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- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...

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- <strong>Seite</strong> 74 -<br />

II.)<br />

B Anspruch gegenüber C<br />

§ 985 BGB (Herausgabeanspruch) (-)<br />

- kein Vertrag<br />

- kein Eigentum<br />

§ 812 BGB (Herausgabeanspruch ungerechtfertigte Bereicherung) (-)<br />

- da C gegen A einen Anspruch besitzt<br />

Ergebnis: B hat gegen C keinen Anspruch<br />

Beispielfall:<br />

Die Eltern wollen Ihrem 15 Jährigem Sohn ein Mietshaus schenken.<br />

Es gibt einen Notariellen Vertrag zwischen Vater (V) und Sohn (S), der die Schenkung regelt.<br />

Die Eltern wollen später nichts mehr von der Schenkung wissen.<br />

Kann der 15 Jährige Sohn von seinen Eltern die Übereignung des Grundstückes verlangen?<br />

Lösung:<br />

Der S könnte gegen seine Eltern einen Anspruch auf Übereignung des Grundstückes<br />

nach § 516 BGB (Begriff der Schenkung) haben.<br />

Dann müsste der Anspruch entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar sein.<br />

Ein Anspruch nach § 516 BGB ist entstanden wenn:<br />

Die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, also ein wirksamer Schenkungsvertrag<br />

geschlossen wurde.<br />

Ein Schenkungsvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus<br />

(§ 145, § 150 Abs.2 BGB).<br />

Eltern und Sohn müssen also gleichlautende Willenserklärungen <strong>zur</strong> Schenkung des<br />

Grundstückes abgeben.<br />

Fraglich ist ob der Sohn eine solche abgegeben hat.<br />

Subsumtion:<br />

Nach dem Sachverhalt wollten die Eltern dem Sohn das Grundstück mit dem Mietshaus schenken<br />

und der Vater hat für sich und dem Sohn die Schenkung erklärt.<br />

Danach hat der Sohn für sich selbst erklärt, dass er das Grundstück mit dem Mietshaus geschenkt<br />

bekommen möchte.<br />

Problematisch ist die Wirksamkeit dieser Erklärung.<br />

Nach § 106, §107 und § 108 BGB ist die Erklärung des 15 Jährigen Sohnes nur dann wirksam,<br />

wenn sie entweder lediglich rechtlich Vorteilhaft ist oder die Einwilligung / Genehmigung der<br />

Eltern vorliegt.<br />

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