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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 79 -<br />

Da die Kündigungserklärung vom Vertragspartner stammen muss, kann die Erklärung des<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt A nur dann <strong>zur</strong> wirksamen Kündigung führen, wenn sie als Willenserklärung dem<br />

V zugerechnet werden kann. Die Willenserklärung des A könnte für und gegen den V gelten,<br />

wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff BGB erfüllt sind. Der <strong>Recht</strong>sanwalt<br />

A hätte den V wirksam vertreten, wenn<br />

(1) - der A als Vertreter eine eigene Willenserklärung,<br />

(2) - im fremden Namen, d. h. im Namen des V,<br />

(3) - und mit Vertretungsmacht abgegeben hätte.<br />

(ggf. weitere Definitionen zu den Voraussetzungen nennen, damit - danach -subsumiert werden<br />

kann)<br />

Eine eigene Willenserklärung liegt in Abgrenzung zum Boten dann vor, wenn der Vertreter nicht<br />

nur die Erklärung des Hintermannes transportiert, sondern im Rahmen eines eigenen<br />

Handlungsspielraums die Erklärung abgibt.<br />

Ein Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) liegt vor, wenn der Erklärende<br />

ausdrücklich oder konkludent für den Erklärungsempfänger erkennbar, d. h. offenkundig, zu<br />

verstehen gibt, nicht für sich selbst, sondern für einen Anderen die Erklärung abgeben zu wollen.<br />

Der <strong>Recht</strong>sanwalt A hätte mit Vertretungsmacht gehandelt, wenn der V dem A wirksam eine<br />

Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei möglich (§ 167 Abs. 2<br />

BGB).<br />

(Subsumtion zu den Voraussetzungen der Stellvertretung:)<br />

(1.) eigene WE<br />

Im Sachverhalt ist nicht angegeben, dass der V eine inhaltsgleiche Erklärung vor der Erklärung<br />

des<br />

RA A abgegeben hätte. Daher ist davon auszugehen, dass der <strong>Recht</strong>sanwalt nicht nur als Bote<br />

fungiert, d. h. nicht nur eine Erklärung des V transportiert hat, sondern im Rahmen eines ihm<br />

gelassenen Spielraums eine Willenserklärung abgegeben hat.<br />

A hat also eine eigene Willenserklärung abgegeben.<br />

(2.) im fremden Namen<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt A hat auch im fremden Namen gehandelt. Er hat in dem Schreiben ausdrücklich<br />

angegeben „im Namen" des V zu handeln.<br />

(3.) mit Vertretungsmacht<br />

Fraglich ist, ob <strong>Recht</strong>sanwalt A mit Vertretungsmacht gehandelt hat.<br />

Tatsächliche Angaben <strong>zur</strong> Art und Weise der Vollmachtserteilung sind im Sachverhalt nicht<br />

enthalten. Es ist jedoch angegeben, dass <strong>Recht</strong>sanwalt A den Vermieter V „vertritt".<br />

Im Folgenden gehe ich daher davon aus, dass V dem A eine Vollmacht erteilt hat. Anhaltspunkte<br />

für<br />

die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung liegen nicht vor.<br />

(Zwischenergebnis <strong>zur</strong> Stellvertretung)<br />

Damit sind die Voraussetzungen der wirksamen Vollmacht nach § 164 ff BGB erfüllt.<br />

Folglich hat <strong>Recht</strong>sanwalt A die Kündigung mit Wirkung für und gegen den V erklärt.<br />

Die Kündigungserklärung wirkt als eine solche des V.<br />

Damit liegt eine Kündigungserklärung des V in dem Schreiben des <strong>Recht</strong>sanwaltes V, welches<br />

am 29.9.2004 dem M zuging.<br />

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