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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 94 -<br />

AG = § 634 II BGB i. V. m. § 637 BGB<br />

1.Anspruch entstanden<br />

Werkvertrag (+)<br />

Nach § 644 BGB (Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges = undichtes Dach)<br />

- liegt vor wenn: die Ist- Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit abweicht<br />

(ist hier erfüllt)<br />

Abnahme:<br />

(§ 640 BGB)<br />

Wenn der Besteller im wesentlichen erklärt, dass er das Werk Vertragsgemäß annimmt<br />

Konkludente Annahme und Anmeldung der Mängelbeseitigung<br />

(ist hier erfüllt, Dach soll innerhalb von 2 Wochen dicht sein)<br />

Fristsetzung:<br />

- mit (oder ohne) Ablehnungsandrohung, oder entbehrlichkeit der Frist<br />

(ist hier erfüllt, 2 Wochen)<br />

2. Anspruch untergegangen<br />

Der Anspruch ist nicht untergegangen<br />

3. Anspruch durchsetzbar<br />

Der Anspruch ist durchsetzbar<br />

Der Anspruch vom Besteller gegen den Unternehmer auf erstattung der Kosten,<br />

in Höhe von 2.000,- €, besteht, ist nicht untergegangen und Durchsetzbar.<br />

Verzugsschaden:<br />

Kosten bei rechtzeitiger Fertigung<br />

- Kosten bei verspäteter Fertigung<br />

= Verzugsschaden<br />

Verletzung der Nebenpflichten:<br />

§ 280 I, II BGB<br />

§ 281 BGB in Verbindung mit § 241 II BGB<br />

§ 282 BGB<br />

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