- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Gläubiger<br />
(Käufer)<br />
(Blitz)<br />
Schuldner<br />
(Verkäufer)<br />
=> Anspruch auf Übereignung § 433 BGB geht unter (§ 275 BGB)<br />
Aber:<br />
statt der Leistung Schadensersatzanspruch nach § 311 a BGB<br />
- Nichterfüllung ist immer zu vertreten<br />
- Vorraussetzung für Schadensersatzansprüche (Fristsetzung)<br />
§ 280 I; II BGB/ § 281 I BGB<br />
- § 280 3 BGB verweist auf §§ 281, 282, 283 BGB<br />
Verzug (§ 286 BGB)<br />
grundsätzlich nach Mahnung (Ausnahme siehe oben)<br />
- wenn im Vertrag die Leistung Kalendermäßig bestimmt ist<br />
- bei Vertraglichen Ansprüchen: Fälligkeit, Mahnung<br />
- bei endgültiger Erfüllungsverweigerung ist die Fristsetzung und Mahnung entbehrlich<br />
- wenn spätere Leistung keinen Sinn mehr macht ist die Fristsetzung und<br />
Mahnung entbehrlich<br />
Gläubigerverzug: (§ 293 BGB)<br />
Gefahr und Lastenübergang § 446 BGB Kaufvertrag<br />
Gefahr und Lastenübergang § 446 BGB Werkvertrag<br />
Unmöglichkeit<br />
Unternehmer<br />
Besteller<br />
150.000,- €<br />
01.03.06 Schlüsselübergabe ok<br />
Einzug<br />
Aber: Dach undicht, Beseitigung innerhalb von 2 Wochen<br />
- der Unternehmer lässt die Frist verstreichen ohne den Mangel zu beheben<br />
Der Besteller lässt daraufhin das Dach von einer anderen Firma abdichten und<br />
verlangt vom Unternehmer die entstandenen Kosten in Höhe von 2.000,- €<br />
- der Unternehmer ist aber nur bereit 1.000,- € zu zahlen (da dieses sein Preis<br />
<strong>zur</strong> Mangelbeseitigung gewesen wäre)<br />
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