- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Km Stand lt. Tacho: 50.000,00 km.<br />
TÜV neu.<br />
Unfallschäden laut Vorbesitzer: keine<br />
H übergibt A Wagen, Schlüssel und Papiere am 1.1.04 . A fährt am 1.6.04 zum<br />
Zündkerzenwechsel in die Werkstatt. Dort wird ihm mitgeteilt, dass der km Stand so nicht<br />
stimmen kann und der Wagen wohl einen Unfallschaden hat. A forscht nach.<br />
Tatsächlich hatte der Wagen bei Verkauf des Vorbesitzers an H einen km Stand von 150.000 km.<br />
Der Vorbesitzer hatte auch einen Unfall. Ob er dem H davon berichtete, lässt sich nicht mehr<br />
aufklären.<br />
A fragt, welche Ansprüche er hat.<br />
Wenn er den Wagen <strong>zur</strong>ückgeben muss, möchte er neben dem Kaufpreis auch u.a. die Kosten der<br />
Untersuchung zum Vorschaden und zum km Stand ( 3000,-€), die Kosten der Überführung des<br />
Wagens zu seinem Wohnort ( 200,-€ ) und das Geld für die von ihm aufgezogenen neuen Reifen<br />
(1000,-€ ) <strong>zur</strong>ück. H hat schon angekündigt, den Nutzungsersatz für die von A zwischenzeitlich<br />
gefahrenen 10.000 km geltend machen zu wollen.<br />
Gehen Sie davon aus, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rücktritt aus § 437 Nr. 3, Nr. 2<br />
BGB besteht. (hier sollen zunächst nur die Besonderheiten der <strong>Recht</strong>sfolgen des Rücktritts<br />
behandelt werden. Die Frage, ob und warum im Fall ein Gewährleistungsanspruch besteht, wird<br />
später im <strong>Recht</strong> der Leistungsstörungen behandelt.)<br />
Lösung:<br />
Anspruchsgrundlage: § 437 Nr.2 BGB i. v. m. § 346 BGB / § 823 II BGB i. v. m. § 263 StGB<br />
(<strong>Recht</strong>sfolge § 249 StGB, § 284 StGB)<br />
Anspruch entstanden<br />
1. Kaufvertrag, Mangel im Zeitpunkt der Übergabe, Fristsetzung = § 437 Nr. 2 BGB<br />
(Rücktrittsrecht = Rücktrittsgrund)<br />
Mangel = Abweichung zwischen ist und soll Beschaffenheit<br />
A will <strong>zur</strong>ückhaben:<br />
10.000 € (Kaufpreis = Autopreis) (+)<br />
3.000 € (Untersuchung zum Vorschaden) (-) nur als Schadensersatz nach § 284 BGB möglich<br />
200 € (Überführungskosten) (-) nur als Schadensersatz nach § 284 BGB möglich<br />
1.000 € (neue Reifen) (-) § 347 2 BGB notwendige Aufwendungen zum<br />
Erhalt der Sache<br />
(+) wenn die Reifen abgefahren waren und<br />
demzufolge die Verkehrssicherheit nicht mehr<br />
gegeben wäre (steht hier aber nicht im<br />
Sachverhalt)<br />
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