- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Da der Sachverhalt keine Angaben <strong>zur</strong> Dauer des bereits bestehenden Mietverhältnisses enthält,<br />
ist davon auszugehen, dass die kürzeste Frist im Sinne von § 543 c Abs. 1 BGB, d. h. 3 Monate,<br />
gelten würde. Fraglich ist, ob die vertragliche Vereinbarung zu Lasten des Mieters von der<br />
gesetzlichen Frist abweicht. Die Dauer der Frist (3 Monate) ist nicht zu Lasten des Mieters<br />
eingeschränkt. Eine Einschränkung bzw. vom Gesetz abweichende Regelung ergibt sich jedoch<br />
dadurch, dass die Kündigung nicht jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten, sondern nur 3 Monate<br />
vor Jahreswechsel möglich sein solle. Im Streitfall kündigt jedoch der V. Soweit die vertragliche<br />
Verlängerung der Kündigungsfrist zu Lasten des Vermieters wirkt, bestehen aus § 543 c Abs. 4<br />
BGB keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel. Bedenken bestünden erst, wenn die<br />
Verlängerung zu Lasten des M wirken würde. Sowohl nach der vertraglichen Frist, als auch nach<br />
der gesetzlichen Frist gem. § 573 c Abs. 1 BGB wäre die Kündigung bis zum 1.1.2005 nur<br />
wirksam, wenn sie bis zum 30.9.2004 wirksam erklärt worden wäre. Also ergeben sich für den<br />
Mieter im konkreten Fall keine Nachteile aus der vertraglichen Kündigungsfrist.<br />
(Zwischenergebnis zum Problem der Wirksamkeit der vertraglichen Fristenregelung)<br />
Es kann im Fall also dahin stehen, ob die vertragliche Frist wirksam vereinbart wurde, weil im<br />
konkreten Fall die gesetzliche und die vertragliche Frist gleichzeitig ablaufen.<br />
(für den Leser deutlich machen, dass sie an die eingeleitete Prüfung anknüpfen, ob die<br />
Kündigung fristgemäß erklärt wurde)<br />
Damit das Mietverhältnis zum 1.1.2005 beendet wurde, müsste also die Kündigung bis zum<br />
30.09.2004 wirksam erklärt worden sein.<br />
Eine Willenserklärung wird mit Zugang bei dem Erklärungsempfänger wirksam ( § 130 BGB.<br />
aa) Fristgemäße Kündigung im Schreiben des RA ?<br />
Problematisch ist, ob die Willenserklärung des V, die durch den Vertreter A erklärt wurde, mit<br />
Zugang am 29.9.2004 auch wirksam wurde.<br />
Gemäß § 130 BGB wird die Willenserklärung gegenüber Abwesenden mit Zugang wirksam.<br />
Zugang liegt vor, wenn der Empfänger unter regelmäßigen Umständen die Erklärung <strong>zur</strong><br />
Kenntnis nehmen kann.<br />
(Problem § 174 BGB)<br />
Hier ist ein Brief des RA A dem M am 29.9.2004 zugegangen.<br />
Fraglich ist jedoch, wie sich auswirkt, dass die schriftliche Vollmacht nicht vorlag.<br />
Gemäß § 174 BGB sind<br />
(1) -einseitige <strong>Recht</strong>sgeschäfte, die<br />
(2) - vom Bevollmächtigten vorgenommen wurden,<br />
(3) - wenn eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wurde und<br />
(4) - der andere das <strong>Recht</strong>sgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich <strong>zur</strong>ückweist und<br />
(5) - kein Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB vorliegt unwirksam.<br />
(Subsumtion § 174 BGB, wichtig: zu jedem rechtlichen Gliederungspunkt muss subsumiert<br />
werden)<br />
(1) einseitiges <strong>Recht</strong>sgeschäft Hier liegt in der Kündigungserklärung ein einseitiges<br />
<strong>Recht</strong>sgeschäft.<br />
(2) vom Bevollmächtigten vorgenommen Der A als Erklärender, der dieses einseitige<br />
<strong>Recht</strong>sgeschäft vorgenommen hat, war auch Vertreter des V mit Vertretungsmacht (s. o.).<br />
(3) Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt Er hat eine Vollmachtsurkunde nach dem Sachverhalt<br />
nicht vorgelegt.<br />
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