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- Seite 78 - (Subsumtion zu 1.) 1) Mietverhältnis Im Sachverhalt ist angegeben, dass V der Vermieter und M der Mieter ist. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen V und M ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde. (weitere rechtliche Untergliederung zu Punkt 2 erforderlich) 2) Beendigung Fraglich ist, ob das Mietverhältnis beendet wurde. Nach § 542 Abs. 2 BGB endet das Mietverhältnis bei befristeten Mietverhältnissen durch Zeitablauf, d. h. eine Kündigung ist nicht erforderlich. Nach § 542 Abs. 1 BGB endet das Mietverhältnis bei unbefristeten Mietverhältnissen durch eine wirksame Kündigung. (Subsumtion zur Frage, ob befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis) Im Streitfall ist im Mietvertrag geregelt, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn es nicht 3 Monate vor Jahreswechsel gekündigt werde. Darin liegt die Regelung, dass das Mietverhältnis gerade nicht allein durch Zeitablauf endet, sondern sich ohne weiteres Zutun der Parteien stetig verlängert. Es handelt sich daher um ein unbefristetes Mietverhältnis, so dass die wirksame Kündigung erforderlich ist. (Obersatz = Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nennen) Eine wirksame Kündigung liegt vor, wenn a) die Kündigung erklärt wurde, b) ein gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsgrund vorliegt und c) die Kündigungsfrist eingehalten wurde. (Rechtliche Untergliederung zur Kündigungserklärung erforderlich.) a) Kündigungserklärung Fraglich ist, ob eine Kündigungserklärung wirksam abgegeben wurde. Die Kündigungserklärung ist von dem Vertragspartner abzugeben. Vertragspartner des M aus dem Mietvertrag ist V. (der folgende Satz wird nur erforderlich, wenn Sie unmittelbar nach der schriftlichen Kündigung auch noch die konkludente Kündigung erwähnen wollen. Dann ist innerhalb der Prüfung der Kündigungserklärung entsprechend der 2 möglichen Erklärungen zu untergliedern.) Eine Kündigungserklärung des V könnte in dem Schreiben des RA A oder aber in einer späteren ggf. konkludenten WE des V liegen. aa) Kündigung durch Schreiben des RA A ( Voraussetzungen gem. § 164 BGB) (Subsumtion zur Erklärung des V) V hat nach dem Sachverhalt selbst jedenfalls vor dem Räumungsbegehren keine Willenserklärung abgegeben. Vielmehr hat der Rechtsanwalt A die Kündigung mit dem am 29.9.2004 zugegangenen Schreiben erklärt. (weitere Untergliederung in rechtlicher Hinsicht erforderlich => Obersatz zur Stellvertretung = Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung nennen) -78-

- Seite 79 - Da die Kündigungserklärung vom Vertragspartner stammen muss, kann die Erklärung des Rechtsanwalt A nur dann zur wirksamen Kündigung führen, wenn sie als Willenserklärung dem V zugerechnet werden kann. Die Willenserklärung des A könnte für und gegen den V gelten, wenn die Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff BGB erfüllt sind. Der Rechtsanwalt A hätte den V wirksam vertreten, wenn (1) - der A als Vertreter eine eigene Willenserklärung, (2) - im fremden Namen, d. h. im Namen des V, (3) - und mit Vertretungsmacht abgegeben hätte. (ggf. weitere Definitionen zu den Voraussetzungen nennen, damit - danach -subsumiert werden kann) Eine eigene Willenserklärung liegt in Abgrenzung zum Boten dann vor, wenn der Vertreter nicht nur die Erklärung des Hintermannes transportiert, sondern im Rahmen eines eigenen Handlungsspielraums die Erklärung abgibt. Ein Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) liegt vor, wenn der Erklärende ausdrücklich oder konkludent für den Erklärungsempfänger erkennbar, d. h. offenkundig, zu verstehen gibt, nicht für sich selbst, sondern für einen Anderen die Erklärung abgeben zu wollen. Der Rechtsanwalt A hätte mit Vertretungsmacht gehandelt, wenn der V dem A wirksam eine Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei möglich (§ 167 Abs. 2 BGB). (Subsumtion zu den Voraussetzungen der Stellvertretung:) (1.) eigene WE Im Sachverhalt ist nicht angegeben, dass der V eine inhaltsgleiche Erklärung vor der Erklärung des RA A abgegeben hätte. Daher ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt nicht nur als Bote fungiert, d. h. nicht nur eine Erklärung des V transportiert hat, sondern im Rahmen eines ihm gelassenen Spielraums eine Willenserklärung abgegeben hat. A hat also eine eigene Willenserklärung abgegeben. (2.) im fremden Namen Rechtsanwalt A hat auch im fremden Namen gehandelt. Er hat in dem Schreiben ausdrücklich angegeben „im Namen" des V zu handeln. (3.) mit Vertretungsmacht Fraglich ist, ob Rechtsanwalt A mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Tatsächliche Angaben zur Art und Weise der Vollmachtserteilung sind im Sachverhalt nicht enthalten. Es ist jedoch angegeben, dass Rechtsanwalt A den Vermieter V „vertritt". Im Folgenden gehe ich daher davon aus, dass V dem A eine Vollmacht erteilt hat. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung liegen nicht vor. (Zwischenergebnis zur Stellvertretung) Damit sind die Voraussetzungen der wirksamen Vollmacht nach § 164 ff BGB erfüllt. Folglich hat Rechtsanwalt A die Kündigung mit Wirkung für und gegen den V erklärt. Die Kündigungserklärung wirkt als eine solche des V. Damit liegt eine Kündigungserklärung des V in dem Schreiben des Rechtsanwaltes V, welches am 29.9.2004 dem M zuging. -79-

