- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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(weil es später von Bedeutung wird, kann hier schon die weitere Kündigungserklärung des V<br />
angegeben werden, s. dazu schon die Untergliederung oben in a) und b )<br />
bb) spätere konkludente Kündigungserklärung des V<br />
Wenn die Kündigung mittels Erklärung des A nach §§ 164, 174 BGB unwirksam wäre, läge eine<br />
konkludente Kündigungserklärung des V jedenfalls in dem zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor<br />
dem 1.1.2005, geltend gemachten Räumungsbegehren.<br />
(hier durch die Formulierung den Leser mitnehmen und an die obigen Voraussetzungen<br />
anknüpfen, damit auch aus dem Text deutlich wird, dass Sie nun die oben unter b ) und c)<br />
genannten Voraussetzungen weiterprüfen )<br />
Für die Wirksamkeit der Kündigung ist neben der nunmehr festgestellten Kündigungserklärung<br />
des V (s. o. zu a) erforderlich, dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsgrund vorliegt<br />
und die Kündigungsfrist eingehalten wurde.<br />
Liegt ein so genannter wichtiger Grund vor, kann die Kündigung fristlos, d. h. ohne Einhaltung<br />
einer Frist, erklärt werden.<br />
b) Kündigungsgrund<br />
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 543 BGB<br />
bzw. 569 BGB sind im Sachverhalt nicht enthalten.<br />
Vertraglich ist ein besonderer wichtiger Kündigungsgrund nicht geregelt.<br />
Die Kündigung ist daher nicht aus einem so genannten wichtigen Grund, d. h. nicht fristlos,<br />
möglich.<br />
Fraglich ist, ob ein einfacher Kündigungsgrund vorliegt.<br />
(Subsumtion <strong>zur</strong> Frage, ob im Vertrag ein einfacher Kündigungsgrund geregelt ist)<br />
Im Vertrag ist geregelt, dass der Vertrag sich verlängert, wenn er nicht gekündigt werde.<br />
Damit haben die Parteien vereinbart, dass eine Kündigung nicht ausgeschlossen ist, sondern nach<br />
dem Vertrag möglich ist. Besondere Voraussetzungen haben die Parteien an die Kündigung (bis<br />
auf die noch zu prüfende Frist) nicht geknüpft. Daher ist vertraglich eine Kündigung auch ohne<br />
Vorliegen eines besonderen Grundes möglich.<br />
c) Kündigungsfrist<br />
Die Kündigungserklärung des V bewirkt eine Beendigung des Mietverhältnisses<br />
zum 1.1.2005, d. h.<br />
zu dem Zeitpunkt, zu dem der V die Räumung und Herausgabe begehrt, nur, wenn die<br />
Kündigungsfrist eingehalten wurde.<br />
Im Vertrag ist geregelt, dass die Kündigung 3 Monate vor Jahreswechsel möglich ist.<br />
Danach wäre sie zum 1.1.2005 nur wirksam, wenn sie bis zum 30.9.2004 wirksam<br />
erklärt worden wäre.<br />
Bedenken könnten hinsichtlich der Wirksamkeit dieser vertraglichen Frist bestehen.<br />
In § 573 c Abs. 1 sind Kündigungsfristen für Wohnraum geregelt.<br />
Nach § 573 b Abs. 4 sind Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam.<br />
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