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- Seite 82 - (4) Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückgewiesen Der M hat geantwortet, dass er die Kündigung zurückweise und das damit begründet, dass er nicht wisse, ob A Vollmacht habe. Darin liegt die Rüge, dass A nicht eine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe. (Problem / Def. Unverzüglich) Fraglich ist, ob die Zurückweisung unverzüglich geschah. M hätte unverzüglich gehandelt, wenn er ohne schuldhaftes Zögern die Kündigung zurückgewiesen hätte. Bei der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein unverzügliches Handeln vorliegt, ist zu berücksichtigen, in welchem Maße dem Erklärungsempfänger eine Überlegungsfrist zugebilligt werden muss. Kriterien sind Komplexität und Umfang des Rechtsgeschäfts. Im Streitfall ist die Erklärung des A dem M am 29.9.2004 zugegangen. Da dem M eine Überlegungsfrist jedenfalls von einem Tag zugebilligt werden kann, war er nicht verpflichtet, noch am selben Tag telefonisch oder per Fax zu reagieren. Die Zurückweisung der Erklärung unter Berufung auf die fehlende Vollmacht am nächsten Tag geschah noch ohne schuldhaftes Zögern. d. h. unverzüglich. (5) kein Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB Dass V dem M vorher mitgeteilt hätte, dass er von Rechtsanwalt A vertreten wird, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher ist die Zurückweisung nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. (Zwischenergebnis zur Frist bzgl. RA Schreiben) Folglich ist das einseitige Rechtsgeschäft, hier die durch A als Vertreter erklärte Kündigung durch das am 29.9.2004 zugegangene Schreiben unwirksam. Die Kündigungserklärung des V durch Rechtsanwalt A ist daher nicht vor Ablauf der Frist wirksam geworden. bb) Fristgemäße Kündigung durch konkludente WE des V ? Aus den oben genannten Gründen liegt eine Kündigungserklärung des V jedoch auch in dem Räumungsbegehren (konkludente Willenserklärung). Diese Erklärung, die V unmittelbar abgegeben hat, müsste jedoch ebenfalls vor dem 1.10.2004 wirksam geworden, d. h. dem M zugegangen sein. Im Sachverhalt ist nicht angegeben, dass V ein eigenes Räumungsbegehren vor dem 1.10.2004 geäußert hätte. Folglich ist davon auszugehen, dass das Räumungsbegehren des V zwar vor dem 1.1.2005, aber nach dem 1.10.2004 erklärt wurde. Danach ist auch die Kündigungserklärung des V nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist erklärt worden. Eine erst nach dem 1.10.2004 erklärte Kündigungserklärung des V wirkt nach der im Vertrag geregelten Frist zu Lasten des V erst zum 31.12.2005 (nicht 2004). (Zwischenergebnis zur Kündigungsfrist) Es ist damit die für die Kündigung zum 1.1.05 erforderliche Kündigungsfrist nicht eingehalten. -82-

- Seite 83 - (Ergebnis) Die Voraussetzungen für die Beendigung des Mietverhältnisses zum 1.1.2005 sind danach nicht erfüllt. Das Mietverhältnis ist noch nicht beendet. Damit sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage § 546 BGB nicht vollständig erfüllt. . Eine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des V auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht ein Anspruch nach § 985 BGB nicht, weil der M durch den weiterhin wirksamen Mietvertrag ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB hat. Ergebnis: V hat gegen M keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. 4.7 Untergang eines entstandenen Anspruchs (mit Fall Mietkündigung nach Kleckerzahlung) 4.7.1 reale Erfüllung; Erfüllungssurrogate § 362 ff BGB - Leistung des Sch an den Gl. : § 362 BGB - Leistung des Sch an einen Dritten mit Zustimmung des Gl. : § 362 i. v. m .. § 185 BGB (vgl. auch Fälle zur Geheißperson) Kaufvertrag Gläubiger Schuldner 100,- € § 185 BGB = Grundlage für eine Geheißperson Dritter - Leistung des Sch an einen nichtberechtigten Dritten : grds. keine Erfüllung, Ausn.: § 407 BGB in Abtretungsfällen , § 398 ff ) Problemfälle: Teilleistung / Wahlrecht des Sch / Befreiungsanspruch / Auskunftsanspruch Lösung: finden der Norm: Frage , ob erfüllt ist, entspricht Frage, welchen konkreten Inhalt der Anspruch hat => im AT bei Inhalt der Ansprüche suchen => § 249 ff BGB Lesen: § 257 BGB - - Befreiungsanspruch § 259, 260, 261 - Auskunftsanspruch ( Stufenklage) § 262: Wahlschuld § 266: Teilleistung § 268: Leistung durch Dritten Leistung ist nicht vollständig bewirkt, wie weit ist Forderung erloschen ? => § 266 BGB - Leistung eines Dritten an den Gl. => § 267 zu § 267 BGB Bsp.: für nicht persönliche Leistung: Geldleistung Bsp. Für persönliche Leistung: Bild vom Künstler X Problem: mehrere Forderungen bestehen: unklar, auf welche Forderung geleistet wurde Hinterlegung § 372 BGB Fall: Bauherr weiß nicht, ob er an den Haupt- oder Subunternehmer zahlen soll. Der Hauptunternehmer, meint, dass er den „Sub“ beauftragt habe. Der „Sub“ meint, dass er unmittelbar beauftragt sei. Lösung: -83-