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(Subsumtion zu 1.)<br />

1) Mietverhältnis Im Sachverhalt ist angegeben, dass V der Vermieter und M der Mieter ist. Es<br />

ist daher davon auszugehen, dass zwischen V und M ein wirksamer Mietvertrag geschlossen<br />

wurde.<br />

(weitere rechtliche Untergliederung zu Punkt 2 erforderlich)<br />

2) Beendigung<br />

Fraglich ist, ob das Mietverhältnis beendet wurde.<br />

Nach § 542 Abs. 2 BGB endet das Mietverhältnis bei befristeten Mietverhältnissen durch<br />

Zeitablauf,<br />

d. h. eine Kündigung ist nicht erforderlich. Nach § 542 Abs. 1 BGB endet das Mietverhältnis bei<br />

unbefristeten Mietverhältnissen durch eine wirksame Kündigung.<br />

(Subsumtion <strong>zur</strong> Frage, ob befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis)<br />

Im Streitfall ist im Mietvertrag geregelt, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn es nicht 3<br />

Monate vor Jahreswechsel gekündigt werde. Darin liegt die Regelung, dass das Mietverhältnis<br />

gerade nicht allein durch Zeitablauf endet, sondern sich ohne weiteres Zutun der Parteien stetig<br />

verlängert. Es handelt sich daher um ein unbefristetes Mietverhältnis, so dass die wirksame<br />

Kündigung erforderlich ist.<br />

(Obersatz = Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nennen)<br />

Eine wirksame Kündigung liegt vor, wenn<br />

a) die Kündigung erklärt wurde,<br />

b) ein gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsgrund vorliegt und<br />

c) die Kündigungsfrist eingehalten wurde.<br />

(<strong>Recht</strong>liche Untergliederung <strong>zur</strong> Kündigungserklärung erforderlich.)<br />

a) Kündigungserklärung<br />

Fraglich ist, ob eine Kündigungserklärung wirksam abgegeben wurde.<br />

Die Kündigungserklärung ist von dem Vertragspartner abzugeben. Vertragspartner des M aus<br />

dem Mietvertrag ist V.<br />

(der folgende Satz wird nur erforderlich, wenn Sie unmittelbar nach der schriftlichen Kündigung<br />

auch noch die konkludente Kündigung erwähnen wollen. Dann ist innerhalb der Prüfung der<br />

Kündigungserklärung entsprechend der 2 möglichen Erklärungen zu untergliedern.)<br />

Eine Kündigungserklärung des V könnte in dem Schreiben des RA A oder aber in einer späteren<br />

ggf. konkludenten WE des V liegen.<br />

aa) Kündigung durch Schreiben des RA A ( Voraussetzungen gem. § 164 BGB)<br />

(Subsumtion <strong>zur</strong> Erklärung des V)<br />

V hat nach dem Sachverhalt selbst jedenfalls vor dem Räumungsbegehren keine<br />

Willenserklärung abgegeben. Vielmehr hat der <strong>Recht</strong>sanwalt A die Kündigung mit dem am<br />

29.9.2004 zugegangenen Schreiben erklärt.<br />

(weitere Untergliederung in rechtlicher Hinsicht erforderlich =><br />

Obersatz <strong>zur</strong> Stellvertretung = Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung nennen)<br />

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