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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 83 -<br />

(Ergebnis)<br />

Die Voraussetzungen für die Beendigung des Mietverhältnisses zum 1.1.2005 sind danach nicht<br />

erfüllt. Das Mietverhältnis ist noch nicht beendet. Damit sind die Voraussetzungen der<br />

Anspruchsgrundlage § 546 BGB nicht vollständig erfüllt.<br />

.<br />

Eine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des V auf Räumung und Herausgabe der<br />

Mietwohnung ist nicht ersichtlich.<br />

Insbesondere besteht ein Anspruch nach § 985 BGB nicht, weil der M durch den weiterhin<br />

wirksamen Mietvertrag ein <strong>Recht</strong> zum Besitz nach § 986 BGB hat.<br />

Ergebnis:<br />

V hat gegen M keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.<br />

4.7 Untergang eines entstandenen Anspruchs<br />

(mit Fall Mietkündigung nach Kleckerzahlung)<br />

4.7.1 reale Erfüllung; Erfüllungssurrogate § 362 ff BGB<br />

- Leistung des Sch an den Gl. : § 362 BGB<br />

- Leistung des Sch an einen Dritten mit Zustimmung des Gl. : § 362 i. v. m .. § 185 BGB (vgl.<br />

auch<br />

Fälle <strong>zur</strong> Geheißperson)<br />

Kaufvertrag<br />

Gläubiger<br />

Schuldner<br />

100,- € § 185 BGB = Grundlage für eine Geheißperson<br />

Dritter<br />

- Leistung des Sch an einen nichtberechtigten Dritten : grds. keine Erfüllung, Ausn.: § 407 BGB<br />

in Abtretungsfällen , § 398 ff )<br />

Problemfälle: Teilleistung / Wahlrecht des Sch / Befreiungsanspruch / Auskunftsanspruch<br />

Lösung: finden der Norm: Frage , ob erfüllt ist, entspricht Frage, welchen konkreten Inhalt der<br />

Anspruch hat => im AT bei Inhalt der Ansprüche suchen => § 249 ff BGB Lesen: § 257 BGB - -<br />

Befreiungsanspruch § 259, 260, 261<br />

- Auskunftsanspruch ( Stufenklage) § 262:<br />

Wahlschuld § 266:<br />

Teilleistung § 268:<br />

Leistung durch Dritten<br />

Leistung ist nicht vollständig bewirkt, wie weit ist Forderung erloschen ? => § 266 BGB<br />

- Leistung eines Dritten an den Gl. => § 267<br />

zu § 267 BGB Bsp.: für nicht persönliche Leistung: Geldleistung Bsp. Für persönliche Leistung:<br />

Bild vom Künstler X<br />

Problem: mehrere Forderungen bestehen: unklar, auf welche Forderung geleistet wurde<br />

Hinterlegung § 372 BGB<br />

Fall: Bauherr weiß nicht, ob er an den Haupt- oder Subunternehmer zahlen soll. Der<br />

Hauptunternehmer, meint, dass er den „Sub“ beauftragt habe. Der „Sub“ meint, dass er<br />

unmittelbar beauftragt sei. Lösung:<br />

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