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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 98 -<br />

§ 476 BGB (Beweislastumkehr)<br />

„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten, seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet,<br />

dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist<br />

mit<br />

der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“<br />

Problem: § 275 I- III BGB bzgl. Des Nachbesserungsanspruchs (+)<br />

=> § 326 BGB<br />

Achtung:<br />

Wenn die Hauptleistung unmöglich wird,<br />

gilt der Grds. § 326 I 1 BGB: Gegenleistungspflicht erlischt<br />

Wenn die Nachbesserung unmöglich wird,<br />

gilt der Grds. § 326 I 2 BGB: Gegenleistungspflicht bleibt bestehen<br />

Der Gegenleistungsanspruch geht erst unter, wenn<br />

- K <strong>zur</strong>ücktritt ( § 437 Nr. 2, 323 (Fristsetzung ist bei Unmöglichkeit der<br />

Nachbesserung<br />

gem. § 326 V BGB entbehrlich), vgl. auch § 440<br />

- K mindert ( § 437 Nr. 2 , 441 )<br />

(„statt <strong>zur</strong>ückzutreten“ => Voraussetzung wie Rücktritt)<br />

- K SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangt<br />

( § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 )<br />

Problem: vertraglicher Ausschluss der Nacherfüllung:<br />

Ausschluss der Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf unzulässig ( § 475)<br />

Beschränkung auf Unternehmerregress nur bei gleichwertigem<br />

Anspruch , § 478 IV BGB<br />

in AGB unzulässig, § 309 Nr. 8 b bb, § 307 II<br />

Problem: was sind unverhältnismäßige Kosten i. S. v. § 439 III BGB?<br />

Maßstab ist nicht Preis, sondern Wert der Sache<br />

Faustformel der Lit.: ( Achtung Vorrang hat immer Einzelfallprüfung )<br />

unverhältnismäßig , wenn Nacherfüllungskosten 150 % des Wertes der<br />

mangelfreien Sache oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen.<br />

RF § 439 BGB:<br />

Verkäufer hat alle <strong>zur</strong> Nachprüfung erforderlichen Aufwendungen zu<br />

tragen: Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten<br />

Achtung: Selbstvornahme der Nacherfüllung<br />

führt im Kaufrecht zum Erlöschen des Anspruchs ( § 275, 326 BGB),<br />

weil Käufer = Gläubiger. dem Verkäufer = Schuldner die Nachbesserung<br />

unmöglich gemacht hat.<br />

( anders beim Werkvertrag , vgl. § 637 I BGB)<br />

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