Friedhofsgebührensatzung Aktuell - in der Gemeinde Mutlangen
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Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong><br />
Ostalbkreis<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen<br />
(Bestattungsgebührensatzung)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 Abs.1, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes<br />
über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den §§ 4 und<br />
11 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des<br />
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at am 30. Juni 1994<br />
mit Än<strong>der</strong>ung am 22.06.1995, 14.12.1995, 07.05.1998, 24.07.2001, 09.09.2003, 10.02.2004,<br />
10.05.2005, 06.12.2006, 16.12.2008, 18.11.2009 und 11.09.2012 die nachstehende<br />
Bestattungsgebührensatzung beschlossen :<br />
§ 1 Erhebungsgrundsatz<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und für Amtshandlungen auf<br />
dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden<br />
Bestimmungen erhoben.<br />
§ 2 Gebührenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist <strong>der</strong>jenige verpflichtet<br />
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,<br />
2. <strong>der</strong> die Gebühren- und Auslagenschuld <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de gegenüber durch schriftliche<br />
Erklärung übernommen hat,<br />
3. <strong>der</strong> für die Gebührenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />
(2) Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr s<strong>in</strong>d verpflichtet:<br />
1. wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtung beantragt;<br />
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Person (Ehegatte o<strong>der</strong><br />
Ehegatt<strong>in</strong>, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartner<strong>in</strong>, volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern,<br />
Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>).<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht<br />
§ 3 Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />
1. bei Verwaltungsgebühren mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> öffentlichen Leistung<br />
2. bei Benutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtungen<br />
und bei Grabnutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Verleihung des<br />
Nutzungsrechts<br />
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden e<strong>in</strong>en Monat nach<br />
<strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Gebührenfestsetzung fällig.<br />
<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> – Seite 1 von 4
§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren<br />
(1) Die Höhe <strong>der</strong> Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als<br />
Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.<br />
(2) Ergänzend f<strong>in</strong>det die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche<br />
Leistungen – Verwaltungsgebührensatzung – <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Fassung<br />
entsprechend Anwendung.<br />
§ 5 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 1994 <strong>in</strong> Kraft.<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 21. November 1975<br />
( mit allen späteren Än<strong>der</strong>ungen) außer Kraft.<br />
Ausgefertigt<br />
<strong>Mutlangen</strong>, den 30. Juni 1994<br />
(mit Än<strong>der</strong>ung am 22.06.1995, 14.12.1995, 07.05.1998, 24.07.2001, 09.09.2003,<br />
10.02.2004,10.05.2005, 06.12.2006, 16.12.2008, 18.11.2009 und 11.09.2012)<br />
Seyfried<br />
Bürgermeister<br />
H<strong>in</strong>weis :<br />
E<strong>in</strong>e etwaige Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-<br />
Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres seit <strong>der</strong> Bekanntmachung dieser<br />
Satzung gegenüber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geltend gemacht worden ist.<br />
Der Sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> - Seite 2 von 4
Es werden erhoben<br />
Anlage zur Bestattungsgebührensatzung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong><br />
Gebührenverzeichnis gültig ab 09.01.2009<br />
1. Verwaltungsgebühren<br />
Genehmigung zur Aufstellung und Verän<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>es Grabmals 10,00 €<br />
2. Benutzungsgebühren<br />
2.1 Für das Herstellen und Schließen <strong>der</strong> Grabstätte:<br />
a. Verstorbene bis 6 Jahre (K<strong>in</strong><strong>der</strong>grab) 300,00 €<br />
b. Verstorbene über 6 Jahre e<strong>in</strong>fachtief 435,00 €<br />
c. Verstorbene über 6 Jahre doppeltief 505,00 €<br />
d. Totgeburt 180,00 €<br />
e. Herstellung und Beisetzung e<strong>in</strong>er Urne 145,00 €<br />
f. Beisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Urnennische 35,00 €<br />
Das Ausheben und Schließen <strong>der</strong> Gräber wird durch von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong><br />
ermächtigte Unternehmen durchgeführt. Die Gebühren be<strong>in</strong>halten diese Kosten. Alle<br />
weiteren Kosten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bestattung werden direkt vom jeweils<br />
