- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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Grundsätzlich ist die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft.<br />
Eine Ausnahme gilt in den Fällen des § 566 BGB, wenn der Minderjährige als Erwerber<br />
nach § 566 BGB in die Pflichten des Vermieters eintritt, liegt darin ein rechtlicher Nachteil.<br />
Erforderlich für die Wirksamkeit ist also, dass die Einwilligung / Genehmigung der Eltern<br />
vorliegt.<br />
Subsumtion<br />
Dadurch, das die Eltern ihrem Sohn das Mietshaus schenken wollten und das ihm gegenüber zum<br />
Ausdruck gebracht haben, wurde die Einwilligung von <strong>Seite</strong>n der Eltern erklärt.<br />
Die Einwilligung könnte aber unwirksam sein.<br />
Nach § 1643 BGB (Genehmigungspflichtige <strong>Recht</strong>sgeschäfte) in Verbindung mit § 1821 BGB<br />
(Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke) und<br />
§ 1822 BGB (Genehmigung für sonstige Geschäfte) bedürfen die Eltern , in dem vom Gesetz<br />
ausdrücklich genannten Fällen der Genehmigung des Vormundschafts-/ Familiengerichtes.<br />
Hier liegen diese Fälle jedoch nach § 1821 BGB und § 1822 BGB nicht vor.<br />
( In der Klausur muss nach den wichtigsten Punkten der Paragraphen begründet werden,<br />
warum die Entscheidung so und nicht anders gefallen ist, und diese wichtigsten Punkte<br />
genannt werden!!! ---- Argumentieren!---- Alle möglichen Anspruchsgrundlagen prüfen!)<br />
Subsumtion<br />
Damit den Schenkungsvertrag wirksam wird, müssen die Eltern auch eine entsprechende<br />
Willenserklärung abgegeben haben.<br />
Der Vater hat vor dem Notar, und dem Sohn, eine entsprechende Willenserklärung abgegeben,<br />
die Mutter jedoch nicht.<br />
Aus dem Umstand, dass beide vorher dem Sohn das Grundstück nebst Mietshaus schenken<br />
wollten, ergibt sich aber, dass die Mutter vorher zu Hause erklärt hat dem Sohn das Grundstück<br />
schenken zu wollen.<br />
Die Erklärung der Mutter ist aber nach § 125 und § 311b BGB Formunwirksam.<br />
Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass der Vater die Mutter vertreten hat.<br />
Also hat die Mutter keine wirksame Schenkungserklärung abgegeben. Ein Schenkungsvertrag ist<br />
mit Ihr nicht zustande gekommen.<br />
Fraglich ist, welche Erklärung der Vater konkret abgegeben hat, insbesondere ob er das ganze<br />
Grundstück oder nur die Teile davon verschenkt hat, die Ihm gehörten.<br />
Erklärungen sind so auszulegen wie ein verständiger Dritter sie verstehen würde<br />
(Empfängerhorizont § 133 und § 157 BGB).<br />
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