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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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Beispiel:<br />

- Erbfolge gemäß § 1922 BGB<br />

- vor der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart: mit Eheschließung entsteht gemäß § 1416 BGB<br />

gemeinschaftliches Vermögen, ohne dass es einer Übertragung der <strong>Recht</strong>e an einzelnen<br />

Gegenständen bedarf<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1.1.1.3 Einzelrechtsnachfolge/Gesamtrechtsnachfolge<br />

(jeweils Formen des abgeleiteten Erwerbs)<br />

(ursprünglicher Erwerb – originär)<br />

(abgeleiteter Erwerb/<strong>Recht</strong> – Derivative)<br />

ursprünglicher Erwerb = eine Sache die keinen Vorbesitzer hatte<br />

Herrenlose Sachen<br />

Einzelrechtsnachfolge (auch Sondernachfolge, Singularsukzession):<br />

der Erwerb bezieht sich nur auf ein einzelnes <strong>Recht</strong><br />

Beispiel:<br />

<strong>Recht</strong>serwerb durch Vertrag<br />

auch Vertrag das Vermögen im Ganzen<br />

Abtretung ( § 398 BGB)<br />

Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession):<br />

der Erwerb bezieht sich auf einen gesamten Komplex von <strong>Recht</strong>en (Ausnahmefall und nur in<br />

den vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen möglich; stets auf gesetzlicher Anordnung<br />

beruhend).<br />

Beispiel:<br />

- Erbfolge gemäß § 1922 BGB<br />

- vor der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart: mit Eheschließung entsteht gemäß § 1416 BGB<br />

gemeinschaftliches Vermögen, ohne dass es einer Übertragung der <strong>Recht</strong>e an einzelnen<br />

Gegenständen bedarf<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1.1.2.4 Die Einordnung des Privatrechts in das <strong>Recht</strong>ssystem - Beispielsfälle<br />

Fall:<br />

A wirft seinen defekten Regenschirm weg. B kommt um die Ecke und hebt in diesem Schirm auf,<br />

um ihn für sich zu behalten.<br />

- Wer ist Eigentümer und wie wurde das Eigentum erworben?<br />

Lösung:<br />

Kein abgeleiteter Erwerb nach § 929 BGB, weil A sein Eigentum aufgegeben hatte (§ 959 BGB).<br />

B hat das Eigentum durch Aneignung, das heißt nicht abgeleitet, sondern originär, erworben (§<br />

958<br />

Absatz 1 BGB)<br />

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