<br />

für die Pflege eines behinderten Kindes<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, kostenlos die<br />

Möglichkeit sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />

zusätzliche Voraussetzungen<br />

l Wohnsitz im Inland<br />

l Bezug der erhöhten Familienbeihilfe<br />

l gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes<br />

l keine gesetzliche Pflichtversicherung bzw. Weiterversicherung<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

den die/der Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte<br />

Familienbeihilfe gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf<br />

die Antragstellung folgt.<br />

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kann auf Antrag <strong>von</strong> Personen,<br />

die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012<br />

die Voraussetzungen für die Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht<br />

werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle<br />

oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen<br />

vorlagen.<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die erhöhte<br />

51


Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die/der<br />

Versicherte ihren/seinen Austritt erklärt, spätestens jedenfalls, in dem das zu pflegende<br />

Kind das 40. Lebensjahr vollendet.<br />

Beitragsgrundlage<br />

Die Beitragsgrundlage ist eine im Gesetz festgelegter Betrag und wird zur Gänze aus<br />

Bundesmitteln getragen.<br />

Weiterversicherung<br />

für die Pflege naher Angehöriger<br />

Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die aus der Pflichtversicherung<br />

ausscheiden, um eine(n) nahe(n) Angehörige(n) zu pflegen, die Möglichkeit, zu<br />

günstigen Bedingungen in der Pensionsversicherung versichert zu bleiben.<br />

Voraussetzungen<br />

l Vorversicherungszeit (siehe Ausführungen unter „Weiterversicherung“)<br />

l Pflege in häuslicher Umgebung<br />

l erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />

l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />

Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Als Beitragsgrundlage für den Kalendertag gilt ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage<br />

des dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung vorangegangenen<br />

letzten Kalenderjahres (Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgesehen!)<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8% der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />

Bundesmitteln getragen.<br />

52


Selbstversicherung<br />

für die Pflege naher Angehöriger<br />

Diese neue Form der freiwilligen Versicherung bietet jenen Personen, die keine andere<br />

Art der freiwilligen Versicherung in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit, bei<br />

Pflege einer/eines nahen Angehörigen sich in der Pensionsversicherung zu versichern.<br />

Voraussetzungen<br />

l Pflege in häuslicher Umgebung<br />

l erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />

l Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3<br />

l keine Weiterversicherung sowie keine "begünstigte" Weiterversicherung<br />

Eine bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist kein<br />

Ausschließungsgrund für den Abschluss dieser Selbstversicherung.<br />

Beginn und Ende<br />

Die Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monates, in dem<br />

die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag<br />

der Antragstellung folgt.<br />

Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die Pflegetätigkeit<br />

oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist oder in dem die pflegende<br />

Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.<br />

Beitragsgrundlage - Beitragssatz<br />

Die monatliche Beitragsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegter Betrag.<br />

Der Beitragssatz beträgt 22, 8 % der Beitragsgrundlage und wird zur Gänze aus<br />

Bundesmitteln getragen.<br />

53


Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des<br />

Besuches einer Bildungseinrichtung<br />

Personen, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres und ab dem 1. Jänner 2005 eine<br />

inländische öffentliche *)<br />

*) Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch einer<br />

vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn die betreffende<br />

Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat.<br />

l mittlere Schule (z.B. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis)<br />

oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot<br />

l höhere Schule (z.B. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie)<br />

l Hochschule (z.B. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie)<br />

oder<br />

l nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene<br />

Ausbildung für den künftigen Beruf<br />

besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei<br />

dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder<br />

einzelne Monate selbstversichern.<br />

Der Antrag kann bis zum Stichtag gestellt werden.<br />

Dauer der Selbstversicherung<br />

54


Höhe des Beitrages<br />

Als monatliche Beitragsgrundlage bzw. Beitragshöhe im Kalenderjahr 2013 gelten für<br />

nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen folgende Beträge:<br />

Für vor dem 01. Jänner 1955 geborene Personen sind die monatlichen Beiträge um<br />

einen sogenannten „Risikozuschlag“ wie folgt zu vervielfachen:<br />

l nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit 1,66<br />

l nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit 2,22<br />

l nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit 2,34<br />

Hinweis<br />

Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne nachträglicher Selbstversicherung<br />

auf die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer.<br />

Für vor dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten eines Besuches einer Bildungseinrichtung<br />

kann ein Nachkauf <strong>von</strong> Schulzeiten in der Pensionsversicherung eingegangen<br />

werden.<br />

Siehe auch Pensionsfibel – für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />

