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Friedhofsgebührensatzung Aktuell - in der Gemeinde Mutlangen

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Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong><br />

Ostalbkreis<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen<br />

(Bestattungsgebührensatzung)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 Abs.1, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes<br />

über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den §§ 4 und<br />

11 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at am 30. Juni 1994<br />

mit Än<strong>der</strong>ung am 22.06.1995, 14.12.1995, 07.05.1998, 24.07.2001, 09.09.2003, 10.02.2004,<br />

10.05.2005, 06.12.2006, 16.12.2008, 18.11.2009 und 11.09.2012 die nachstehende<br />

Bestattungsgebührensatzung beschlossen :<br />

§ 1 Erhebungsgrundsatz<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und für Amtshandlungen auf<br />

dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden<br />

Bestimmungen erhoben.<br />

§ 2 Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist <strong>der</strong>jenige verpflichtet<br />

1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,<br />

2. <strong>der</strong> die Gebühren- und Auslagenschuld <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de gegenüber durch schriftliche<br />

Erklärung übernommen hat,<br />

3. <strong>der</strong> für die Gebührenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr s<strong>in</strong>d verpflichtet:<br />

1. wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtung beantragt;<br />

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Person (Ehegatte o<strong>der</strong><br />

Ehegatt<strong>in</strong>, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartner<strong>in</strong>, volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern,<br />

Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>).<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht<br />

§ 3 Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

1. bei Verwaltungsgebühren mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> öffentlichen Leistung<br />

2. bei Benutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtungen<br />

und bei Grabnutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Verleihung des<br />

Nutzungsrechts<br />

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden e<strong>in</strong>en Monat nach<br />

<strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Gebührenfestsetzung fällig.<br />

<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> – Seite 1 von 4


§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren<br />

(1) Die Höhe <strong>der</strong> Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als<br />

Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.<br />

(2) Ergänzend f<strong>in</strong>det die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche<br />

Leistungen – Verwaltungsgebührensatzung – <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Fassung<br />

entsprechend Anwendung.<br />

§ 5 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 1994 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 21. November 1975<br />

( mit allen späteren Än<strong>der</strong>ungen) außer Kraft.<br />

Ausgefertigt<br />

<strong>Mutlangen</strong>, den 30. Juni 1994<br />

(mit Än<strong>der</strong>ung am 22.06.1995, 14.12.1995, 07.05.1998, 24.07.2001, 09.09.2003,<br />

10.02.2004,10.05.2005, 06.12.2006, 16.12.2008, 18.11.2009 und 11.09.2012)<br />

Seyfried<br />

Bürgermeister<br />

H<strong>in</strong>weis :<br />

E<strong>in</strong>e etwaige Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-<br />

Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres seit <strong>der</strong> Bekanntmachung dieser<br />

Satzung gegenüber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geltend gemacht worden ist.<br />

Der Sachverhalt, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> - Seite 2 von 4


Es werden erhoben<br />

Anlage zur Bestattungsgebührensatzung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong><br />

Gebührenverzeichnis gültig ab 09.01.2009<br />

1. Verwaltungsgebühren<br />

Genehmigung zur Aufstellung und Verän<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>es Grabmals 10,00 €<br />

2. Benutzungsgebühren<br />

2.1 Für das Herstellen und Schließen <strong>der</strong> Grabstätte:<br />

a. Verstorbene bis 6 Jahre (K<strong>in</strong><strong>der</strong>grab) 300,00 €<br />

b. Verstorbene über 6 Jahre e<strong>in</strong>fachtief 435,00 €<br />

c. Verstorbene über 6 Jahre doppeltief 505,00 €<br />

d. Totgeburt 180,00 €<br />

e. Herstellung und Beisetzung e<strong>in</strong>er Urne 145,00 €<br />

f. Beisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Urnennische 35,00 €<br />

Das Ausheben und Schließen <strong>der</strong> Gräber wird durch von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong><br />

ermächtigte Unternehmen durchgeführt. Die Gebühren be<strong>in</strong>halten diese Kosten. Alle<br />

weiteren Kosten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bestattung werden direkt vom jeweils<br />

beauftragten Unternehmer mit den zur Zahlung verpflichteten Personen (§ 2 Abs.2<br />

