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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 88 -<br />

Km Stand lt. Tacho: 50.000,00 km.<br />

TÜV neu.<br />

Unfallschäden laut Vorbesitzer: keine<br />

H übergibt A Wagen, Schlüssel und Papiere am 1.1.04 . A fährt am 1.6.04 zum<br />

Zündkerzenwechsel in die Werkstatt. Dort wird ihm mitgeteilt, dass der km Stand so nicht<br />

stimmen kann und der Wagen wohl einen Unfallschaden hat. A forscht nach.<br />

Tatsächlich hatte der Wagen bei Verkauf des Vorbesitzers an H einen km Stand von 150.000 km.<br />

Der Vorbesitzer hatte auch einen Unfall. Ob er dem H davon berichtete, lässt sich nicht mehr<br />

aufklären.<br />

A fragt, welche Ansprüche er hat.<br />

Wenn er den Wagen <strong>zur</strong>ückgeben muss, möchte er neben dem Kaufpreis auch u.a. die Kosten der<br />

Untersuchung zum Vorschaden und zum km Stand ( 3000,-€), die Kosten der Überführung des<br />

Wagens zu seinem Wohnort ( 200,-€ ) und das Geld für die von ihm aufgezogenen neuen Reifen<br />

(1000,-€ ) <strong>zur</strong>ück. H hat schon angekündigt, den Nutzungsersatz für die von A zwischenzeitlich<br />

gefahrenen 10.000 km geltend machen zu wollen.<br />

Gehen Sie davon aus, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rücktritt aus § 437 Nr. 3, Nr. 2<br />

BGB besteht. (hier sollen zunächst nur die Besonderheiten der <strong>Recht</strong>sfolgen des Rücktritts<br />

behandelt werden. Die Frage, ob und warum im Fall ein Gewährleistungsanspruch besteht, wird<br />

später im <strong>Recht</strong> der Leistungsstörungen behandelt.)<br />

Lösung:<br />

Anspruchsgrundlage: § 437 Nr.2 BGB i. v. m. § 346 BGB / § 823 II BGB i. v. m. § 263 StGB<br />

(<strong>Recht</strong>sfolge § 249 StGB, § 284 StGB)<br />

Anspruch entstanden<br />

1. Kaufvertrag, Mangel im Zeitpunkt der Übergabe, Fristsetzung = § 437 Nr. 2 BGB<br />

(Rücktrittsrecht = Rücktrittsgrund)<br />

Mangel = Abweichung zwischen ist und soll Beschaffenheit<br />

A will <strong>zur</strong>ückhaben:<br />

10.000 € (Kaufpreis = Autopreis) (+)<br />

3.000 € (Untersuchung zum Vorschaden) (-) nur als Schadensersatz nach § 284 BGB möglich<br />

200 € (Überführungskosten) (-) nur als Schadensersatz nach § 284 BGB möglich<br />

1.000 € (neue Reifen) (-) § 347 2 BGB notwendige Aufwendungen zum<br />

Erhalt der Sache<br />

(+) wenn die Reifen abgefahren waren und<br />

demzufolge die Verkehrssicherheit nicht mehr<br />

gegeben wäre (steht hier aber nicht im<br />

Sachverhalt)<br />

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