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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 75 -<br />

Grundsätzlich ist die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft.<br />

Eine Ausnahme gilt in den Fällen des § 566 BGB, wenn der Minderjährige als Erwerber<br />

nach § 566 BGB in die Pflichten des Vermieters eintritt, liegt darin ein rechtlicher Nachteil.<br />

Erforderlich für die Wirksamkeit ist also, dass die Einwilligung / Genehmigung der Eltern<br />

vorliegt.<br />

Subsumtion<br />

Dadurch, das die Eltern ihrem Sohn das Mietshaus schenken wollten und das ihm gegenüber zum<br />

Ausdruck gebracht haben, wurde die Einwilligung von <strong>Seite</strong>n der Eltern erklärt.<br />

Die Einwilligung könnte aber unwirksam sein.<br />

Nach § 1643 BGB (Genehmigungspflichtige <strong>Recht</strong>sgeschäfte) in Verbindung mit § 1821 BGB<br />

(Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke) und<br />

§ 1822 BGB (Genehmigung für sonstige Geschäfte) bedürfen die Eltern , in dem vom Gesetz<br />

ausdrücklich genannten Fällen der Genehmigung des Vormundschafts-/ Familiengerichtes.<br />

Hier liegen diese Fälle jedoch nach § 1821 BGB und § 1822 BGB nicht vor.<br />

( In der Klausur muss nach den wichtigsten Punkten der Paragraphen begründet werden,<br />

warum die Entscheidung so und nicht anders gefallen ist, und diese wichtigsten Punkte<br />

genannt werden!!! ---- Argumentieren!---- Alle möglichen Anspruchsgrundlagen prüfen!)<br />

Subsumtion<br />

Damit den Schenkungsvertrag wirksam wird, müssen die Eltern auch eine entsprechende<br />

Willenserklärung abgegeben haben.<br />

Der Vater hat vor dem Notar, und dem Sohn, eine entsprechende Willenserklärung abgegeben,<br />

die Mutter jedoch nicht.<br />

Aus dem Umstand, dass beide vorher dem Sohn das Grundstück nebst Mietshaus schenken<br />

wollten, ergibt sich aber, dass die Mutter vorher zu Hause erklärt hat dem Sohn das Grundstück<br />

schenken zu wollen.<br />

Die Erklärung der Mutter ist aber nach § 125 und § 311b BGB Formunwirksam.<br />

Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass der Vater die Mutter vertreten hat.<br />

Also hat die Mutter keine wirksame Schenkungserklärung abgegeben. Ein Schenkungsvertrag ist<br />

mit Ihr nicht zustande gekommen.<br />

Fraglich ist, welche Erklärung der Vater konkret abgegeben hat, insbesondere ob er das ganze<br />

Grundstück oder nur die Teile davon verschenkt hat, die Ihm gehörten.<br />

Erklärungen sind so auszulegen wie ein verständiger Dritter sie verstehen würde<br />

(Empfängerhorizont § 133 und § 157 BGB).<br />

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