- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Da die Kündigungserklärung vom Vertragspartner stammen muss, kann die Erklärung des<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt A nur dann <strong>zur</strong> wirksamen Kündigung führen, wenn sie als Willenserklärung dem<br />
V zugerechnet werden kann. Die Willenserklärung des A könnte für und gegen den V gelten,<br />
wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff BGB erfüllt sind. Der <strong>Recht</strong>sanwalt<br />
A hätte den V wirksam vertreten, wenn<br />
(1) - der A als Vertreter eine eigene Willenserklärung,<br />
(2) - im fremden Namen, d. h. im Namen des V,<br />
(3) - und mit Vertretungsmacht abgegeben hätte.<br />
(ggf. weitere Definitionen zu den Voraussetzungen nennen, damit - danach -subsumiert werden<br />
kann)<br />
Eine eigene Willenserklärung liegt in Abgrenzung zum Boten dann vor, wenn der Vertreter nicht<br />
nur die Erklärung des Hintermannes transportiert, sondern im Rahmen eines eigenen<br />
Handlungsspielraums die Erklärung abgibt.<br />
Ein Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) liegt vor, wenn der Erklärende<br />
ausdrücklich oder konkludent für den Erklärungsempfänger erkennbar, d. h. offenkundig, zu<br />
verstehen gibt, nicht für sich selbst, sondern für einen Anderen die Erklärung abgeben zu wollen.<br />
Der <strong>Recht</strong>sanwalt A hätte mit Vertretungsmacht gehandelt, wenn der V dem A wirksam eine<br />
Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei möglich (§ 167 Abs. 2<br />
BGB).<br />
(Subsumtion zu den Voraussetzungen der Stellvertretung:)<br />
(1.) eigene WE<br />
Im Sachverhalt ist nicht angegeben, dass der V eine inhaltsgleiche Erklärung vor der Erklärung<br />
des<br />
RA A abgegeben hätte. Daher ist davon auszugehen, dass der <strong>Recht</strong>sanwalt nicht nur als Bote<br />
fungiert, d. h. nicht nur eine Erklärung des V transportiert hat, sondern im Rahmen eines ihm<br />
gelassenen Spielraums eine Willenserklärung abgegeben hat.<br />
A hat also eine eigene Willenserklärung abgegeben.<br />
(2.) im fremden Namen<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt A hat auch im fremden Namen gehandelt. Er hat in dem Schreiben ausdrücklich<br />
angegeben „im Namen" des V zu handeln.<br />
(3.) mit Vertretungsmacht<br />
Fraglich ist, ob <strong>Recht</strong>sanwalt A mit Vertretungsmacht gehandelt hat.<br />
Tatsächliche Angaben <strong>zur</strong> Art und Weise der Vollmachtserteilung sind im Sachverhalt nicht<br />
enthalten. Es ist jedoch angegeben, dass <strong>Recht</strong>sanwalt A den Vermieter V „vertritt".<br />
Im Folgenden gehe ich daher davon aus, dass V dem A eine Vollmacht erteilt hat. Anhaltspunkte<br />
für<br />
die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung liegen nicht vor.<br />
(Zwischenergebnis <strong>zur</strong> Stellvertretung)<br />
Damit sind die Voraussetzungen der wirksamen Vollmacht nach § 164 ff BGB erfüllt.<br />
Folglich hat <strong>Recht</strong>sanwalt A die Kündigung mit Wirkung für und gegen den V erklärt.<br />
Die Kündigungserklärung wirkt als eine solche des V.<br />
Damit liegt eine Kündigungserklärung des V in dem Schreiben des <strong>Recht</strong>sanwaltes V, welches<br />
am 29.9.2004 dem M zuging.<br />
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