- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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§ 476 BGB (Beweislastumkehr)<br />
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten, seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet,<br />
dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist<br />
mit<br />
der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“<br />
Problem: § 275 I- III BGB bzgl. Des Nachbesserungsanspruchs (+)<br />
=> § 326 BGB<br />
Achtung:<br />
Wenn die Hauptleistung unmöglich wird,<br />
gilt der Grds. § 326 I 1 BGB: Gegenleistungspflicht erlischt<br />
Wenn die Nachbesserung unmöglich wird,<br />
gilt der Grds. § 326 I 2 BGB: Gegenleistungspflicht bleibt bestehen<br />
Der Gegenleistungsanspruch geht erst unter, wenn<br />
- K <strong>zur</strong>ücktritt ( § 437 Nr. 2, 323 (Fristsetzung ist bei Unmöglichkeit der<br />
Nachbesserung<br />
gem. § 326 V BGB entbehrlich), vgl. auch § 440<br />
- K mindert ( § 437 Nr. 2 , 441 )<br />
(„statt <strong>zur</strong>ückzutreten“ => Voraussetzung wie Rücktritt)<br />
- K SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz verlangt<br />
( § 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 )<br />
Problem: vertraglicher Ausschluss der Nacherfüllung:<br />
Ausschluss der Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf unzulässig ( § 475)<br />
Beschränkung auf Unternehmerregress nur bei gleichwertigem<br />
Anspruch , § 478 IV BGB<br />
in AGB unzulässig, § 309 Nr. 8 b bb, § 307 II<br />
Problem: was sind unverhältnismäßige Kosten i. S. v. § 439 III BGB?<br />
Maßstab ist nicht Preis, sondern Wert der Sache<br />
Faustformel der Lit.: ( Achtung Vorrang hat immer Einzelfallprüfung )<br />
unverhältnismäßig , wenn Nacherfüllungskosten 150 % des Wertes der<br />
mangelfreien Sache oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes übersteigen.<br />
RF § 439 BGB:<br />
Verkäufer hat alle <strong>zur</strong> Nachprüfung erforderlichen Aufwendungen zu<br />
tragen: Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten<br />
Achtung: Selbstvornahme der Nacherfüllung<br />
führt im Kaufrecht zum Erlöschen des Anspruchs ( § 275, 326 BGB),<br />
weil Käufer = Gläubiger. dem Verkäufer = Schuldner die Nachbesserung<br />
unmöglich gemacht hat.<br />
( anders beim Werkvertrag , vgl. § 637 I BGB)<br />
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