50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />

31. Dezember 1954 geboren sind.<br />

55


Die knappschaftliche<br />

Pensionsversicherung<br />

und ihre Besonderheiten<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind bei<br />

allen Pensionsversicherungen (Pensionsversicherung für Arbeiter und Angestellte sowie<br />

knappschaftliche Pensionsversicherung) weitgehend gleich geregelt.<br />

Nachstehend werden die Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

erläutert:<br />

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag der<br />

knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, ist das<br />

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004<br />

geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden, wenn dies nach<br />

der Durchführung der Parallelberechnung für die genannten Personen günstiger<br />

ist.<br />

Leistungskatalog<br />

Bezeichnung der Eigenpensionen<br />

Zu diesen gehören:<br />

l die Knappschaftsalterspension<br />

l die Knappschaftsalterspension bei Erfüllung der Knappschaftssoldvoraussetzungen<br />

l die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

(inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler-Schwerarbeit)<br />

l die Korridorpension<br />

l die Schwerarbeitspension<br />

l die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und die Knappschaftsvollpension<br />

Siehe auch Pensionsfibel – für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />

50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />

31. Dezember 1954 geboren sind.<br />

56


Sonderregelungen für die Leistungszugehörigkeit zur<br />

knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

l Bezieher einer Leistung aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung (z.B.<br />

Knappschaftssold oder Knappschaftspension) bleiben bei Eintritt eines weiteren<br />

Versicherungsfalles auch dann zur knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig,<br />

wenn sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend<br />

in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt waren.<br />

l Versicherte, die am 31.10.1975 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig<br />

waren und zu diesem Zeitpunkt entweder 180 knappschaftliche Versicherungsmonate<br />

erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen<br />

gleichgestellte Arbeiten verrichtet haben, bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

zugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung<br />

aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes<br />

erfolgt ist.<br />

l Das Gleiche gilt für Versicherte, die am Stichtag mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate<br />

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und<br />

wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche,<br />

Grube, Revier) oder einem solchen gleichgestellten Betrieb nach dem 31.10.1975<br />

aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.<br />

l Ebenso bleibt ein(e) Versicherte(r), die/der am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung versichert war, auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden<br />

ununterbrochenen Zeiten einer nicht wesentlich bergmännischen Beschäftigung<br />

in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

versichert.<br />

Das bedeutet, dass auch für diesen Personenkreis die Sonderstellung des knappschaftlichen<br />

Pensionsrechtes im Zuge einer Pensionszuerkennung zum Tragen<br />

kommt. Dies gilt auch für Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung vom Arbeitsmarktservice<br />

(z.B. Sonderunterstützung) bezogen haben und unmittelbar vor<br />

Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

versichert waren.<br />

Hinweis:<br />

Für Versicherte, die zum Stichtag wegen Einschränkung oder Stilllegung eines<br />

knappschaftlichen (oder eines solchen gleichgestellten) Betriebes – auch unter<br />

Bedachtnahme auf die erwähnten Sonderregelungen – nicht der knappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und für die Beiträge auf Grund <strong>von</strong> wesentlich<br />

bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten entrichtet wurden,<br />

gelten diese Beiträge im Ausmaße <strong>von</strong> 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage<br />

auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.<br />

57


Die Berechnung der Eigenpensionen<br />

Das Pensionskonto<br />

Für alle in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherten Frauen und Männer,<br />

die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ebenfalls ein Pensionskonto eingerichtet.<br />

Liegt vor dem 1. Jänner 2005 zumindest ein Versicherungsmonat nach dem<br />

ASVG vor, ist grundsätzlich eine Parallelberechnung durchzuführen (siehe Ausführungen<br />

ab der Seite 30).<br />

ALT-Berechnung<br />

Durch die Sonderregelungen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist auch<br />

das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der am 31. Dezember 2004 geltenden<br />

Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin anzuwenden und eine diesbezügliche<br />

Pensionsberechnung durchzuführen.<br />

Die für die Versicherte/den Versicherten errechnete günstigste Leistung kommt zur<br />

