- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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4.7.4 Kündigung<br />
Prüfungsschema: ordentliche / außerordentliche Kündigung Differenzierung: ordentliche<br />
Kündigung bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ordentliche Kündigung bei Verträgen auf<br />
bestimmte Zeit<br />
- nicht erforderlich bei Ablauf der Zeit (wichtig bei befristeten Arbeitsverträgen !)<br />
außerordentliche Kündigung bei befristeten / unbefristeten Verträgen<br />
- immer wichtiger Grund erforderlich vgl. § 543 i. v. m .. 569 ,626,723 I2, 314<br />
Wurde Vertragsverhältnis durch Kündigung wirksam beendet = Anspruch - ex nunc<br />
untergegangen?<br />
Prüfungsschema Kündigung<br />
1) Dauerschuldverhältnis<br />
2) Kündigungsgrund erforderlich ? differenziere<br />
- befristetes Dauerschuldverhältnis und Zeit abgelaufen => Vertragsverhältnis endet<br />
„automatisch“<br />
- unbefristetes Dauerschuldverhältnis zwar Vertragsfreiheit, aber keiner soll bis ans Lebensende<br />
gebunden sein => Grundsatz: Dauerschuldverhältnis kündbar<br />
- wie finde ich die Regelung zum Kündigungsgrund und <strong>zur</strong> Kündigungsfrist ? Spezialgesetze<br />
lesen (s.u. Beispiele) allg. Regeln zu Dauerschuldverhältnissen: § 314 BGB<br />
(= Auffangnorm und Grundsatz)<br />
3) kein Ausschluss der Kündigung ( § 242)<br />
4) Kündigungserklärung<br />
PK: Form vereinbart ? konstitutiv oder nur Beweislastregel ?<br />
PK Zugang ? Wdh. zum BGB AT Zugang einer WE<br />
5) Frist (vertraglich oder spezialgesetzlich) , vgl. auch § 314 III BGB<br />
RF: Dauerschuldverh. wird beendet ; SEA bleibt bei außerordentl. Kündigung , § 314 IV BGB<br />
Beispiele : unbefristete Verträge / Kündigungsgründe -> <strong>Vorlesung</strong><br />
4.7.5 Untergang des Anspruchs bzw.<br />
Anspruch auf Vertragsanpassung bei WGG, § 313 BGB<br />
Prüfungsschema WGG:<br />
- Anwendbarkeit: keine vertragliche Regelung, keine ergänzende Auslegung mögl. Keine<br />
spezialges. Regelung § 275 II, 779 ; § 119, Leistungsstörung<br />
- Parteien sind gemeinsam vom Vorhandensein bestimmter Umstände ausgegangen<br />
- Umstände = Geschäftsgrundlage = Parteien hätten bei Kenntnis den Vertrag nicht so<br />
geschlossen, anderer hätte sich redlicherweise auf anderen Vertrag einlassen müssen<br />
Wichtig: Umstand liegt nicht im Risikobereich nur einer Partei<br />
- Umstand geändert oder entfallen Zweckstörung (Bauvertrag und danach wird Grundstück<br />
rückübertragen an Dritten) Äquivalenzstörung (Mietvertrag auf 100 Jahre für 20 D-Mark)<br />
gemeinsamer Irrtum (ausnahmsweise bei Irrtum über Kalkulationsgrundlage, wenn diese offen<br />
gelegt und von beiden <strong>zur</strong> Grundlage gemacht )<br />
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