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(4) <strong>Recht</strong>sgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich <strong>zur</strong>ückgewiesen<br />

Der M hat geantwortet, dass er die Kündigung <strong>zur</strong>ückweise und das damit begründet, dass er<br />

nicht wisse, ob A Vollmacht habe. Darin liegt die Rüge, dass A nicht eine Vollmachtsurkunde<br />

vorgelegt habe.<br />

(Problem / Def. Unverzüglich)<br />

Fraglich ist, ob die Zurückweisung unverzüglich geschah.<br />

M hätte unverzüglich gehandelt, wenn er ohne schuldhaftes Zögern die Kündigung<br />

<strong>zur</strong>ückgewiesen hätte.<br />

Bei der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein unverzügliches Handeln vorliegt, ist zu<br />

berücksichtigen, in welchem Maße dem Erklärungsempfänger eine Überlegungsfrist zugebilligt<br />

werden muss.<br />

Kriterien sind Komplexität und Umfang des <strong>Recht</strong>sgeschäfts.<br />

Im Streitfall ist die Erklärung des A dem M am 29.9.2004 zugegangen.<br />

Da dem M eine Überlegungsfrist jedenfalls von einem Tag zugebilligt werden kann, war er nicht<br />

verpflichtet, noch am selben Tag telefonisch oder per Fax zu reagieren. Die Zurückweisung der<br />

Erklärung unter Berufung auf die fehlende Vollmacht am nächsten Tag geschah noch ohne<br />

schuldhaftes Zögern. d. h. unverzüglich.<br />

(5) kein Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB<br />

Dass V dem M vorher mitgeteilt hätte, dass er von <strong>Recht</strong>sanwalt A vertreten wird, ist aus dem<br />

Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher ist die Zurückweisung nicht nach § 174 Satz 2 BGB<br />

ausgeschlossen.<br />

(Zwischenergebnis <strong>zur</strong> Frist bzgl. RA Schreiben)<br />

Folglich ist das einseitige <strong>Recht</strong>sgeschäft, hier die durch A als Vertreter erklärte Kündigung<br />

durch<br />

das am 29.9.2004 zugegangene Schreiben unwirksam.<br />

Die Kündigungserklärung des V durch <strong>Recht</strong>sanwalt A ist daher nicht vor Ablauf der Frist<br />

wirksam<br />

geworden.<br />

bb) Fristgemäße Kündigung durch konkludente WE des V ?<br />

Aus den oben genannten Gründen liegt eine Kündigungserklärung des V jedoch auch in dem<br />

Räumungsbegehren (konkludente Willenserklärung).<br />

Diese Erklärung, die V unmittelbar abgegeben hat, müsste jedoch ebenfalls vor dem 1.10.2004<br />

wirksam geworden, d. h. dem M zugegangen sein.<br />

Im Sachverhalt ist nicht angegeben, dass V ein eigenes Räumungsbegehren vor dem 1.10.2004<br />

geäußert hätte. Folglich ist davon auszugehen, dass das Räumungsbegehren des V zwar vor dem<br />

1.1.2005, aber nach dem 1.10.2004 erklärt wurde.<br />

Danach ist auch die Kündigungserklärung des V nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist erklärt<br />

worden.<br />

Eine erst nach dem 1.10.2004 erklärte Kündigungserklärung des V wirkt nach der im Vertrag<br />

geregelten Frist zu Lasten des V erst zum 31.12.2005 (nicht 2004).<br />

(Zwischenergebnis <strong>zur</strong> Kündigungsfrist)<br />

Es ist damit die für die Kündigung zum 1.1.05 erforderliche Kündigungsfrist nicht eingehalten.<br />

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