Auszahlung.<br />

Siehe auch Pensionsfibel – für Personen, die am 1. Jänner 2005 das<br />

50. Lebensjahr vollendet haben – also für jene Personen, die vor dem<br />

31. Dezember 1954 geboren sind.<br />

58


Sonderleistungen in der<br />

knappschaftlichen Pensionsversicherung<br />

In der knappschaftlichen Pensionsversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen<br />

für Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben ein "erweiterter" Leistungskatalog vorgesehen.<br />

Zu diesen Sonderleistungen zählen:<br />

l der Knappschaftssold,<br />

l die Knappschaftspension bei Vorliegen <strong>von</strong> Dienstunfähigkeit und<br />

l das Bergmannstreuegeld.<br />

Knappschaftssold<br />

Ein Anspruch auf Knappschaftssold besteht für männliche Versicherte frühestens ab<br />

Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern die Wartezeit erfüllt ist.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Für den Knappschaftssold müssen 240 knappschaftliche Versicherungsmonate<br />

innerhalb <strong>von</strong> 360 Kalendermonaten (=30 Jahre) vor dem Stichtag vorliegen.<br />

Während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate müssen<br />

wenigstens 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />

Arbeiten verrichtet worden sein.<br />

Höhe des Knappschaftssoldes<br />

Die Höhe des Knappschaftssoldes beträgt monatlich € 99,14 brutto (Wert 2013).<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht ab dem Tag des Anfalles einer Leistung aus<br />

dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Knappschaftspension,<br />

Knappschaftsvollpension) oder einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension, für die<br />

Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />

Der Knappschaftssold fällt mit dem Anfall der Knappschaftsalterspension weg.<br />

Der Anspruch auf Knappschaftsalterspension (=Regelalterspension) besteht bei Erfüllung<br />

der Voraussetzungen für den Knappschaftssold bereits ab Vollendung des<br />

60. Lebensjahres.<br />

59


Knappschaftspension<br />

Die Knappschaftspension ist eine Leistung aus dem Versicherungsfall der<br />

geminderten Arbeitsfähigkeit.<br />

Ein Anspruch auf Knappschaftspension besteht, wenn<br />

l Dienstunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde<br />

und<br />

l die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />

Begriff „Dienstunfähigkeit“<br />

Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen<br />

Zustandes weder im Stande ist, die <strong>von</strong> ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch eine andere<br />

im wesentlich gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeit (=Verdienstabfall<br />

<strong>von</strong> mindestens 20 %) auszuüben.<br />

Mindestversicherungszeit<br />

Die Mindestversicherungszeit wird nur mit knappschaftlichen Versicherungs -<br />

monaten geprüft und beträgt<br />

l 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeitraum)<br />

vor dem Stichtag, sofern dieser vor Vollendung des 50. Lebensjahres<br />

liegt.<br />

l Liegt der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich die Mindestversicherungszeit<br />

(60 Versicherungsmonate) je nach dem Lebensalter um<br />

jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß <strong>von</strong> 180 Monaten.<br />

Von Angestellten in Bergbaubetrieben muss für die Knappschaftspension während<br />

der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlichen 60 Versicherungsmonate<br />

wenigstens 30 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte<br />

Arbeiten verrichtet worden sein.<br />

Die Mindestversicherungszeit entfällt,<br />

l wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit<br />

bzw.<br />

l die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung eines Wehrpflichtigen (Präsenzdienst)<br />

ist.<br />

60


Höhe der Knappschaftspension<br />

Bei der Berechnung der Knappschaftspension gebührt für jeden knappschaftlichen<br />

Versicherungsmonat ein Steigerungsprozentsatz <strong>von</strong> 0,1%.<br />

Für die Bemessung der Pension werden ausschließlich die knappschaftlichen<br />

Versicherungsmonate, und zwar bis zum Höchstausmaß <strong>von</strong> 280 Monaten<br />

(= max. 28%), herangezogen.<br />

Leistungszuschlag zur Knappschaftspension<br />

Der Leistungszuschlag gebührt für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer oder<br />

ihr gleichgestellter Tätigkeit in der Höhe <strong>von</strong> 0,15% der zur Anwendung kommenden<br />

