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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 76 -<br />

Subsumtion<br />

Laut Sachverhalt wollten beide Eltern das gesamte Grundstück verschenken.<br />

Der Vater hat dazu „alles“ beim Notar erklärt. Ein verständiger Dritter hätte die Erklärung, dass<br />

das Grundstück dem Sohn geschenkt werden soll, auch ohne entsprechende Erklärung,<br />

verstanden.<br />

Also ist die Erklärung des Vaters dahingehend auszulegen, dass der Vater sich verpflichten<br />

wollte, seinem Sohn, dass ganze Eigentum am Grundstück zu verschaffen (zu schenken).<br />

Ob er aber Eigentümer am gesamten Grundstück war oder ist, ist für die Frage des<br />

Verpflichtungsgeschäftes unrelevant.<br />

Auch wenn er nicht der alleinige Eigentümer ist, kann er sich verpflichten das ganze Grundstück<br />

zu verschenken.<br />

Also gibt es zwei übereinstimmende Willenserklärungen, im Sinne eines<br />

Schenkungsversprechens, zwischen Vater und Sohn.<br />

Eine Schenkung ist nur zwischen Vater und Sohn wirksam zustande gekommen.<br />

I. Anspruch entstanden?<br />

Der Anspruch auf Übereignung des Grundstückes vom Sohn gegen den Vater ist nach<br />

§ 516 BGB entstanden.<br />

II. Anspruch untergegangen?<br />

Der Anspruch ist nicht untergegangen.<br />

III. Anspruch durchsetzbar?<br />

Der Anspruch auf Schenkung des Grundstückes ist durchsetzbar.<br />

Ergebnis:<br />

Der Sohn hat einen Anspruch auf Übereignung des Grundstückes nach § 516 BGB<br />

gegenüber dem Vater, jedoch nicht gegenüber der Mutter.<br />

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

4.6.2 Beispielsfall <strong>zur</strong> Lösung einer Klausur im Gutachten -Stil<br />

(hier Vollmacht und Mietrecht)<br />

Fall:<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt A vertritt den Vermieter V. Im Mietvertrag ist geregelt, dass das Mietverhältnis<br />

fortgesetzt wird, wenn es nicht 3 Monate vor Jahreswechsel gekündigt wird.<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt A schreibt an den Mieter M: „Ich vertrete den Vermieter V und erkläre in dessen<br />

Namen die Kündigung des Mietvertrages zum 01.01.05."<br />

Das Schreiben geht dem M am 29.9.2004 zu. M schreibt dem <strong>Recht</strong>sanwalt A am nächsten Tag:<br />

„Woher soll ich wissen, ob Sie eine Vollmacht haben. Ich weise die Kündigung <strong>zur</strong>ück." V<br />

verlangt von M ab dem 1.1.2005 Räumung der Mietwohnung. Zu <strong>Recht</strong>?<br />

Lösung:<br />

(Die im Folgenden in Klammern stehenden Passagen sind im Klausurtext nicht<br />

niederzuschreiben, sondern dienen lediglich als „Regieanweisung" bzw. Hinweis.)<br />

Zur Orientierung hier die Grobgliederung, die in etwa Ihrer Lösungsskizze entsprechen sollte:<br />

Hinweis <strong>zur</strong> Gliederung Grundsätzlich wird so gegliedert<br />

-76-

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