beauftragten Unternehmer mit den zur Zahlung verpflichteten Personen (§ 2 Abs.2<br />
Bestattungsgebührensatzung) abgerechnet.<br />
2.2 Für die Benützung des Leichenhauses samt Zubehör, sowie <strong>der</strong> Bestattungsgeräte<br />
wird e<strong>in</strong>e Gebühr erhoben <strong>in</strong> Höhe von<br />
a. bei Verstorbenen 320 €<br />
b. bei Totgeburten 30 €<br />
c. für die Benützung <strong>der</strong> Kühlzelle pro Tag 25 €<br />
2.3 Für die Überlassung von Reihengräbern:<br />
a. Verstorbene über 6 Jahre 1.550,00 €<br />
b. Verstorbene bis 6 Jahre (K<strong>in</strong><strong>der</strong>grab) 400,00 €<br />
c. Urnengrab 650,00 €<br />
d. Bestattungsplatz im anonymen Urnengrabfeld 350,00 €<br />
2.4. Für die Verleihung von beson<strong>der</strong>en Grabnutzungsrechten:<br />
a. Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief 2.500,00 €<br />
b. Wahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fachtief 2.500,00 €<br />
c. Wahlgrab doppelbreit / doppeltief 4.400,00 €<br />
d. Urnenwahlgrab (zwei Bestattungsplätze) 1.350,00 €<br />
e. Urnenwahlgrab (vier Bestattungsplätze) 2.300,00 €<br />
f. Urnennische 1.350,00 €<br />
2.5. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bis m<strong>in</strong>destens zum Ende <strong>der</strong> Ruhezeit<br />
des zuletzt Bestatteten<br />
a. Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief pro Jahr 83,00 €<br />
b. Wahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fachtief pro Jahr 83,00 €<br />
c. Wahlgrab doppelbreit / doppeltief pro Jahr 147,00 €<br />
d. Urnenwahlgrab (zwei Bestattungsplätze) 68,00 €<br />
e. Urnenwahlgrab (vier Bestattungsplätze) 115,00 €<br />
f. Urnennische 68,00 €<br />
<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> - Seite 3 von 4
Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Sofern e<strong>in</strong> ursprünglich e<strong>in</strong>fachtiefes<br />
Wahlgrab aus Anlass <strong>der</strong> Bestattung e<strong>in</strong>es weiteren Verstorbenen doppeltief<br />
angelegt wird, so ist ab diesem Zeitpunkt die gesamte Grabstelle als doppeltiefes<br />
Wahlgrab anzusehen und die Gebühr entsprechend festzusetzen.<br />
2.6 Die Gebühren <strong>der</strong> Ziffern 2.2 (Benützung des Leichenhauses),2.3 (Überlassung von<br />
Reihengräbern), 2.4 (Verleihung von beson<strong>der</strong>en Grabnutzungsrechten) und 2.5<br />
(Verlängerung des Nutzungsrecht) gelten für verstorbene Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner, für <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de verstorbene o<strong>der</strong> tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz o<strong>der</strong> mit<br />
unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die e<strong>in</strong> Wahlgrab<br />
nach § 14 <strong>der</strong> Friedhofsordnung zur Verfügung steht. Für an<strong>der</strong>e Verstorbene wird<br />
für die Ziffern 2.3, 2.4 und 2.5 e<strong>in</strong> Zuschlag von je 100 % erhoben.<br />
2.7 Für das Ausgraben e<strong>in</strong>er Leiche zur Umbettung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Grabstätte s<strong>in</strong>d zu<br />
bezahlen :<br />
a. von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachtiefen Grab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> solches 865,00 €<br />
b. von e<strong>in</strong>em doppeltiefen Grab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> solches 975,00 €<br />
c. von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachtiefen Grab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> doppeltiefes<br />
Grab o<strong>der</strong> umgekehrt 920,00 €<br />
d. von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachtiefen Grab zur Überführung<br />
nach auswärts 440,00 €<br />
e. von e<strong>in</strong>em doppeltiefen Grab zur Überführung<br />
nach auswärts 495,00 €<br />
f. Ausgraben e<strong>in</strong>er Urne 70,00 €<br />
Die Kosten für den Umbettungssarg, die Leichenträger sowie die Beför<strong>der</strong>ung zu<br />
e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Friedhof s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Gebühren Ziff. 2.7 nicht <strong>in</strong>begriffen. Diese s<strong>in</strong>d<br />
vom Antragsteller unmittelbar an das Bestattungsunternehmen zu bezahlen.<br />
2.8 Für das Verlegen von Trittplatten um die Grabstätten für folgende Grabarten:<br />
a. Urnenreihengrab 170,00 €<br />
b. Urnenwahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief 195,00 €<br />
c. Urnenwahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fach- und doppeltief 220,00 €<br />
d. K<strong>in</strong><strong>der</strong>grab 195,00 €<br />
e. Reihengrab 285,00 €<br />
f. Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief 300,00 €<br />
g. Wahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fach- und doppeltief 355,00 €<br />
2.9 Bei Bestattungen und Trauerfeiern an Samstagen erhöhen sich die Gebühren <strong>in</strong> Ziff.<br />
2.1 und 2.7 um 20 %. Bei <strong>der</strong> Herstellung von Grabstätten für überlange (> 2,04 m)<br />
o<strong>der</strong> überbreite (> 0,72 m) Särge und für Schmuckurnen mit e<strong>in</strong>em Durchmesser ><br />
25 cm erhöhen sich die Gebühren nach Ziff. 2.1. ebenfalls um jeweils 20%.<br />
<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> - Seite 4 von 4