Bemessungsgrundlage.<br />

Besondere Bestimmungen<br />

Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll-,<br />

Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für die Dauer des bescheidmäßig<br />

zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung.<br />

Die Knappschaftspension fällt mit dem Anfall der Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension<br />

weg.<br />

61


Bergmannstreuegeld<br />

Bei Anfall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

oder des Alters (ausgenommen Knappschaftssold) besteht unter nachstehender Voraussetzung<br />

auch Anspruch auf die einmalige Leistung des Bergmannstreuegeldes.<br />

Voraussetzung<br />

Der Versicherte muss mindestens ein volles Jahr eine Gewinnungshauertätigkeit oder<br />

eine ihr gleichgestellteTätigkeit verrichtet haben und während dieses Jahres<br />

Knappschaftssold bezogen haben oder beziehen hätte können.<br />

Höhe des Bergmannstreuegeldes<br />

Bergmannstreuegeld<br />

für jedes volle Jahr (Wert 2013)<br />

Bergmannstreuegeld<br />

für höchstens 10 Jahre (Wert 2013)<br />

€ 1.487,35 € 14.873,50<br />

Eine einmalige Vorauszahlung auf das Bergmannstreuegeld kann gewährt werden,<br />

diese darf aber die Hälfte des zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Anspruches<br />

nicht übersteigen.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere<br />

SERVICESTELLEN.<br />

Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch<br />

zur Verfügung.<br />

62


Definition „Schwerarbeit“<br />

BEILAGE<br />

Welche Tätigkeiten unter den Begriff „Schwerarbeit“ fallen, ist durch Verordnung<br />

vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz<br />

(BMSG) festgelegt.<br />

Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />

Bedingungen erbracht werden, gelten jene, die geleistet werden<br />

l in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß <strong>von</strong><br />

mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen<br />

im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft<br />

fällt,<br />

l regelmäßig unter Hitze; dazu zählen zB Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien<br />

und in Glasschmelzen erbracht werden,<br />

l regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren<br />

Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius<br />

ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen<br />

und sonstigen Arbeitsräumen erfordert,<br />

l unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit <strong>von</strong> mindestens 10 % verursacht wurde; und das insbesondere<br />

- bei Verwendung <strong>von</strong> Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende<br />

Erschütterung auf den Körper einwirken, oder<br />

- wenn regelmäßig und mindestens während 4 Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte<br />

oder während 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen,<br />

oder<br />

- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken <strong>von</strong> inhalativen Schadstoffen,<br />

die zu Berufskrankheiten führen können,<br />

l als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit<br />

<strong>von</strong> Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien)<br />

und <strong>von</strong> Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht<br />

werden,<br />

l zur berufsbedingten Pflege <strong>von</strong> erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem<br />

Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder<br />

Palliativmedizin,<br />

l trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz)<br />

<strong>von</strong> 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 ein Anspruch<br />

auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat.<br />

Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten,<br />

für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein<br />

Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist.<br />

63


Impressum:<br />

Medieninhaber und Herausgeber:<br />

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Reinhard Beiglböck<br />

Redaktion & Layout: Wolfgang Meißner<br />

Druck: SVD-Büromanagement GmbH


Hauptstelle WIEN<br />

1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52<br />

Pensionsversicherung:<br />

Tel.: 050 2350-33302 Fax : 050 2350-73200<br />

Geschäftsstelle GRAZ<br />

8010 Graz, Lessingstraße 20<br />

Pensionsversicherung:<br />

Tel.: 050 2350-33600 Fax : 050 2350-73201<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum WIEN<br />

Linke Wienzeile 48-52,1060 Wien<br />

Tel.: 050 2350-0<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum LINZ<br />

Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz<br />

Telefon: 050 2350-36900<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum SALZBURG<br />

Hauptbahnhof, Südtirolerplatz 1, 5020 Salzburg<br />

Telefon: 050 2350-36700<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum INNSBRUCK<br />

Südtirolerplatz 3, 6020 Innsbruck<br />

Telefon: 050 2350-36800<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum GRAZ<br />

Hauptbahnhof, Europaplatz 5, 8020 Graz<br />

Telefon: 050 2350-36400<br />

Gesundheits- u. Betreuungszentrum VILLACH<br />

Bahnhofplatz 1, 9500 Villach<br />

Telefon: 050 2350-36600<br />

Außenstelle EISENERZ<br />

Hammerplatz 1, 8790 Eisenerz<br />

Telefon: 050 2350-36450

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