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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 80 -<br />

(weil es später von Bedeutung wird, kann hier schon die weitere Kündigungserklärung des V<br />

angegeben werden, s. dazu schon die Untergliederung oben in a) und b )<br />

bb) spätere konkludente Kündigungserklärung des V<br />

Wenn die Kündigung mittels Erklärung des A nach §§ 164, 174 BGB unwirksam wäre, läge eine<br />

konkludente Kündigungserklärung des V jedenfalls in dem zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor<br />

dem 1.1.2005, geltend gemachten Räumungsbegehren.<br />

(hier durch die Formulierung den Leser mitnehmen und an die obigen Voraussetzungen<br />

anknüpfen, damit auch aus dem Text deutlich wird, dass Sie nun die oben unter b ) und c)<br />

genannten Voraussetzungen weiterprüfen )<br />

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist neben der nunmehr festgestellten Kündigungserklärung<br />

des V (s. o. zu a) erforderlich, dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsgrund vorliegt<br />

und die Kündigungsfrist eingehalten wurde.<br />

Liegt ein so genannter wichtiger Grund vor, kann die Kündigung fristlos, d. h. ohne Einhaltung<br />

einer Frist, erklärt werden.<br />

b) Kündigungsgrund<br />

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 543 BGB<br />

bzw. 569 BGB sind im Sachverhalt nicht enthalten.<br />

Vertraglich ist ein besonderer wichtiger Kündigungsgrund nicht geregelt.<br />

Die Kündigung ist daher nicht aus einem so genannten wichtigen Grund, d. h. nicht fristlos,<br />

möglich.<br />

Fraglich ist, ob ein einfacher Kündigungsgrund vorliegt.<br />

(Subsumtion <strong>zur</strong> Frage, ob im Vertrag ein einfacher Kündigungsgrund geregelt ist)<br />

Im Vertrag ist geregelt, dass der Vertrag sich verlängert, wenn er nicht gekündigt werde.<br />

Damit haben die Parteien vereinbart, dass eine Kündigung nicht ausgeschlossen ist, sondern nach<br />

dem Vertrag möglich ist. Besondere Voraussetzungen haben die Parteien an die Kündigung (bis<br />

auf die noch zu prüfende Frist) nicht geknüpft. Daher ist vertraglich eine Kündigung auch ohne<br />

Vorliegen eines besonderen Grundes möglich.<br />

c) Kündigungsfrist<br />

Die Kündigungserklärung des V bewirkt eine Beendigung des Mietverhältnisses<br />

zum 1.1.2005, d. h.<br />

zu dem Zeitpunkt, zu dem der V die Räumung und Herausgabe begehrt, nur, wenn die<br />

Kündigungsfrist eingehalten wurde.<br />

Im Vertrag ist geregelt, dass die Kündigung 3 Monate vor Jahreswechsel möglich ist.<br />

Danach wäre sie zum 1.1.2005 nur wirksam, wenn sie bis zum 30.9.2004 wirksam<br />

erklärt worden wäre.<br />

Bedenken könnten hinsichtlich der Wirksamkeit dieser vertraglichen Frist bestehen.<br />

In § 573 c Abs. 1 sind Kündigungsfristen für Wohnraum geregelt.<br />

Nach § 573 b Abs. 4 sind Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam.<br />

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