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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 85 -<br />

Schuldübernahme § 414 BGB ff<br />

Schuldübernahmen § 414 BGB / § 415 BGB<br />

Gläubiger<br />

§ 414 BGB<br />

Schuldner 1 Schuldner 2<br />

§ 415 BGB<br />

- bei § 415 BGB ist die Zustimmung des Gläubigers notwendig (zwingend erforderlich)<br />

Voraussetzung:<br />

- Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Altschuldner und Gl.<br />

- Beitrittsvereinbarung -- zwischen Altschuldner und Übernehmer (dann Zustimmung des Gl.<br />

notwendig gem. § 415 BGB) oder -- zwischen Neuschuldner und Gläubiger<br />

Gläubiger Schuldner 1<br />

§ 414 BGB<br />

§ 415 BGB<br />

Schuldner 2<br />

- mit dem Inhalt , dass Neugläubiger an die Stelle des Altschuldners tritt<br />

RF: Schuldnerwechsel<br />

der Gläubiger muss zustimmen<br />

Gläubiger<br />

Schuldner<br />

§ 329 BGB<br />

Dritter (kein Schuldner, sondern nur Erfüllung)<br />

Abgrenzung zu Erfüllungsübernahme ( § 329 BGB)<br />

Bei Erfüllungsübernahme erfüllt der Dritte für den Schuldner, will aber nicht, dass der gleich.<br />

einen eigenen Anspruch auf Erfüllung gegen den Übernehmer hat.<br />

Schuldbeitritt: (nicht gesetzlich geregelt => 311 I BGB )<br />

Gläubiger<br />

Schuldner 1 § 421 BGB; § 426 BGB<br />

Dritter (Schuldner 2)<br />

Schuldbeitritt: Der 2. Schuldner tritt neben den 1. Schuldner. (Der Gläubiger kann sich aussuchen<br />

von wem er welche Erfüllung verlangt.)<br />

-85-

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