Bestattungsgebührensatzung) abgerechnet.<br />

2.2 Für die Benützung des Leichenhauses samt Zubehör, sowie <strong>der</strong> Bestattungsgeräte<br />

wird e<strong>in</strong>e Gebühr erhoben <strong>in</strong> Höhe von<br />

a. bei Verstorbenen 320 €<br />

b. bei Totgeburten 30 €<br />

c. für die Benützung <strong>der</strong> Kühlzelle pro Tag 25 €<br />

2.3 Für die Überlassung von Reihengräbern:<br />

a. Verstorbene über 6 Jahre 1.550,00 €<br />

b. Verstorbene bis 6 Jahre (K<strong>in</strong><strong>der</strong>grab) 400,00 €<br />

c. Urnengrab 650,00 €<br />

d. Bestattungsplatz im anonymen Urnengrabfeld 350,00 €<br />

2.4. Für die Verleihung von beson<strong>der</strong>en Grabnutzungsrechten:<br />

a. Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief 2.500,00 €<br />

b. Wahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fachtief 2.500,00 €<br />

c. Wahlgrab doppelbreit / doppeltief 4.400,00 €<br />

d. Urnenwahlgrab (zwei Bestattungsplätze) 1.350,00 €<br />

e. Urnenwahlgrab (vier Bestattungsplätze) 2.300,00 €<br />

f. Urnennische 1.350,00 €<br />

2.5. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bis m<strong>in</strong>destens zum Ende <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

des zuletzt Bestatteten<br />

a. Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief pro Jahr 83,00 €<br />

b. Wahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fachtief pro Jahr 83,00 €<br />

c. Wahlgrab doppelbreit / doppeltief pro Jahr 147,00 €<br />

d. Urnenwahlgrab (zwei Bestattungsplätze) 68,00 €<br />

e. Urnenwahlgrab (vier Bestattungsplätze) 115,00 €<br />

f. Urnennische 68,00 €<br />

<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> - Seite 3 von 4


Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Sofern e<strong>in</strong> ursprünglich e<strong>in</strong>fachtiefes<br />

Wahlgrab aus Anlass <strong>der</strong> Bestattung e<strong>in</strong>es weiteren Verstorbenen doppeltief<br />

angelegt wird, so ist ab diesem Zeitpunkt die gesamte Grabstelle als doppeltiefes<br />

Wahlgrab anzusehen und die Gebühr entsprechend festzusetzen.<br />

2.6 Die Gebühren <strong>der</strong> Ziffern 2.2 (Benützung des Leichenhauses),2.3 (Überlassung von<br />

Reihengräbern), 2.4 (Verleihung von beson<strong>der</strong>en Grabnutzungsrechten) und 2.5<br />

(Verlängerung des Nutzungsrecht) gelten für verstorbene Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner, für <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de verstorbene o<strong>der</strong> tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz o<strong>der</strong> mit<br />

unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die e<strong>in</strong> Wahlgrab<br />

nach § 14 <strong>der</strong> Friedhofsordnung zur Verfügung steht. Für an<strong>der</strong>e Verstorbene wird<br />

für die Ziffern 2.3, 2.4 und 2.5 e<strong>in</strong> Zuschlag von je 100 % erhoben.<br />

2.7 Für das Ausgraben e<strong>in</strong>er Leiche zur Umbettung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Grabstätte s<strong>in</strong>d zu<br />

bezahlen :<br />

a. von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachtiefen Grab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> solches 865,00 €<br />

b. von e<strong>in</strong>em doppeltiefen Grab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> solches 975,00 €<br />

c. von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachtiefen Grab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> doppeltiefes<br />

Grab o<strong>der</strong> umgekehrt 920,00 €<br />

d. von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachtiefen Grab zur Überführung<br />

nach auswärts 440,00 €<br />

e. von e<strong>in</strong>em doppeltiefen Grab zur Überführung<br />

nach auswärts 495,00 €<br />

f. Ausgraben e<strong>in</strong>er Urne 70,00 €<br />

Die Kosten für den Umbettungssarg, die Leichenträger sowie die Beför<strong>der</strong>ung zu<br />

e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Friedhof s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Gebühren Ziff. 2.7 nicht <strong>in</strong>begriffen. Diese s<strong>in</strong>d<br />

vom Antragsteller unmittelbar an das Bestattungsunternehmen zu bezahlen.<br />

2.8 Für das Verlegen von Trittplatten um die Grabstätten für folgende Grabarten:<br />

a. Urnenreihengrab 170,00 €<br />

b. Urnenwahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief 195,00 €<br />

c. Urnenwahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fach- und doppeltief 220,00 €<br />

d. K<strong>in</strong><strong>der</strong>grab 195,00 €<br />

e. Reihengrab 285,00 €<br />

f. Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit / doppeltief 300,00 €<br />

g. Wahlgrab doppelbreit / e<strong>in</strong>fach- und doppeltief 355,00 €<br />

2.9 Bei Bestattungen und Trauerfeiern an Samstagen erhöhen sich die Gebühren <strong>in</strong> Ziff.<br />

2.1 und 2.7 um 20 %. Bei <strong>der</strong> Herstellung von Grabstätten für überlange (> 2,04 m)<br />

o<strong>der</strong> überbreite (> 0,72 m) Särge und für Schmuckurnen mit e<strong>in</strong>em Durchmesser ><br />

25 cm erhöhen sich die Gebühren nach Ziff. 2.1. ebenfalls um jeweils 20%.<br />

<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>Mutlangen</strong> - Seite 4 von 4

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