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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 9 -<br />

Fall:<br />

A verkauft an B mehrere Rohre unter Eigentumsvorbehalt.<br />

B verschweißt diese Rohre zu Heizungsrohren und baut diese Heizung in sein Haus ein.<br />

- Wer ist Eigentümer?<br />

Lösung:<br />

Kein abgeleiteter Erwerb nach § 929 BGB, weil A dem B die Rohre zwar verkauft, aber noch<br />

nicht übereignet hat (Abstraktionsprinzip!!!)<br />

B hat das Eigentum an den Rohren jedoch durch Verarbeitung (§ 950 BGB) oder Verbindung mit<br />

einem Grundstück (§ 946 BGB) erworben.<br />

B leitet sein Eigentum daher nicht vom Eigentum des A ab.<br />

Er ist Eigentümer geworden durch Verbindung oder Verarbeitung unabhängig davon, wer vorher<br />

Eigentümer war.<br />

Fall:<br />

A und B sind sich darüber einig, dass B das Fahrrad des A für 20 € bekommen soll.<br />

B bringt dem A die 20 €. A verspricht, das Fahrrad am nächsten Tag dem B nach Hause zu<br />

bringen.<br />

- Wer ist Eigentümer?<br />

Lösung:<br />

Für die Frage, ob eine Pflicht <strong>zur</strong> Übereignung besteht, kommt es auf die Anspruchsgrundlage an,<br />

hier § 433 BGB.<br />

Für die Frage, wer Eigentümer ist, kommt es nur auf das Sachenrecht (nicht SchuldR) an.<br />

Wann jemand Eigentümer wird, ist in § 929 BGB bzw. §§ 925, 873 BGB geregelt.<br />

Erforderlich ist bei beweglichen Sachen gem. § 929 BGB, dass der Eigentümer dem Erwerber die<br />

Sache übergibt und beide sich in diesem Zeitpunkt darüber einig sind, dass der Erwerber<br />

Eigentümer werden soll. ( <strong>zur</strong> weiteren Voraussetzung: Berechtigung des Veräußerers<br />

vgl. § 932 BGB)<br />

Hier:<br />

dinglicher Einigung (+)<br />

Übergabe: (Wechsel des Besitzers): noch nicht.<br />

Folge:<br />

B ist (noch) nicht Eigentümer.<br />

Abwandlung:<br />

Am nächsten Tag bringt die Schwester des A in dessen Auftrag das Fahrrad zum B.<br />

Lösung:<br />

Obersatz: B könnte Eigentümer nach § 929 BGB geworden sein.<br />

Voraussetzung dafür ist<br />

- dingliche Einigung<br />

WE des A<br />

WE des B<br />

dingliche Einigung: schon gleichzeitig mit Kaufvertrag (2 Einigungen)<br />

- Übergabe = Wechsel des unmittelbaren Besitzers<br />

- Besitzerwerb bei B<br />

- Besitzverlust bei A<br />

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