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- Seite 98 - § 476 BGB (Beweislastumkehr) „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten, seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“ Problem: § 275 I- III BGB bzgl. Des Nachbesserungsanspruchs (+) => § 326 BGB Achtung: Wenn die Hauptleistung unmöglich wird, gilt der Grds. § 326 I 1 BGB: Gegenleistungspflicht erlischt Wenn die Nachbesserung unmöglich wird, gilt der Grds. § 326 I 2 BGB: Gegenleistungspflicht bleibt bestehen Der Gegenleistungsanspruch geht erst unter, wenn - K zurücktritt ( § 437 Nr. 2, 323 (Fristsetzung ist bei Unmöglichkeit der Nachbesserung gem. § 326 V BGB entbehrlich), vgl. auch § 440 - K mindert ( § 437 Nr. 2 , 441 ) („statt zurückzutreten“ => Voraussetzung wie Rücktritt) - K SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangt ( § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 ) Problem: vertraglicher Ausschluss der Nacherfüllung: Ausschluss der Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf unzulässig ( § 475) Beschränkung auf Unternehmerregress nur bei gleichwertigem Anspruch , § 478 IV BGB in AGB unzulässig, § 309 Nr. 8 b bb, § 307 II Problem: was sind unverhältnismäßige Kosten i. S. v. § 439 III BGB? Maßstab ist nicht Preis, sondern Wert der Sache Faustformel der Lit.: ( Achtung Vorrang hat immer Einzelfallprüfung ) unverhältnismäßig , wenn Nacherfüllungskosten 150 % des Wertes der mangelfreien Sache oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen. RF § 439 BGB: Verkäufer hat alle zur Nachprüfung erforderlichen Aufwendungen zu tragen: Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten Achtung: Selbstvornahme der Nacherfüllung führt im Kaufrecht zum Erlöschen des Anspruchs ( § 275, 326 BGB), weil Käufer = Gläubiger. dem Verkäufer = Schuldner die Nachbesserung unmöglich gemacht hat. ( anders beim Werkvertrag , vgl. § 637 I BGB) -98-

- Seite 99 - Werkvertrag: - erfolglos abgelaufene Frist ist Vorraussetzung - § 634 I BGB i. V. m. § 635 BGB (Werkvertrag + Mangel) Bei Mängel differenzieren zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag A B Am 01.06.2004 Kaufvertrag für einen PKW, für 5.000,- € - 04.06.04 soll A Schlüssel, Papiere und den PKW abholen - 03.06.04 fährt der Blitz in den PKW -B übergibt Schlüssel, Papiere und das nur noch Schrottreife Auto und will 5.000,- € B A § 433 II BGB 1. Anspruch entstanden - Kaufvertrag (+) Problem: Die Unmöglichkeit der Erfüllung lässt den Kaufvertrag nicht entfallen § 273 BGB, 311 a BGB 2. Anspruch untergegangen? (auf Zahlung der 5.000,- €) Könnte untergegangen sein, wenn die Vorraussetzungen nach § 326 BGB gegeben sind - Anspruch auf Leistung muss nach § 275 BGB nicht mehr erfüllte werden, wenn der Anspruch (§ 433 I BGB) nach § 275 BGB untergegangen ist dann § 326 BGB => § 433 II BGB (-) Der Anspruch des B gegen den A ist untergegangen -99-

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Werkvertrag:<br />

- erfolglos abgelaufene Frist ist Vorraussetzung<br />

- § 634 I BGB i. V. m. § 635 BGB (Werkvertrag + Mangel)<br />

Bei Mängel differenzieren zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag<br />

A<br />

B<br />

Am 01.06.2004 Kaufvertrag für einen PKW, für 5.000,- €<br />

- 04.06.04 soll A Schlüssel, Papiere und den PKW abholen<br />

- 03.06.04 fährt der Blitz in den PKW<br />

-B übergibt Schlüssel, Papiere und das nur noch Schrottreife Auto und will 5.000,- €<br />

B A § 433 II BGB<br />

1. Anspruch entstanden<br />

- Kaufvertrag (+)<br />

Problem: Die Unmöglichkeit der Erfüllung lässt den Kaufvertrag nicht entfallen<br />

§ 273 BGB, 311 a BGB<br />

2. Anspruch untergegangen? (auf Zahlung der 5.000,- €)<br />

Könnte untergegangen sein, wenn die Vorraussetzungen nach § 326 BGB gegeben sind<br />

- Anspruch auf Leistung muss nach § 275 BGB nicht mehr erfüllte werden, wenn<br />

der Anspruch (§ 433 I BGB) nach § 275 BGB untergegangen ist<br />

dann § 326 BGB => § 433 II BGB (-)<br />

Der Anspruch des B gegen den A ist untergegangen<br />

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