- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Fall:<br />
A verkauft an B mehrere Rohre unter Eigentumsvorbehalt.<br />
B verschweißt diese Rohre zu Heizungsrohren und baut diese Heizung in sein Haus ein.<br />
- Wer ist Eigentümer?<br />
Lösung:<br />
Kein abgeleiteter Erwerb nach § 929 BGB, weil A dem B die Rohre zwar verkauft, aber noch<br />
nicht übereignet hat (Abstraktionsprinzip!!!)<br />
B hat das Eigentum an den Rohren jedoch durch Verarbeitung (§ 950 BGB) oder Verbindung mit<br />
einem Grundstück (§ 946 BGB) erworben.<br />
B leitet sein Eigentum daher nicht vom Eigentum des A ab.<br />
Er ist Eigentümer geworden durch Verbindung oder Verarbeitung unabhängig davon, wer vorher<br />
Eigentümer war.<br />
Fall:<br />
A und B sind sich darüber einig, dass B das Fahrrad des A für 20 € bekommen soll.<br />
B bringt dem A die 20 €. A verspricht, das Fahrrad am nächsten Tag dem B nach Hause zu<br />
bringen.<br />
- Wer ist Eigentümer?<br />
Lösung:<br />
Für die Frage, ob eine Pflicht <strong>zur</strong> Übereignung besteht, kommt es auf die Anspruchsgrundlage an,<br />
hier § 433 BGB.<br />
Für die Frage, wer Eigentümer ist, kommt es nur auf das Sachenrecht (nicht SchuldR) an.<br />
Wann jemand Eigentümer wird, ist in § 929 BGB bzw. §§ 925, 873 BGB geregelt.<br />
Erforderlich ist bei beweglichen Sachen gem. § 929 BGB, dass der Eigentümer dem Erwerber die<br />
Sache übergibt und beide sich in diesem Zeitpunkt darüber einig sind, dass der Erwerber<br />
Eigentümer werden soll. ( <strong>zur</strong> weiteren Voraussetzung: Berechtigung des Veräußerers<br />
vgl. § 932 BGB)<br />
Hier:<br />
dinglicher Einigung (+)<br />
Übergabe: (Wechsel des Besitzers): noch nicht.<br />
Folge:<br />
B ist (noch) nicht Eigentümer.<br />
Abwandlung:<br />
Am nächsten Tag bringt die Schwester des A in dessen Auftrag das Fahrrad zum B.<br />
Lösung:<br />
Obersatz: B könnte Eigentümer nach § 929 BGB geworden sein.<br />
Voraussetzung dafür ist<br />
- dingliche Einigung<br />
WE des A<br />
WE des B<br />
dingliche Einigung: schon gleichzeitig mit Kaufvertrag (2 Einigungen)<br />
- Übergabe = Wechsel des unmittelbaren Besitzers<br />
- Besitzerwerb bei B<br />
- Besitzverlust bei A<br />
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