- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Subsumtion<br />
Laut Sachverhalt wollten beide Eltern das gesamte Grundstück verschenken.<br />
Der Vater hat dazu „alles“ beim Notar erklärt. Ein verständiger Dritter hätte die Erklärung, dass<br />
das Grundstück dem Sohn geschenkt werden soll, auch ohne entsprechende Erklärung,<br />
verstanden.<br />
Also ist die Erklärung des Vaters dahingehend auszulegen, dass der Vater sich verpflichten<br />
wollte, seinem Sohn, dass ganze Eigentum am Grundstück zu verschaffen (zu schenken).<br />
Ob er aber Eigentümer am gesamten Grundstück war oder ist, ist für die Frage des<br />
Verpflichtungsgeschäftes unrelevant.<br />
Auch wenn er nicht der alleinige Eigentümer ist, kann er sich verpflichten das ganze Grundstück<br />
zu verschenken.<br />
Also gibt es zwei übereinstimmende Willenserklärungen, im Sinne eines<br />
Schenkungsversprechens, zwischen Vater und Sohn.<br />
Eine Schenkung ist nur zwischen Vater und Sohn wirksam zustande gekommen.<br />
I. Anspruch entstanden?<br />
Der Anspruch auf Übereignung des Grundstückes vom Sohn gegen den Vater ist nach<br />
§ 516 BGB entstanden.<br />
II. Anspruch untergegangen?<br />
Der Anspruch ist nicht untergegangen.<br />
III. Anspruch durchsetzbar?<br />
Der Anspruch auf Schenkung des Grundstückes ist durchsetzbar.<br />
Ergebnis:<br />
Der Sohn hat einen Anspruch auf Übereignung des Grundstückes nach § 516 BGB<br />
gegenüber dem Vater, jedoch nicht gegenüber der Mutter.<br />
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4.6.2 Beispielsfall <strong>zur</strong> Lösung einer Klausur im Gutachten -Stil<br />
(hier Vollmacht und Mietrecht)<br />
Fall:<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt A vertritt den Vermieter V. Im Mietvertrag ist geregelt, dass das Mietverhältnis<br />
fortgesetzt wird, wenn es nicht 3 Monate vor Jahreswechsel gekündigt wird.<br />
<strong>Recht</strong>sanwalt A schreibt an den Mieter M: „Ich vertrete den Vermieter V und erkläre in dessen<br />
Namen die Kündigung des Mietvertrages zum 01.01.05."<br />
Das Schreiben geht dem M am 29.9.2004 zu. M schreibt dem <strong>Recht</strong>sanwalt A am nächsten Tag:<br />
„Woher soll ich wissen, ob Sie eine Vollmacht haben. Ich weise die Kündigung <strong>zur</strong>ück." V<br />
verlangt von M ab dem 1.1.2005 Räumung der Mietwohnung. Zu <strong>Recht</strong>?<br />
Lösung:<br />
(Die im Folgenden in Klammern stehenden Passagen sind im Klausurtext nicht<br />
niederzuschreiben, sondern dienen lediglich als „Regieanweisung" bzw. Hinweis.)<br />
Zur Orientierung hier die Grobgliederung, die in etwa Ihrer Lösungsskizze entsprechen sollte:<br />
Hinweis <strong>zur</strong> Gliederung Grundsätzlich wird so gegliedert<br />
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