- Seite 1 - -1- Mitschriften zur Vorlesung Bürgerliches Recht ( Dozent ...
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II.)<br />
B Anspruch gegenüber C<br />
§ 985 BGB (Herausgabeanspruch) (-)<br />
- kein Vertrag<br />
- kein Eigentum<br />
§ 812 BGB (Herausgabeanspruch ungerechtfertigte Bereicherung) (-)<br />
- da C gegen A einen Anspruch besitzt<br />
Ergebnis: B hat gegen C keinen Anspruch<br />
Beispielfall:<br />
Die Eltern wollen Ihrem 15 Jährigem Sohn ein Mietshaus schenken.<br />
Es gibt einen Notariellen Vertrag zwischen Vater (V) und Sohn (S), der die Schenkung regelt.<br />
Die Eltern wollen später nichts mehr von der Schenkung wissen.<br />
Kann der 15 Jährige Sohn von seinen Eltern die Übereignung des Grundstückes verlangen?<br />
Lösung:<br />
Der S könnte gegen seine Eltern einen Anspruch auf Übereignung des Grundstückes<br />
nach § 516 BGB (Begriff der Schenkung) haben.<br />
Dann müsste der Anspruch entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar sein.<br />
Ein Anspruch nach § 516 BGB ist entstanden wenn:<br />
Die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, also ein wirksamer Schenkungsvertrag<br />
geschlossen wurde.<br />
Ein Schenkungsvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus<br />
(§ 145, § 150 Abs.2 BGB).<br />
Eltern und Sohn müssen also gleichlautende Willenserklärungen <strong>zur</strong> Schenkung des<br />
Grundstückes abgeben.<br />
Fraglich ist ob der Sohn eine solche abgegeben hat.<br />
Subsumtion:<br />
Nach dem Sachverhalt wollten die Eltern dem Sohn das Grundstück mit dem Mietshaus schenken<br />
und der Vater hat für sich und dem Sohn die Schenkung erklärt.<br />
Danach hat der Sohn für sich selbst erklärt, dass er das Grundstück mit dem Mietshaus geschenkt<br />
bekommen möchte.<br />
Problematisch ist die Wirksamkeit dieser Erklärung.<br />
Nach § 106, §107 und § 108 BGB ist die Erklärung des 15 Jährigen Sohnes nur dann wirksam,<br />
wenn sie entweder lediglich rechtlich Vorteilhaft ist oder die Einwilligung / Genehmigung der<br />
Eltern vorliegt.<br />
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